Treffer
BGH Beschluss

Nachholung rechtlichen Gehörs (§33a StPO) und Wiedereinsetzung nach §349 Abs.2 StPO abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 227/93
Datum
20.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Nachholung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO gegen einen Senatsbeschluss sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge. Der BGH lehnte die Nachholung des Gehörs ab und verwies die Wiedereinsetzungsanträge als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, dass Vollzugserschwernisse keine i.S.d. §33a StPO relevanten Tatsachen/Beweisergebnisse sind und die Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO eine rechtskräftige Sachentscheidung darstellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachholung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO setzt das Vorliegen von Tatsachen oder Beweisergebnissen voraus, die im Sinne der Vorschrift entscheidungserheblich sind; bloße Erschwernisse im Strafvollzug fallen nicht hierunter.

2

§33a StPO erfasst nur solche Behauptungen, zu denen die Partei vor Erlass der Entscheidung hätte gehört werden müssen; nachträgliche Hinweise auf nicht-entscheidungserhebliche Umstände rechtfertigen keine Nachholung des Gehörs.

3

Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach §349 Abs.2 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen, da es sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung handelt, die das Verfahren abschließt.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn das angegriffene Beschlussverfahren bereits durch rechtskräftige Entscheidung beendet ist; insoweit entfällt die Rücknahme der Rechtsfolge durch Wiedereinsetzung.

Vorinstanzen

Senats, 11. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 227/93 vom 20. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. Oktober 1998

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 11. Mai 1993 wird abgelehnt.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO sind nicht gegeben. Angebliche Erschwerungen im Strafvollzug sind keine „Tatsachen oder Beweisergebnisse“ im Sinne des § 33a StPO, zu denen er vor Erlass des Senatsbeschlusses zu hören war.

Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deshalb ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig.

SchäferGranderathBötticher
MaulBrüning
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