Revision verworfen: Strafzumessung bei Einfuhr von 56 kg Heroin – §31 BtMG‑Erörterung nicht entscheidungserheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 227/93
- Datum
- 11.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Strafzumessung kann die unterlassene Erörterung einer möglichen Absenkung des Mindeststrafrahmens nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB unbeachtlich sein, wenn sich aus der Gesamtwürdigung ergibt, dass eine Absenkung zu keinem anderen Strafmaß geführt hätte.
Die Aufdeckung eines Mittäters kann als strafmildernder Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 17. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 227/93 vom 11. Mai 1993 in der Strafsache gegen ██████ █████████, geboren am ███, Ali █████, geboren am 1952 in ███████ ███ ██ ████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. Dezember 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für die Einfuhr von 56 kg Heroin hat das Landgericht ausgehend vom Normalstrafrahmen von zwei bis 15 Jahren eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren verhängt und dabei die Aufdeckung des Mittäters strafmildernd berücksichtigt. Bei dieser Sachlage hat es sich nicht ausgewirkt, dass das Landgericht die in seinem Ermessen stehende mögliche Absenkung des Mindeststrafrahmens auf einen Monat Freiheitsstrafe (§ 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB) nicht erörtert hat.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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