Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revision verworfen; Verfahren nach §154a Abs.2 StPO beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 226/96
Datum
09.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 1. Strafsenat des BGH beschränkte auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf versuchten schweren Menschenhandel und vorsätzliche Körperverletzung (§154a Abs.2 StPO). Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Ravensburg wurde als unbegründet verworfen, wobei die tateinheitlich begangene Bedrohung entfiel. Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§349 Abs.2 StPO). Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154a Abs.2 StPO kann die Verfolgung auf bestimmte, tateinheitlich begangene Delikte beschränkt werden, wenn dies vom Generalbundesanwalt beantragt und die Staatsanwaltschaft zustimmt.

2

Bei Beschränkung des Verfahrens ist zu prüfen, ob dadurch ein dem Angeklagten günstigerer Rechtsfolgenausspruch zu erwarten ist; falls dies ausgeschlossen werden kann, steht der Beschränkung kein Revisionsgrund entgegen.

3

Im Revisionsverfahren gemäß §349 Abs.2 StPO ist festzustellen, ob die Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Die Wegfall einer mit den übrigen Taten tateinheitlich begangenen Nebenstraftat (z.B. Bedrohung nach §241 StGB) ist bei Beschränkung der Verfolgung zu berücksichtigen und kann durch die Entscheidungen der Instanzen berührt werden.

5

Bei Verwerfung des Rechtsmittels ist der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten seines Rechtsmittels und der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu verurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 22. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 226/96 vom 9. Mai 1996 in der Strafsache gegen █, dort geboren am ██ Daniel ███, geboren am ████ 1963, wegen versuchten schweren Menschenhandels u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1996 – zu 2. einstimmig

Tenor

1. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird die Verfolgung der Tat auf die tateinheitlich begangenen Delikte des versuchten schweren Menschenhandels sowie der vorsätzlichen Körperverletzung beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. Januar 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitlich begangene Bedrohung (§ 241 StGB) entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer angesichts der Beschränkung des Verfahrens zu einem dem Angeklagten günstigeren Rechtsfolgenausspruch gekommen wäre.

WahlMaulSchomburg
GranderathGerhardt
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