Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Strafzumessung bei Einfuhr von 56 kg Heroin – §31 BtMG‑Erörterung nicht entscheidungserheblich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 227/93
Datum
11.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Regensburg wegen Einfuhr von 56 kg Heroin ein. Streit war, ob das Landgericht die Möglichkeit einer Mindeststrafenabsenkung nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB hätte erörtern müssen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Unterlassung die Strafzumessung nicht beeinflusst hat; das LG hatte die Aufdeckung eines Mittäters strafmildernd berücksichtigt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Strafzumessung kann die unterlassene Erörterung einer möglichen Absenkung des Mindeststrafrahmens nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB unbeachtlich sein, wenn sich aus der Gesamtwürdigung ergibt, dass eine Absenkung zu keinem anderen Strafmaß geführt hätte.

3

Die Aufdeckung eines Mittäters kann als strafmildernder Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 17. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 227/93 vom 11. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██████ █████████, geboren am ███, Ali █████, geboren am 1952 in ███████ ███ ██ ████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. Dezember 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Für die Einfuhr von 56 kg Heroin hat das Landgericht ausgehend vom Normalstrafrahmen von zwei bis 15 Jahren eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren verhängt und dabei die Aufdeckung des Mittäters strafmildernd berücksichtigt. Bei dieser Sachlage hat es sich nicht ausgewirkt, dass das Landgericht die in seinem Ermessen stehende mögliche Absenkung des Mindeststrafrahmens auf einen Monat Freiheitsstrafe (§ 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB) nicht erörtert hat.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmFothWahl
MaulBrining
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