Revision gegen Mordverurteilung verworfen – Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 227/64
- Datum
- 28.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tötung, die mit dem Zweck begangen wird, eine andere Straftat zu verdecken, kann den Mordtatbestand erfüllen, auch wenn die Verdeckungsabsicht nur vorübergehend angelegt ist.
Das spätere Sich-Stellen oder die Aufgabe weiterer Tathandlungen schließt nicht aus, dass die Tat ursprünglich mit der Absicht zur Verdeckung begangen wurde.
Kurzschlusshandlungen oder Erregung stehen der Annahme einer zielgerichteten Verdeckungsabsicht nicht entgegen, wenn die Tatumstände auf eine entsprechende Zweckverfolgung schließen lassen.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist bei der Vorinstanz eingeht.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 23. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Bauhelfer Heing, geboren ████ ██ ██ in ██ bei ACT, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und wegen Totschlags zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat es ihm auf Lebensdauer aberkannt. Die auf die Verurteilung wegen Mordes beschränkte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, dass das Schwurgericht einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abgelehnt hat, ist unzulässig. Denn die weitere Revisionsbegründung vom 8. April 1964, die sie enthält, ist nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist beim Landgericht eingegangenen. Die Rüge wäre übrigens auch offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil – soweit angefochten – im Einzelnen nachgeprüft; Rechtsfehler haben sich hierbei nicht ergeben.
Als Mord hat das Schwurgericht die Tötung des Kindes durch den Angeklagten deshalb beurteilt, weil er sein Kind getötet habe, um eine andere Straftat, nämlich die Tötung seiner Frau, zu verdecken. Das scheint zwar auf den ersten Blick in Widerspruch zu der Tatsache zu stehen, dass sich der Angeklagte kurze Zeit später selbst der Polizei gestellt hat. Indessen ist beides nicht unvereinbar. Das wäre es nur, wenn man davon ausgehen müsste, dass der Angeklagte während der Tötung von Frau und Kind nach einem einheitlichen, nie geänderten Plan gehandelt hätte und von vornherein sein weiteres Tun bedacht hätte. So lag es aber nicht. Die Tötung sowohl der Ehefrau als auch des Kindes waren – mag der Angeklagte auch manchmal die Tötung seiner Frau und den Selbstmord erwogen haben – Gelegenheitsverbrechen, und besonders die Tötung des Kindes entsprang den besonderen Tatumständen. Das Schwurgericht ist überzeugt, dass es sich dabei um keine vorbedachte, länger überlegte Tat gehandelt hat. Der Angeklagte wollte nicht etwa seine ganze Familie auslöschen. Das schließt das Tatgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze daraus, dass der Angeklagte das zweite Kind am Leben ließ und es sogar vor seinem Weggehen noch fürsorglich betreute.
Der Angeklagte sah sich, als er nach der Tötung seiner Ehefrau seine schreiende Tochter Margot bemerkte, plötzlich einer unvorhergesehenen Lage gegenüber. Er erdrosselte das Kind, weil er befürchtete, dass durch sein Schreien die übrigen Hausbewohner aufmerksam werden könnten. Er wollte, dass die Tötung seiner Ehefrau jedenfalls jetzt nicht entdeckt werde. Deshalb tötete er auch das Kind. Wenn das Schwurgericht ausführt, dass „ein anderes Motiv schlechthin nicht ersichtlich“ sei, so will es damit nicht ausdrücken, dass sich kein anderes Motiv auch nur denken lasse – es hat sich mit einem denkbaren anderen Motiv (Auslöschung der Familie) sogar befasst –, sondern dass nach den Umständen kein anderes Motiv in Betracht komme. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegnet werden. Dass der Angeklagte sich in Erregung befand und dass die Tötung des Kindes vielleicht eine Kurzschlusshandlung war, schließt nicht aus, dass er damit den vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Zweck verfolgte (OGHSt 1, 165). Freilich konnte er nicht damit rechnen, das an seiner Frau begangene Verbrechen dauernd zu verdecken. Aber auch derjenige tötet zur Verdeckung einer anderen Straftat, der ihre Entdeckung durch die Tötung eines Menschen nur vorübergehend für kurze Zeit hintanhalten will, um sich während dieser Zeit seine Handlungsfreiheit – sei es zur Flucht, sei es auch zum Selbstmord – zu bewahren.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten im Falle seiner Tochter Margot hiernach mit Recht als Mörder bestraft. Seine Revision ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.
| Fischer | Geier | Mai | |||
| Willms | Dr. Sanders |