Treffer
BGH Beschluss

Revision teils verworfen, teils aufgehoben wegen unzureichender Rückfallfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 22/67
Datum
22.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision eines Angeklagten als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2, 3 StPO), gab die Revision eines Mitangeklagten jedoch insoweit statt, als Rückfall und gesamter Strafausspruch aufgehoben wurden. Grund war das Fehlen genauer Feststellungen, ob die früheren Diebstähle nach der Teilverbüßung der Strafe begangen wurden. Die Sache wurde zur neuer Verhandlung an das Landgericht Mainz zurückverwiesen; Kosten- und Haftanrechnungsfragen entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).

2

Nach § 349 Abs. 4 StPO ist die Revision zuzulassen beziehungsweise das Urteil aufzuheben, wenn für die Annahme einer Strafschärfung (z. B. Rückfall) erforderliche Feststellungen fehlen oder unklar sind.

3

Zur Annahme des Rückfalls müssen die Feststellungen hinreichend konkret die zeitliche Abfolge belegen, insbesondere dass die früheren Taten nach der Teilverbüßung der früheren Strafe begangen wurden.

4

Fehlen mangelhafte oder unzureichende Feststellungen, die den Strafausspruch wesentlich mitbestimmen, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Untersuchungshaft ist auf die zu verbüßende Strafe anzurechnen; über Kostentragung des Rechtsmittels ist gesondert zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 22. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 22/67

in der Strafsache gegen

██ ohne festen Wohnsitz, den Dachdecker Dieter ████, 1. geboren am ███████████ in ███████, Kreis ████,

██ ohne festen Wohnsitz, den Dreher Claus ██████, 2. geboren am ████████ in KC, Sachsen, beide zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Februar 1967 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22. September 1966 wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die etwaige Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 23. September 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

2. Auf die Revision des Angeklagten ██████ ████ wird das genannte Urteil zum Rückfall und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen. Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers wird verworfen.

Gründe

Auch die Revision des Angeklagten ███ ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch als solchen wendet, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Hingegen muss das Rechtsmittel zum Rückfall und zum gesamten Straf-

ausspruch als begründet erachtet werden (§ 349 Abs. 4 StPO); denn das angefochtene Urteil enthält keine genaue Feststellung darüber, dass der Beschwerdeführer die Diebstähle, derentwegen ihn das Jugendschöffengericht Rosenheim am 14. Februar 1963 verurteilt hat, nach der Teilverbüßung der vom Jugendschöffengericht Mühldorf gegen ihn wegen schweren Diebstahls verhängten Strafe, also nach dem 22. Juni 1962 begangen hat.

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