Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Strafzumessung (§176 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 226/93
- Datum
- 18.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind die materiellen Tatbestandsmerkmale und etwaige zeitliche Begrenzungen des jeweiligen Strafnorminhalts zu beachten; bei altersabhängigen Delikten endet der einschlägige Tatbestand mit der gesetzlichen Altersgrenze.
Das Gericht darf strafschärfende Umstände nicht über die gesetzlich begrenzte Reichweite eines einzelnen Tatbestands hinaus zur Erhöhung der Einzelstrafe heranziehen.
Fehlen in den Urteilsgründen hinreichende Erwägungen zur Berücksichtigung einer gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Grenze, kann der Revisionssenat die Einzel- und gegebenenfalls die Gesamtstrafe aufheben und zur neuen Entscheidung zurückverweisen.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als für einzelne Verurteilungen und deren Strafzumessung keine Rechtsfehler festgestellt werden und die Gründe nachvollziehbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 23. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 226/93 vom 18. Mai 1993 in der Strafsache gegen Bosko ████ aus ████, am ████ geboren, ██ ███████ in ███ ██████ ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers, am 18. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 23. November 1992 im Ausspruch über die im Fall II b der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Tatopfer ist in beiden Fällen die am 20. Oktober 1976 geborene Tochter des Angeklagten, die Nebenklägerin. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
In beiden Fällen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Das gilt auch für die im Fall II a der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe (von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) und für den Maßregelaussprach.
Hingegen hat die im Fall II b der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe (von fünf Jahren und vier Monaten) keinen Bestand, weil zu besorgen ist, das Landgericht sei bei Bemessung dieser Strafe von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen.
Nach den Feststellungen erstreckte sich dieser Tatkomplex, den die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als fortgesetzte Handlung wertet, auf die Zeit von Sommer 1987 bis zum 3. Mai 1992. Indes beschränkte sich das tateinheitlich begangene Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB auf die Zeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs des Mädchens am 20. Oktober 1990. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer dies in der erforderlichen Weise beachtet hat. Ohne auf die genannte Altersgrenze einzugehen, hebt sie hervor, der Angeklagte habe seiner Tochter „über den ganz erheblichen Zeitraum von vier Jahren hinweg“ Schaden zugefügt. Auch verweist das Gericht hinsichtlich dieser Tat auf die zur ersten Tat angestellten Strafzumessungserwägungen, die den Hinweis enthalten, der Angeklagte habe neben der Vergewaltigung „weitere Straftatbestände mit erheblichem eigenen Unrechtsgehalt“ erfüllt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der aufgezeigte Mangel die Bemessung der in diesem Fall verhängten Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Handlungen 3).
Damit kann auch die verhängte Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
| Maul | Ulsamer | Beyer | |||
| Gribbnohm | Granderath |