Revision wegen Geldfälschung verworfen – Dolmetscher- und Rügefragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 227/80
- Datum
- 10.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO liegt nur vor, wenn dem Revisionsführer selbst eine den Verfahrensgang entscheidend berührende Dolmetscherpflicht verletzt wurde.
Die Verletzung einer Dolmetscherpflicht zugunsten eines Mitangeklagten berechtigt nur den hierdurch konkret betroffenen Mitangeklagten, diese Verletzung in der Revision zu rügen.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, in welcher Weise er durch das Fehlen oder die mangelhafte Beteiligung eines Dolmetschers in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden ist.
Bei der Überprüfung der allgemeinen Sachrüge ist die Annahme, dass kein minder schwerer Fall vorliegt, nur zu beanstanden, wenn sich daraus ein rechtlicher Begründungs- oder Bewertungsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 28. November 1979
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ den Friseurmeister Roland DC aus SC, geboren am █ 1949 in BC, - Sachbezeichnung: KT u. a. - wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Schikora, Dr. ██ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ (MC), als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten DC gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28. November 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor.
Dass der Beschwerdeführer etwa selbst der deutschen Sprache nicht mächtig sei und deshalb eines Dolmetschers bedurft hätte, behauptet auch die Revision nicht. Für ihn war die Anwesenheit eines Dolmetschers während der Hauptverhandlung im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO nicht vorgeschrieben. Ob die Voraussetzungen, unter welchen die Zuziehung eines Dolmetschers nach § 185 GVG geboten ist, in der Person des Mitangeklagten AC vorgelegen haben und ob der für diesen Mitangeklagten beigezogene Dolmetscher an der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Eine etwaige Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO hätte insoweit nur der Mitangeklagte AC, der keine Revision eingelegt hat, rügen können.
Dass der Angeklagte DC etwa infolge nicht ausreichender Beteiligung des Dolmetschers Äußerungen des Mitangeklagten AC in der fremden Sprache nicht verstanden habe und deshalb in seiner Verteidigung beeinträchtigt gewesen sei, behauptet die Revision nicht. In dieser Hinsicht ist eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verneinung eines minder schweren Falles. Die Frage einer möglichen Gesamtstrafenbildung (Urteil des Landgerichts Bamberg vom 14. Februar 1979; vgl. UA S. 5) kann hier dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben.
| Ulsamer | Herdegen | Maul | |||
| Pikart | Schikora |