Parteiverrat (§ 356 StGB): „Dienen“ erfordert anwaltliches Tätigwerden für beide Seiten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 226/64
- Datum
- 06.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 356 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache für beide Seiten in Ausübung seines Berufs tätig geworden ist; bloße außerberufliche Hilfe genügt nicht.
Für die Anwendbarkeit des § 356 Abs. 1 StGB ist nicht erforderlich, dass beide Parteien den Anwalt beauftragt haben; ausreichend ist, dass er für die Gegenseite in derselben Sache Geschäfte besorgt, während er von der anderen Partei beauftragt ist oder war.
Ob ein Rechtsanwalt einem Beteiligten in privater Eigenschaft oder als Anwalt „dient“, ist anhand der Umstände aufzuklären; insbesondere kann maßgeblich sein, ob Einverständnis darüber bestand, dass anwaltliche Verschwiegenheit nicht gelten und ein späteres Tätigwerden für die Gegenpartei möglich sein sollte.
Eine wirksame Beschränkung der Revision ist ausgeschlossen, wenn die betroffenen Vorwürfe im Verhältnis der Tateinheit stehen bzw. die Beschränkung die Schuldfrage berührt.
Auch letztlich erfolglose, aber zweckgerichtete Handlungen können ein „Dienen“ im Sinne des § 356 StGB darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 6. Februar 1964
Rubrum
Nachschlagewerk: BGHSt 19, 335
Amtliche Sammlung: StGB § 356 Abs. 1
Zum Parteiverrat gehört es, dass der Rechtsanwalt Parteien beruflich, in der Eigenschaft beiden als Anwalt gedient hat.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Hans ██████ ██ aus ███████ ██ geboren am ██ ██ in ████ wegen Parteiverrats hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Revision des Angeklagten.
1. Die Strafkammer irrt in der Ansicht, es sei für den Tatbestand des Parteiverrats unerheblich, dass der Angeklagte, der als Rechtsanwalt in einem Scheidungsrechtsstreit und dem damit zusammenhängenden Kindessorgerechtsverfahren die Frau vertreten hatte, später außerberuflich, in privater Eigenschaft, dem Ehemann, den er damals, sei es aus einem Schuldgefühl, sei es aus Hilfsbereitschaft in seine Wohnung aufgenommen hatte, in derselben Sorgerechtssache gegen die Frau rechtskundigen Beistand lieh. Allerdings setzt § 356 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass beide Parteien ihre Angelegenheit dem Rechtsanwalt anvertraut haben. Es genügt, dass dies von einer Seite geschehen ist. Die Vorschrift schlägt daher schon dann ein, wenn der Rechtsanwalt als solcher aus eigenem Entschluss, ohne Auftrag, in derselben Rechtssache Geschäfte auch für die Gegenseite besorgt oder besorgt hat, sofern er nur von der einen Partei mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt ist oder gewesen ist. Stets hängt die Anwendbarkeit des § 356 Abs. 1 StGB jedoch davon ab, dass der Rechtsanwalt in eben dieser Eigenschaft, kraft seines Berufs, für beide Parteien tätig geworden ist. Denn „dienen“ bedeutet, soweit es Anwälte betrifft: beruflich dienen; pflichtwidrig dienen bedeutet: anwaltlicher Berufspflicht zuwider dienen. Nicht die Zulassung und Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt (§ 12 Abs. 2, § 17 BRAO), sondern die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt nimmt das Strafgesetz zu einem Merkmal des anwaltlichen Parteiverrats. Der § 356 StGB kennzeichnet ihn (in Abs. 1) nach Wortlaut, Sinn und Schutzzweck wie auch nach der Stellung im Aufbau des Gesetzbuchs in dem Abschnitt „Verbrechen und Vergehen im Amte“ als ein ausgesprochenes Berufsvergehen. Das hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1935, 3304 Nr. 12, siehe ferner RGZ 43, 262), des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte (EGH 14, 101, 103) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 17, 19) schon in der Entscheidung BGHSt 12, 96 ausgesprochen; ebenso hat er in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 31. Januar 1961 – 1 StR 545/60 – entschieden.
