Revision verworfen: Zulassung der Ehefrau als Beistand und Entführungsvorwurf bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 227/65
- Datum
- 06.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung des Ehegatten als Beistand nach § 149 StPO setzt einen eindeutigen und entsprechenden Antrag voraus; ein bloßer Wunsch, während der Vernehmung anwesend zu sein, genügt nicht.
Die Erlaubnis, als Zuhörer bei nichtöffentlicher Sitzung nach § 175 Abs. 2 GVG zu verbleiben, ist im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und begründet keinen absoluten Anspruch des Ehegatten.
Entführung im Sinne des § 236 StGB erfordert eine gegen den Willen vorgenommene Veränderung des Aufenthaltsorts; bei Beförderung im Fahrzeug ist maßgeblich die Ortsveränderung des Ortes, an dem das Fahrzeug bei Einstieg war.
List und Gewalt können bei einer Entführung nebeneinander oder in wechselnder Reihenfolge eingesetzt werden; bereits das Erhöhen der Geschwindigkeit zum Festhalten des Opfers kann Gewalt im tatbestandlichen Sinn darstellen.
Bei der Strafzumessung darf berücksichtigt werden, dass durch eine Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht worden sind; dies kann strafschärfend wirken.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 19. Februar 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███████ aus KC__->, dort den Kraftfahrer Hans geboren am ███████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1965, an der teilgenommen haben
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. Februar 1965 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 20. Februar 1965 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, dass das Landgericht nach Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit der Ehefrau des Angeklagten die Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht gestattet hat, obwohl der Verteidiger dies beantragt hatte. Die Rüge ist unbegründet.
1. Zu Unrecht meint die Revision, § 149 StPO sei verletzt. Nach dieser Vorschrift muss das Gericht den Ehegatten des Angeklagten als Beistand zulassen, jedoch nur auf Antrag (RGSt 41, 348; BGHSt 4, 205, 206). Hieran fehlte es im vorliegenden Fall. Der Verteidiger hatte beantragt, der Ehefrau des Angeklagten die Anwesenheit zu gestatten.
Diese hatte daraufhin auf Befragen erklärt, sie wolle während der Vernehmung ihres Ehemanns im Sitzungssaal verbleiben; der Angeklagte hatte sich dem angeschlossen. Weder aus der Erklärung der Ehefrau noch aus dem Antrag des Verteidigers war unmittelbar zu entnehmen, dass eine Zulassung als Beistand erstrebt wurde.
Diese Deutung war auch nicht – wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgetragen hat – im Wege der Auslegung zu gewinnen. Der Antrag ging von einem rechtskundigen Verteidiger aus; an eine „Auslegung“ mussten daher strengere Anforderungen gestellt werden. Außerdem befragte der Vorsitzende anschließend die Ehefrau selbst. Als sie daraufhin nur die Gestattung ihrer Anwesenheit während der Vernehmung ihres Mannes erbat, hätte der Verteidiger nunmehr Gelegenheit gehabt, namens des Angeklagten die Zulassung der Frau als Beistand ausdrücklich zu beantragen. Da er dies nicht getan hat, war das Landgericht nicht gehalten, dem vom Verteidiger zu Beginn der Erörterung gestellten Antrag die jetzt von der Revision gewünschte Deutung zu geben. Dasselbe gilt bezüglich der Bitte der Ehefrau.
Dem auf Zulassung als Zuhörerin beschränkten Antrag zu entsprechen, war das Landgericht durch § 149 StPO nicht verpflichtet. Aus der Pflicht des Gerichts, auf Antrag die Ehefrau des Angeklagten als Beistand zuzulassen und auf Verlangen zu hören, lässt sich entgegen der Meinung der Revision nicht herleiten, dass umso mehr das bloße Zuhören bei Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 175 Abs. 2 GVG) gestattet werden müsste. Die in § 149 StPO bezeichneten Rechte hat der Ehegatte nur in seiner Eigenschaft als Beistand, damit er an der Verteidigung des Angeklagten mitwirken kann. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau des Angeklagten aber nicht Beistand; sie hat auch, wie bereits ausgeführt, keinen dahingehenden Willen bekundet.
