Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung dreifacher Mordverurteilung wegen Rassenhass

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 227/69
Datum
28.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen ein Urteil des Landgerichts, das ihn wegen dreifachen Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilte. Er rügte verfahrensrechtliche Fehler (u. a. Nichtvereidigung mehrerer Zeugen, Verletzung des § 261 StPO) und die sachliche Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision; die beanstandeten Verfahrensmängel tragen das Urteil nicht und die Feststellungen zu Mordmerkmalen sind denkgesetzlich möglich. Die Anwendung des § 211 StGB auf rassisch motivierte Tötungen erachtet der Senat als rechtlich geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach §§ 59, 60 Nr. 3 StPO führt nur dann zu einem verfahrensrechtlichen Fehler, wenn die unbeeidete Aussage den Kern der Entscheidung betrifft und nicht durch beeidigte Aussagen anderer Zeugen ersetzt wird.

2

Angriffe gegen § 261 StPO sind unzulässig, soweit sie im Wesentlichen bloße Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung und Wertung der Tatsachen darstellen.

3

Fehlende unmittelbare Beweise für die innere Tatseite schließen eine Verurteilung wegen Mordes nicht aus; das Gericht darf aus Handlungsweise und Tatumständen auf Motive (z. B. niedrige Beweggründe) schließen, sofern diese Schlussfolgerungen denklogisch möglich sind.

4

Die Auslegung und Anwendung strafrechtlicher Tatbestände (z. B. § 211 StGB) auf historisch motivierte Taten ist nicht durch das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ausgeschlossen, da richterliche Gesetzesauslegung nicht als rückwirkende Gesetzesanwendung gilt.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München I, 24. Oktober 1968

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hugo R. aus ████, geboren am ███████ 1913 in Grodno, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mosl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

███ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ ██ ███ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 24. Oktober 1968 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Es hat ihn für schuldig befunden, in den Jahren 1941/1942 drei jüdische Einwohner der Stadt Chełm (Polen) aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

I.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst eine mehrfache Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 3 StPO. Der Beschwerdeführer trägt hierzu vor, dass die Zeugen TI, KC, Br, HO und ████ nicht hätten unbeeidigt bleiben dürfen. Von einer Beeidigung des Zeugen ███████ hatte das Schwurgericht mit der Begründung abgesehen, dass er wegen Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand des Verfahrens bilde, bereits verurteilt sei; bei den übrigen Zeugen war allgemeiner Beteiligungsverdacht als Grund der Nichtvereidigung angegeben worden. Alle diese für die Ablehnung der Beeidigung herangezogenen Gründe waren in der Tat nicht unbedenklich. ███████ hatte, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, lediglich Angaben zu Vorgängen gemacht, hinsichtlich derer das Verfahren gegen den Angeklagten vorläufig eingestellt wurde, und er war auch nur wegen solcher Vorgänge rechtskräftig abgeurteilt (UA S. 38). Auch hinsichtlich der Zeugen █████, Br, ████ und ████ ist nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht den Verdacht der Beteiligung nur aus den Schuldvorwürfen hergeleitet hat, die Gegenstand der später abgetrennten Verfahrensteile waren. In allen Fällen wäre daher zumindest die Möglichkeit der Teilvereidigung (vgl. RGSt 49, 358/359; 59, 166; BGH LM StPO § 60 Nr. 3; BGH, Urteil vom 19. Februar 1969 – 1 StR 617/68 –, b. Dallinger MDR 1969, 535) in Betracht gekommen. Letztlich bedarf das jedoch keiner Entscheidung. Denn keiner der erwähnten Zeugen hat Angaben zum Kern der vorliegend abgeurteilten Schuldvorwürfe gemacht. Ihre unbeeidet gebliebenen Aussagen betreffen vielmehr durchweg nur Randerscheinungen, die zudem in beeidigten Bekundungen anderer Zeugen ihre Bestätigung gefunden haben. Auf einer möglichen Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 3 StPO könnte das Urteil daher jedenfalls nicht beruhen.

