Revision: Freiheitsberaubung geht in Entführung auf – Verurteilung insoweit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 22/68
- Datum
- 28.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die revisionsrichterliche Prüfung sind die schriftlichen Urteilsgründe maßgeblich; von Abweichungen zwischen mündlicher und schriftlicher Urteilsbegründung sind die schriftlichen Ausführungen verbindlich.
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) geht in der Entführung (§ 236 StGB) auf, wenn die angewendete Gewalt Mittel der Entführung ist; in diesem Fall kommt keine gesonderte Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in Betracht.
Besteht Unsicherheit darüber, ob der Täter zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits den Vorsatz zur späteren Tat hatte, ist diese Möglichkeit im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (in dubio pro reo).
Bei einer einheitlichen Tat ist eine teilweise Verurteilung und teilweise Freisprechung wegen derselben Tat unzulässig; es ist zwischen gesonderten Taten und gesetzeseinheitlichen Tatbeständen zu differenzieren.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 13. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Einschaler Günter aus ███, geboren ███████ ███ 1940 in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Oktober 1967 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und die Gesamtstrafe entfallen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird die Gebühr um 1/5 ermäßigt. Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, einen Kraftwagen des Angeklagten eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
1. Grundlage für die revisionsrichterliche Prüfung ist allein das schriftliche Urteil. Bei Abweichungen zwischen den mündlich verkündeten und den schriftlichen Urteilsgründen sind nur die schriftlichen Gründe maßgebend (BGHSt 7, 363, 371). Der Schluss, dass gewisse Umstände, die in den schriftlichen Urteilsgründen angeführt sind, nicht Gegenstand der Beratung gewesen seien, weil sie in der mündlichen Urteilsbegründung nicht mitgeteilt wurden, geht schon deshalb fehl.
2. Der Revision ist zuzugeben, dass die Ausführungen des Landgerichts darüber, wann der Angeklagte den Entschluss gefasst hat, Hedwig ████████ zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, nicht eindeutig sind. Allerdings ist der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch zwischen der Feststellung auf S. 4 UA („auf der Rückfahrt nach ███████████████“) und den Ausführungen auf S. 9 UA („der Angeklagte versprach der Zeugin █████████, sie nach Hause zu fahren …“) weder für den Schuldspruch noch für die Strafhöhe von wesentlicher Bedeutung. Denn die Strafkammer sieht den Beginn der Entführung erst darin, dass der Angeklagte nicht in ███████████████ anhielt, sondern weiterfuhr in der Absicht, das Mädchen geschlechtlich zu missbrauchen (S. 10 UA).
3. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht die volle Überzeugung der Strafkammer entnehmen, dass der Angeklagte erst zu diesem Zeitpunkt mit der Entführung begann und nicht schon, als er in ████████ die Hedwig ████████ in seinen Wagen einsteigen ließ. Denn das Landgericht führt auf Seite 9 UA aus, es sei nicht nachweisbar gewesen, dass der Angeklagte bereits in ███ den Entschluss gefasst habe, mit Hedwig ████████ gewaltsam geschlechtlich zu verkehren. Demnach ist diese Möglichkeit offen geblieben. Dann durfte aber das Landgericht den Angeklagten nicht auch eines Vergehens der Freiheitsberaubung schuldig sprechen. Hätte nämlich der Angeklagte schon in ███ den Notzuchtsvorsatz gehabt und Hedwig ████████ bereits dort darüber getäuscht, so hätte die Entführung schon mit der Abfahrt von ███████ begonnen. Die in dem späteren Verhalten des Angeklagten liegende Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) stand dann zu der Entführung nach § 236 StGB in Gesetzeseinheit. Das Landgericht sieht die Freiheitsberaubung darin, dass der Angeklagte das Mädchen nicht aus dem Kraftwagen aussteigen ließ, sondern weiterfuhr, als es auszusteigen verlangte. Die hier vorliegende Freiheitsberaubung mittels Gewalt geht in der Entführung auf, wenn die Gewaltanwendung das Mittel der Entführung ist (vgl. BGHSt 1, 199, 202). War also der Angeklagte bei jener Gewaltanwendung schon entschlossen, das Mädchen „zur Unzucht zu bringen“, so kann er nicht gesondert wegen Freiheitsberaubung verurteilt werden. Zwar ist nicht bewiesen, dass er damals schon diese Absicht hatte. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gebietet es jedoch, diese Möglichkeit für den Schuldspruch zugrunde zu legen, da dies zu seinen Gunsten ausschlägt. Daher muss die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung aufgehoben werden, womit auch die Gesamtstrafe entfällt.
Eine teilweise Freisprechung des Angeklagten kommt nicht in Betracht, da es sich nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt um eine einheitliche Tat handelt und der Angeklagte wegen einer und derselben Tat nicht teilweise verurteilt und teilweise freigesprochen werden kann. Der Angeklagte ist ja auch der Freiheitsberaubung schuldig, nur steht diese in Gesetzeseinheit mit der Entführung, und damit auch mit der Notzucht und der gefährlichen Körperverletzung, wegen welcher Straftaten er verurteilt bleibt.
In diesem Umfang lässt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Er kann daher ebenso bestehen bleiben, wie die Einziehung des Kraftwagens und die Entziehung der Fahrerlaubnis, die dem Gesetz entsprechen.
| Hübner | Fischer | Loesdau | |||
| Seibert | Pfeiffer |