Revisionsteilgewährung: Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Kfz-Kennzeichen)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 227/89
- Datum
- 16.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung muss das tatgegenständliche Kennzeichen Urkundenqualität besitzen; diese Voraussetzung ist durch tragfähige tatsächliche Feststellungen zu beweisen.
Kfz-Kennzeichen, die sich in den Räumlichkeiten eines Autohauses befinden, sind nicht von vornherein als Urkunden zu qualifizieren; ungestempelte oder entstempelte Kennzeichen können ohne Urkundeneigenschaft sein.
Bei ausländischen Kennzeichen ist zu klären, ob sie nach dem betreffenden Recht oder durch Zuordnung einer inländischen Behörde einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet sind und damit Urkundeneigenschaft besitzen; hierzu sind nähere Feststellungen erforderlich.
Wird ein Teil des Schuldspruchs aufgehoben, hat dies den Wegfall der insoweit verhängten Einzel- und gegebenenfalls der Gesamtstrafe zur Folge; insoweit ist an die Vorinstanz zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 227/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Dachdecker Hans ██ ████ aus ███, dort geboren am ██ ██████, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Nr. 3 auf seinen Antrag – und des Beschwerdeführers am 16. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 1988 aufgehoben a) im Schuldspruch zu Fall I 1 mit den zugehörigen Feststellungen, b) im Strafausspruch hinsichtlich der im Fall I 1 verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung im Fall 1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil unklar ist, ob die amerikanischen Kennzeichen, die der Angeklagte an dem entwendeten Pkw angebracht hat, zusammen mit diesem Urkundenqualität besitzen. Bei den in den Büroräumen eines Autohauses liegenden Kfz-Kennzeichen versteht sich dies nicht von selbst. Es kann sich dabei um ungestempelte oder entstempelte Kennzeichen handeln, denen keine Urkundeneigenschaft zukommt (BGHSt 11, 165, 167; 18, 66, 70). Darüber hinaus ist nicht von vornherein klar, ob die für Amerikaner in Deutschland ausgegebenen Autokennzeichen Urkundeneigenschaft besitzen, insbesondere ob sie wie bei deutschen Kennzeichen von der Zulassungsbehörde einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden (vgl. für das rote Kennzeichen BGHSt 34, 375). Dazu bedarf es näherer Feststellungen.
Die Aufhebung des Schuldspruchs insoweit hat den Wegfall der im Fall 1 verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe zur Folge.
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Richter am Bundesgerichtshof Kuhn Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
| Schauenburg | Foth | ||
| Gerlach | Ve |