Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verletzung zugesagter Wahrunterstellung — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 226/88
Datum
19.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision mit der Rüge, das Landgericht habe eine auf seinen Beweisantrag hin zugesagte Wahrunterstellung nicht beachtet. Die Vorinstanz stellte im Urteil entgegen der Unterstellung Gefährdung des Daches fest. Der BGH erkannte darin eine unzulässige Veränderung des Beweisthemas, hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterstellt ein Gericht auf Antrag eine bestimmte Tatsache als wahr, ist diese Unterstellung für die Entscheidungsfindung zu respektieren; das Gericht darf nicht ohne zusätzliche, tragfähige Begründung entgegen dieser Unterstellung feststellend abweichen.

2

Eine Einschränkung oder Umdeutung des Beweisthemas durch die Vorinstanz, die den wesentlichen Kern der als wahr unterstellten Tatsache verändert, ist unzulässig.

3

Liegt eine Verletzung der zugesagten Wahrunterstellung vor und führt dies zu widersprüchlichen Entscheidungsgründen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung.

4

Bei der Beurteilung, ob in Aussicht gestellte Rechtsmittel für Dritte ein "empfindliches Übel" darstellen, sind die als wahr unterstellten Umstände und gegebenenfalls die voraussichtliche Verfahrensdauer der Rechtsmittel zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 18. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 226/88 in der Strafsache gegen den See Pe in See aus █████████ geboren am [REDACTED] wegen Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 18. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe eine zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten.

Das Landgericht hatte auf einen entsprechenden Beweisantrag des Angeklagten als wahr unterstellt, dass am 16. Juni 1986 der Zustand des Daches des █████████ Schlösschens, das die Eheleute L___ ersteigert hatten, nicht so schlecht war, „dass zur Abwendung erheblichen Gebäudeschadens, insbesondere an den Stuckdecken, noch vor Einbruch des Winters erhebliche kostenaufwendige Dachreparaturen erforderlich gewesen wären“. Demgegenüber hebt das Urteil bei der Abwägung, ob die vom Angeklagten gegen den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren in Aussicht gestellten Rechtsmittel für die Ersteigerer ein empfindliches Übel darstellten, darauf ab, dass diesen die sofortige unangefochtene Eigentümerstellung auch deshalb wichtig war, weil das Dach des Schlösschens an einer Stelle undicht und deshalb auf längere Sicht ohne Reparaturarbeiten erheblicher Wasserschaden zu befürchten war (UA S. 6).

Die Revision beanstandet zu Recht, dass sich diese Erwägungen im Urteil mit der als wahr unterstellten Beweistatsache nicht vereinbaren lassen. Sinn und Zweck des Beweisantrages war es darzutun, dass in absehbarer Zeit am ████ Schlösschen auch dann Wasserschäden nicht zu befürchten wären, wenn nicht umgehend mit Reparaturarbeiten am Dach begonnen würde, somit eine Verzögerung des Eigentumsüberganges aus dieser Sicht für die Ersteigerer kein empfindliches Übel darstellte. Dem wird die Feststellung im Urteil nicht gerecht, dass auf längere Sicht Wasserschäden drohten, wenn keine Reparaturarbeiten durchgeführt würden. Soweit das Landgericht an der Beweisbehauptung Einschränkungen vornimmt, indem es darauf abhebt, dass das Dach nur an einer Stelle undicht sei und Schäden erst auf längere Sicht zu befürchten seien, handelt es sich um eine unzulässige Veränderung des Beweisthemas (vgl. BGH StV 1984, 142, 363, st. Rspr.); sie ist auch nicht geeignet, die als wahr unterstellte Tatsache in ihrem wesentlichen Kern zu entkräften. Entgegen dieser Tatsache ging das Landgericht davon aus, dass einer der Gründe, die die Eheleute L___ bewogen, den Forderungen des Angeklagten zu entsprechen, in ihrer Sorge um drohende Wasserschäden lag und auch deshalb in der Inaussichtstellung der Rechtsmitteleinlegung die Drohung mit einem empfindlichen Übel gesehen werden müsse.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung, ob die vom Angeklagten in Aussicht gestellten Rechtsmittel für die Eheleute L___ ein empfindliches Übel darstellten, auch von Bedeutung sein kann, welche Zeit die Rechtsmittelverfahren bei normalem Verlauf in Anspruch genommen hätten.

Foth Maul Schauenburg v. Gerlach

Granderath
Revision: Verletzung zugesagter Wahrunterstellung — Aufhebung und Zurückverweisung — Themis