2. Die Rüge mehrfacher Verletzungen des § 261 StPO enthält lediglich unzulässige Angriffe gegen die tatsächliche Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für das Vorbringen, das Schwurgericht habe die Beobachtungsmöglichkeiten des Zeugen ███████ im Falle ████████ und die Beweggründe des Angeklagten in allen Fällen näher aufklären müssen.

II.

Der Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.

Der festgestellte Sachverhalt enthält entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Lücken noch Widersprüche; die Urteilsbegründung leidet auch nicht an Verstößen gegen Erfahrungsregeln oder an einer Verletzung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Das gilt insbesondere auch für die Feststellungen zur inneren Tatseite.

Ein Widerspruch zwischen dem vom Schwurgericht dargelegten persönlichen Werdegang des Angeklagten und der Annahme, dass er bei Tötung der drei jüdischen Zivilisten aus Mordlust, Rassenhass und Verachtung für Würde und Leben seiner Opfer gehandelt habe, ist nicht vorhanden. Da der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bestritten hat und die beiden unmittelbaren Tatzeugen nur das äußere Geschehen wiedergeben konnten, war das Schwurgericht allerdings darauf angewiesen, von der Handlungsweise des Angeklagten und den Tatumständen auf seine innere Einstellung zu schließen. Eine solche Schlussfolgerung war jedoch statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1966 – 1 StR 111/66 –) und ihr Ergebnis denkgesetzlich möglich. Zwingend brauchten die vom Schwurgericht auf die Beweggründe des Angeklagten gezogenen Schlüsse nicht zu sein. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Tatrichter sei im Falle des Arrestanten ███ irrtümlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich im Bewusstsein seiner Macht als „SS-Obersturmführer“ zum Herrn über Leben und Tod des hilf- und wehrlosen Gefangenen aufgeworfen habe (UA S. 26). Die falsche Angabe des vom Angeklagten bekleideten Dienstgrades an dieser Stelle des Urteils beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Die weiteren Urteilsgründe legen gerade ausführlich dar, dass der Angeklagte lediglich den Angleichungsdienstgrad eines SS-Oberscharführers erlangt und behalten hat (UA S. 4/5, 16). Dem entspricht, dass die KdS-Außenstelle Chełm, der der Angeklagte in den Kriegsjahren als Untergebener (Kraftfahrer) angehörte, nach den Feststellungen von SS-Sturmführern geleitet wurde (UA S. 19).

Aber auch die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsfehlern. Vor allem bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte in allen drei Tötungsfällen aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB gehandelt hat. Dass dieses Tatbestandsmerkmal bei jedem Täter gegeben ist, der sich bei der Vernichtung von Menschenleben durch Rassenhass und Anmaßung einer Überlegenheit der eigenen Rasse leiten lässt, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGHSt 18, 37, 39). Ob diese Frage zur Zeit der Tat – unter nationalsozialistischer Herrschaft – von der Rechtsprechung ebenso beurteilt worden wäre, kann keine Rolle spielen. Nach feststehender Ansicht erfasst das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot der Rückwirkung nicht die richterliche Gesetzesauslegung (BVerfGE 11, 238; 14, 251; 18, 240/241). Was hiergegen von Hanack (Zur Problematik der gerechten Bestrafung nationalsozialistischer Gewaltverbrecher, JZ 1967, 297) eingewandt wird, vermag nicht zu überzeugen. Im Übrigen stellt das Schwurgericht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte jeweils sogar aus Mordlust, d. h. aus einer unnatürlichen Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens (BGH LM StGB § 211 Nr. 24), gehandelt hat. Schon deshalb musste er in allen drei Tötungsfällen als Mörder bestraft werden.

Seine Revision ist daher zu verwerfen.

MöslHübnerPikart
LoesdauZipfel
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