Revision verworfen: Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle (einschließlich schwerem Diebstahl) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 227/57
- Datum
- 18.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung als Mittäter genügt die Überzeugung des Gerichts, dass mehrere Beteiligte gemeinschaftlich die Tat ausgeführt haben; eine detalierte Zuordnung einzelner Tatbeiträge ist hierfür nicht erforderlich.
Eine von der Anklage abweichende Feststellung darüber, wer ein Tatmittel mitführte oder eine Tathandlung ausführte, bedarf keiner besonderen Belehrung nach § 265 StPO, sofern der Angeklagte nicht nach einem anderen Gesetz verurteilt wird und in der Hauptverhandlung keine neu bekannt gewordenen strafschärfenden Umstände zur Last gelegt werden.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht eine höhere Einzelstrafe mit der höheren Anzahl von Vorstrafen des Täters begründen.
Die Bewertung von Entlastungsbehauptungen und die Gesamtwürdigung der Beweise obliegen dem Tatgericht; sie sind nur bei erkennbaren Rechtsfehlern zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 11. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Mathias ███████, dort geboren ██████████ 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ █████████, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als █████████ ███, ██████████████████ ███████████████ ████ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Mathias ██ ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Januar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 28. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Mathias ██████ wegen Diebstahls in vier Fällen, sowie wegen eines schweren Diebstahls – sämtliche Straftaten im Rückfall begangen – zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt.
Mathias ███████ ficht die Beurteilung im Fall II a des Urteils (Diebstahl eines Mopeds) in vollem Umfang, im Übrigen im Strafausspruch an.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass Mathias ███ und die rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Paul ███ und Apollonia ██████ das Moped ██████████ entwendet haben, um es sich zuzueignen. Es ist der Einlassung der Brüder ████, sie hätten das Kraftrad nur vorübergehend benutzen wollen; Apollonia ██████ habe den Wunsch geäußert, noch einmal Moped zu fahren und es dann wieder an den Abstellort zurückbringen zu wollen, nicht gefolgt; es hat dieses Vorbringen als eine zurechtgelegte, unglaubwürdige Schutzbehauptung bezeichnet. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, dass die drei Angeklagten sämtliche Diebstähle, die sie gemeinschaftlich ausführten, als Mittäter begangen haben, kommt es nicht darauf an, wer von ihnen das Kraftrad vom Tatort weggefahren und wer es in dem Strohschuppen, in dem es mit anderer Diebesbeute von der Polizei gefunden wurde, versteckt hat.
Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen
Im Fall II A 3 a des Urteils legten schon Anklage und Eröffnungsbeschluss den drei Angeklagten zur Last, als Mittäter in Viernheim einen parkenden Pkw mittels einer Eisenstange aufgebrochen und aus dem Wagen eine Reihe von Gegenständen entwendet zu haben (schwerer Diebstahl gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer entsprechend der Anklage verurteilt.
Dass in der Anklage ███████████████████████████████ ausgeführt ist, Paul ███ habe die Eisenstange von zu Hause mitgenommen und den Wagen erbrochen, während die Strafkammer feststellt, der Angeklagte Mathias ██ habe die Eisenstange auf dem Wege zum Tatort mit sich geführt und zusammen mit seinem Bruder Paul den Kraftwagen aufgebrochen, erforderte entgegen der ihn gemäß § 265 StPO begehren Belehrung des Beschwerdeführers nicht. Er ist weder auf Grund eines anderen Gesetzes als des in dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten Strafgesetzes verurteilt, noch sind ihm erst in der Hauptverhandlung bekannt gewordene, vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände zur Last gelegt worden, welche die Strafbarkeit erhöhen.
Die Rüge, das Landgericht habe durch die unterlassene Belehrung auch die §§ 336, 338 Nr. 7 und 8 StPO verletzt, ist offensichtlich unbegründet.
Auch sachlich-rechtlich ist der Strafausspruch weder hinsichtlich der Einzelstrafen noch hinsichtlich der Gesamtstrafe zu beanstanden. Dass Mathias ██ härter bestraft wurde als sein Bruder Paul, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum mit der größeren Zahl der Vorstrafen des Beschwerdeführers begründet.
| Bedenken. | Dr. Peetz | Hübner | |||
| Mantel | Werner | Dr. Hengsberger |