Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen nach Wegfall der Mindeststrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 227/86
Datum
02.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein; der BGH prüfte insbesondere die Auswirkungen der zwischenzeitlichen Aufhebung von § 48 StGB. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Strafen bei Wegfall der früheren Mindeststrafe milder ausgefallen wären. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung zum Wegfall einer strafrechtlichen Strafzumessungsnorm, kann der Strafausspruch aufzuheben sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Wegfall der Norm mildere Strafen verhängt hätte.

2

Vorstrafen bleiben als allgemeiner Strafzumessungsgrund zu berücksichtigen, selbst wenn eine spezifische strafzumessende Norm entfällt.

3

Sind Einzelstrafen gerade auf dem früheren Mindestmaß oder nur knapp darüber bemessen, liegt eine besondere Wahrscheinlichkeit vor, dass die Strafhöhe durch den Wegfall der Norm berührt ist; dies kann die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.

4

Ergibt die Nachprüfung des Urteils keine weiteren zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, sind diese Teile der Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 227/86 in der Strafsache gegen Florian G. aus ████, geboren am █████ 1944 in ██████, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 1985 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht ist – nach dem zur Zeit der Urteilsverkündung geltenden Recht – zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte hinsichtlich aller Taten in rückfallbegründender Weise vorbestraft ist, so dass gemäß § 48 StGB die Mindeststrafe in jedem Einzelfalle sechs Monate betrage. Inzwischen ist jedoch § 48 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 13. April 1986 – BGBl. I S. 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 ersatzlos aufgehoben worden. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Das Landgericht hat in acht Fällen Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten, in drei Fällen Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten und in drei Fällen Einzelstrafen von jeweils acht Monaten verhängt. Es kann bei diesen Strafen, mit denen die damals geltende Mindeststrafe oder knapp darüberliegende Strafen verhängt wurden, nicht ausgeschlossen werden, dass sie, auch wenn die Vorstrafen des Angeklagten als allgemeiner Strafzumessungsgrund weiter zu berücksichtigen bleiben, milder ausgefallen wären, wenn das Landgericht nicht an § 48 a.F. StGB gebunden gewesen wäre; auch die übrigen Strafen können berührt sein. Der Strafausspruch war daher insgesamt aufzuheben.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. April 1986 wird verwiesen.

MaulSchauenburgGranderath
UlsamerSchimansky
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