Nachholung rechtlichen Gehörs (§33a StPO) und Wiedereinsetzung nach §349 Abs.2 StPO abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 227/93
- Datum
- 20.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachholung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO setzt das Vorliegen von Tatsachen oder Beweisergebnissen voraus, die im Sinne der Vorschrift entscheidungserheblich sind; bloße Erschwernisse im Strafvollzug fallen nicht hierunter.
§33a StPO erfasst nur solche Behauptungen, zu denen die Partei vor Erlass der Entscheidung hätte gehört werden müssen; nachträgliche Hinweise auf nicht-entscheidungserhebliche Umstände rechtfertigen keine Nachholung des Gehörs.
Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach §349 Abs.2 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen, da es sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung handelt, die das Verfahren abschließt.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn das angegriffene Beschlussverfahren bereits durch rechtskräftige Entscheidung beendet ist; insoweit entfällt die Rücknahme der Rechtsfolge durch Wiedereinsetzung.
Vorinstanzen
Senats, 11. Mai 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 227/93 vom 20. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. Oktober 1998
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 11. Mai 1993 wird abgelehnt.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO sind nicht gegeben. Angebliche Erschwerungen im Strafvollzug sind keine „Tatsachen oder Beweisergebnisse“ im Sinne des § 33a StPO, zu denen er vor Erlass des Senatsbeschlusses zu hören war.
Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deshalb ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig.
| Schäfer | Granderath | Bötticher | |||
| Maul | Brüning |