Revision: Änderung von Schuldspruch und Strafausspruch nach 1. StrRG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 227/70
- Datum
- 24.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Änderung der strafrechtlichen Rechtslage kann ein bereits verkündetes Urteil hinsichtlich Schuldspruch oder Strafausspruch ändern bzw. aufheben, wenn die zugrunde liegende strafrechtliche Vorschrift entfallen ist.
Ist eine Strafeart durch Gesetz aufgehoben oder ersetzt, ist der Strafausspruch gemäß den einschlägigen Übergangs- und Umwandlungsvorschriften neu zu bestimmen (z. B. Art. 95 Abs. 3 1. StrRG i.V.m. § 357 StPO).
Eine Revision ist unbegründet, soweit das angefochtene Urteil nach dem zum Zeitpunkt seiner Verkündung geltenden Recht keinen Rechtsfehler enthält.
Die Maßnahmen des Revisionsgerichts können auch auf Mitverurteilte erstreckt werden, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, soweit die Änderung der Rechtslage deren Strafzuweisung betrifft und die gesetzlichen Umwandlungsvorschriften anwendbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 12. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 227/70 vom 24. Juni 1970
in der Strafsache gegen ██ ██ den Werkzeugmacher Günther ████ aus █ ███ ███, geboren am ████ ███ 1934 in █████
Sachbezeichnung: wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 24. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten GC wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 1970 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte GC des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig ist, b) im Strafausspruch mit Ausnahme der einbezogenen Strafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er den Angeklagten GC betrifft, c) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte █████ anstelle der Zuchthausstrafe zu Freiheitsstrafe von gleicher Dauer verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer bei dem Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten III. ███ wird verworfen.
Gründe
[REDACTED]
Das angefochtene Urteil enthielt bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur Zeit seiner Verkündung galt, keinen Rechtsfehler. Die Neuerungen des 1. StrRG zwingen jedoch beim Angeklagten ███ zur Änderung des Schuldspruchs (BGH JZ 1970, 377) und zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Urteil insoweit auf einer Vorschrift beruht, die nicht mehr in Kraft ist.
Die Maßnahmen des Revisionsgerichts sind auf den Angeklagten ██████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, dahin zu erstrecken, dass dieser anstelle zu Zuchthausstrafe nunmehr zu Freiheitsstrafe von gleicher Dauer verurteilt ist (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG i. V. m. § 357 StPO).
Die weitergehende Revision des Angeklagten GC ist offensichtlich unbegründet.
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