Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs: Verminderte Schuldfähigkeit bei Drogensucht nicht festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 226/85
Datum
02.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Revision ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht gegeben sind. Das Landgericht hatte weder Depravation noch akute Entzugserscheinungen oder Rausch nachgewiesen; tatbezogene Motive sprechen dagegen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wegen Betäubungsmittelkonsums ist bei Suchtkranken nur ausnahmsweise gerechtfertigt.

2

Voraussetzungen für eine Strafmilderung infolge Betäubungsmittelkonsums können insbesondere langjährige schwerste Persönlichkeitsveränderung, ausgeprägte akute Entzugserscheinungen oder Begehung der Tat im Zustand aktuellen Rausches sein.

3

Allein bestehende Sucht oder die Erwartung einer Entlohnung sowie motivationsbezogene Umstände genügen nicht ohne Weiteres zur Bejahung erheblich verminderter Schuldfähigkeit.

4

Spricht die Würdigung der Tatmotive gegen ein durch Enthemmung verursachtes Handeln, ist die Annahme verminderter Schuldfähigkeit zu verneinen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 10. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 226/85 in der Strafsache gegen ███ aus █████████, geboren am Harald ███ 1959 in █████, Sachbezeichnung: ███ u. a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Granderath, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] (LJ) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Januar 1985, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, im Strafaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen die Zubilligung von Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wendet, hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.

Das Landgericht hat die Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit auf die psychische Drogenabhängigkeit des Angeklagten und seine Furcht vor körperlichen Entziehungssymptomen gestützt (UA S. 16, 26). Abgesehen davon, dass die als wesentlich festgestellten Tatmotive des Angeklagten – er habe dem früheren Mitangeklagten [REDACTED] helfen wollen und außerdem eine seinen Bemühungen entsprechende Entlohnung erwartet (UA S. 15, 16) – gegen ein Handeln unter dem Druck einer enthemmenden Sucht sprechen, reichen die vom Landgericht angeführten Kriterien nicht aus, die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu begründen. Verminderte Schuldfähigkeit als Folge des Betäubungsmittelkonsums ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (BGH MDR 1981, 508; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 – 2 StR 242/76; Urteil vom 16. Mai 1984 – 2 StR 97/84; Urteil vom 21. Februar 1985 – 1 StR 812/84).

Eine Depravation des Angeklagten infolge langjährigen Drogenmissbrauchs hat das Landgericht jedoch ebenso wie ein Handeln unter dem Druck akuter Entzugserscheinungen ausdrücklich verneint (UA S. 26); der Angeklagte hat die Tat auch nicht in einem aktuellen Rausch begangen. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB liegen danach nicht vor. Der Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils konnte deshalb keinen Bestand haben.

Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung zugunsten des Angeklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Strafzumessung hat der Senat gemäß § 301 StPO geprüft; dabei hat sich kein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

SchauenburgKuhnSchikora
MaulGranderath
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