Revision: Neufassung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs wegen StGB-Änderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 226/70
- Datum
- 24.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt zwischen Urteil und Revisionsentscheidung eine materiell-rechtliche Gesetzesänderung ein, die Tatbestand oder Strafrahmen verändert, kann dies die Neufassung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs sowie Rückverweisung rechtfertigen.
Wenn eine frühere Norm nicht mehr einen selbständigen Straftatbestand bildet, sondern nur noch strafzumessungsrechtlich Bedeutung hat, darf der Schuldspruch diese frühere Tatbezeichnung nicht mehr enthalten und ist entsprechend zu ändern.
Der Wegfall von Vorschriften, die Rückfallqualifikationen ermöglichten, erfordert das Streichen entsprechender Rückfallbezeichnungen im Urteilssatz.
Ist nicht auszuschließen, dass die neue Rechtslage zu einer für den Verurteilten günstigeren Gesamtstrafenfolge führen kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 30. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 226/70 in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Metzger Adolf █, geboren am ███ 1934 in ████ (Kreis ████████), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 24. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. Januar 1970 1.) im Schuldspruch dahin geändert und neugefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls in neun Fällen, eines Betruges, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und der Unfallflucht schuldig ist, 2.) im gesamten Strafausspruch mit Ausnahme der einbezogenen Strafen mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird, ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.
Jedoch zwingen die am 1. April 1970 eingetretenen Änderungen des Strafgesetzes gemäß § 354a StPO, § 2 Abs. 2 StGB zu einer Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 2 StGB in den Fällen II 9 und 12 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben, weil § 243 n.F. StGB keinen besonderen Straftatbestand mehr bildet, sondern nur einen anderen Strafrahmen für „schwere Fälle“ des Diebstahls aufstellt, die als solche im Urteilssatz nicht zu kennzeichnen sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Ebenso muss wegen Aufhebung der §§ 244, 264 a.F. StGB (Art. 1 Nr. 66, Nr. 77 des 1. StrRG) die Bezeichnung der Diebstähle und des Betruges als Rückfallverbrechen gestrichen werden.
Damit ist zugleich dem gesamten Strafausspruch die Grundlage entzogen, da sich auch bei Berücksichtigung der dem Angeklagten vom Tatrichter weitgehend gewährten Strafmilderung nicht ausschließen lässt, dass die Anwendung der geänderten Vorschriften insgesamt zu einem für ihn noch günstigeren Ergebnis hätte führen können. In der neuen Ver-
handlung wird allerdings die Anwendung von § 243 n.F. StGB zu prüfen und § 17 n.F. StGB in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG zu berücksichtigen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
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