2. Hiernach war sie nicht anders gestellt als jeder andere Zuhörer, den das Gericht nach § 175 Abs. 2 GVG zu einer nichtöffentlichen Verhandlung zwar zulassen darf, aber nicht zulassen muss. Eine Sonderstellung räumt das Gesetz dem Ehegatten nicht ein; sie ist auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG zu entnehmen. Danach genießt zwar die Ehe den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das begründet aber keinen unbedingten Anspruch des Ehegatten eines Angeklagten, ihn als Zuhörer in der Hauptverhandlung zuzulassen, auch wenn der Angeklagte damit einverstanden ist. Die Zulassung bleibt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Ausübung dieses Ermessens lässt unter den hier gegebenen Umständen (der strafrechtliche Vorwurf hatte ein grob ehewidriges Verhalten des Angeklagten zum Gegenstand) keinen Rechtsfehler erkennen, zumal es nach den Feststellungen (UA S. 3) in den letzten Wochen vor der Verhaftung des Angeklagten wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen war.
II. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung (§ 236 StGB). Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte die Schneiderin Annemarie ███████████████ gegen ihren Willen in eine einsame Gegend, wo sie seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben war. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Entführung wider Willen dargetan, nämlich das Fortführen vom bisherigen an einen anderen Aufenthaltsort (BGHSt 1, 199, 201; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1960 – 1 StR 553/60).
Die Revision ist der Ansicht, Annemarie ████████ sei nicht gegen ihren Willen an einen anderen Aufenthaltsort gebracht worden, denn sie habe diesen Ort – das Kraftfahrzeug des Angeklagten – nämlich freiwillig gewählt, sei darin verblieben und nur gegen ihren Willen in diesem festgehalten worden; deshalb sei Freiheitsberaubung i. S. des § 239 StGB, nicht aber Entführung gegeben. Diese Auffassung der Revision geht fehl. Der Aufenthaltsort der Betroffenen, den der Angeklagte verändert hat, war nicht das Kraftfahrzeug, sondern die Stelle, an der sich dieses befand, als das Mädchen einstieg. Diese Ortsveränderung geschah gegen den Willen Annemarie ██████████ schon deshalb, weil sie von Anfang an nicht in den Zweck einwilligte, den der Angeklagte mit der Entführung verfolgte (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1960 – 1 StR 553/60).
2. Nach der rechtlichen Würdigung des Landgerichts hat der Angeklagte die Entführungsmittel List und Gewalt in der Weise angewandt, dass er die Entführung durch List eingeleitet und durch Gewalt fortgesetzt hat. Diese Reihenfolge ergibt der festgestellte Sachverhalt (UA S. 5, 6) allerdings nicht. Denn durch die erhöhte Geschwindigkeit, die der Angeklagte nach dem Einsteigen des Mädchens einhielt und während der Fahrt beibehielt, wandte er schon Gewalt an; er wollte damit das Mädchen daran hindern, abzuspringen oder sich der Hilfe anderer Personen zu versichern. Ferner erweckte er im Anfangsstadium der Fahrt in Annemarie die Erwartung, er werde sie unbehelligt in der Nähe ihrer Wohnung absetzen; er hielt diesen Schein zunächst auch dadurch aufrecht, dass er sie vertröstete, wenn er eine Abzweigung angeblich übersehen hatte oder an einer zum Umkehren geeigneten Stelle vorbeigefahren war. Hierdurch verwirklichte der Angeklagte auch das Tatbestandsmerkmal der List, weil er Annemarie über seine wahre Absichten täuschte (BGHSt 1, 199, 201). Im Ergebnis ist also die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sowohl List als auch Gewalt gebraucht, rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Im Übrigen erhebt die Revision gegen den Schuldspruch keine Einwendungen. Ein Rechtsfehler ist auch nicht zu erkennen. Die Annahme von Tateinheit zwischen Notzucht und fahrlässiger Körperverletzung ist rechtlich möglich (BGH NJW 1963, 1683 Nr. 15).
4. Schließlich kann auch die Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung der Revision darf bei der Bemessung der Strafe der Umstand, dass durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind, strafschärfend berücksichtigt werden (RGSt 49, 401, 402).
| Seibert | Loesdau | Pikart | |||
| Hübner | Mai |