BGH: Revision verworfen; Verfahren nach §154a Abs.2 StPO beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 226/96
- Datum
- 09.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §154a Abs.2 StPO kann die Verfolgung auf bestimmte, tateinheitlich begangene Delikte beschränkt werden, wenn dies vom Generalbundesanwalt beantragt und die Staatsanwaltschaft zustimmt.
Bei Beschränkung des Verfahrens ist zu prüfen, ob dadurch ein dem Angeklagten günstigerer Rechtsfolgenausspruch zu erwarten ist; falls dies ausgeschlossen werden kann, steht der Beschränkung kein Revisionsgrund entgegen.
Im Revisionsverfahren gemäß §349 Abs.2 StPO ist festzustellen, ob die Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Wegfall einer mit den übrigen Taten tateinheitlich begangenen Nebenstraftat (z.B. Bedrohung nach §241 StGB) ist bei Beschränkung der Verfolgung zu berücksichtigen und kann durch die Entscheidungen der Instanzen berührt werden.
Bei Verwerfung des Rechtsmittels ist der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten seines Rechtsmittels und der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu verurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 22. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 226/96 vom 9. Mai 1996 in der Strafsache gegen █, dort geboren am ██ Daniel ███, geboren am ████ 1963, wegen versuchten schweren Menschenhandels u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1996 – zu 2. einstimmig
Tenor
1. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird die Verfolgung der Tat auf die tateinheitlich begangenen Delikte des versuchten schweren Menschenhandels sowie der vorsätzlichen Körperverletzung beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. Januar 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitlich begangene Bedrohung (§ 241 StGB) entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer angesichts der Beschränkung des Verfahrens zu einem dem Angeklagten günstigeren Rechtsfolgenausspruch gekommen wäre.
| Wahl | Maul | Schomburg | |||
| Granderath | Gerhardt |