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. Er kann sich die von der Bundesanwaltschaft im Anschluss an eine Stellungnahme im Schrifttum vertretene Auslegung nicht zu eigen machen, als setze § 356 Abs. 1 StGB zwar bei der ersten Inanspruchnahme des Anwalts in einer Rechtssache voraus, dass er der Partei anwaltlichen Rat oder Beistand gewährt, als lasse das Gesetz aber, wenn der Anwalt in derselben Sache später für die Gegenpartei tätig wird, dafür jeden dem Erscheinungsbild nach berufseinschlägigen rechtlichen Dienst genügen, auch wenn ihn der Anwalt außerberuflich leistet. Parteiverrat ist nicht nur derart möglich, wie jene Ansicht meint, dass der Rechtsanwalt sich auf die Gegenseite schlägt, nachdem ihm zuvor vermöge seiner amtlichen Eigenschaft eine Rechtssache anvertraut worden ist. Parteiverrat begeht auch der Anwalt, der das Gegenmandat in einer Rechtssache annimmt, die er früher etwa infolge amtlicher Bestellung (§ 48 BRAO) im Interesse der anderen Partei geführt hat, selbst wenn er von ihr nicht beauftragt war, auch später keinen Auftrag von ihr erhalten hat und deshalb von der Weitervertretung amtlich wieder entbunden worden ist.
Für den Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB gilt es gleich, welche der beiden Parteien der Anwalt an die Gegenseite „verrät“, den ersten Auftraggeber an den nächsten, diesen an den ersten oder beide, einen an den anderen. Entscheidend ist dabei, dass er jeweils als Rechtsanwalt in seinem Beruf handelt. Auch die Gegenmeinung nimmt an, dass es die Anwendung des § 356 Abs. 1 StGB ausschließt, wenn der Rechtsanwalt zwar seinen späteren Auftraggeber anwaltlich vertreten, vorher dem Gegner in der Rechtssache jedoch nur außerberuflich rechtlichen Beistand geleistet hat, etwa, weil er seinen Beruf zeitweise nicht ausübt oder zunächst aufgegeben, später aber wieder aufgenommen hat (§ 17 Abs. 2, § 47 BRAO) oder weil ein Fall des § 45 Nr. 3 oder des § 45 Nr. 4 BRAO gegeben ist. Dann ist aber kein überzeugender Grund dafür zu finden, den umgekehrten Fall rechtlich anders zu behandeln. Aus § 45 Nr. 2 BRAO ist nichts dergleichen herzuleiten. Wohl begrenzt diese Gesetzesbestimmung dem Wortlaut nach das Verbot an den Rechtsanwalt, tätig zu werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache bereits im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten hat, anders als frühere Rechtsanwaltsordnungen nicht auf die Berufsausübung. Aus der amtlichen und daher gesetzeskräftigen Überschrift zu § 45 BRAO ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass sich die Vorschrift ihrem ganzen Inhalt nach nur über die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts verhält. Diesen Standpunkt hat der Senat schon in dem unveröffentlichten Urteil vom 15. März 1960 – 1 StR 569/59 – eingenommen.
Tatsächlich wird es freilich einen Unterschied machen, für welche Partei einer Rechtssache es in Frage steht, ob der Anwalt sie außerberuflich beraten hat, die erste oder die Gegenpartei. Wenn er seinen Beruf ständig ausübt, wird sich eines nicht ebenso leicht feststellen lassen wie das andere. War der Anwalt mit der Sache noch gar nicht befasst, so mögen ein freundschaftlicher Gefallen, menschliche Hilfsbereitschaft, die private Gelegenheit oder sonstige solche Umstände dafür Anzeichen sein, dass er, ohne rechtlich verpflichtet werden zu sollen, außerhalb aller Berufstätigkeit um Rat oder Beistand gebeten war. Hatte ihn aber die eine Seite schon in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt für ihre Sache in Anspruch genommen, so wird, wenn er sich derselben Sache nun im Interesse der Gegenpartei widmet, diese seine Tätigkeit nur ganz ausnahmsweise losgelöst von der Ausübung seines Berufs verstanden werden können, etwa wenn sie Nebensächlichkeiten und nicht den Streitstoff selbst betrifft wie z. B. Auskunft über eine Rechtsmittelfrist. Die bloße Unentgeltlichkeit und selbst die rechtliche Unverbindlichkeit wird dann für gewöhnlich nicht genügen, die Beistandsleistung als außerberuflich zu kennzeichnen. Einmal übernommener Berufspflicht bleibt der Anwalt verhaftet. Er kann sich ihrer nicht nach Gutdünken entledigen, seinen Beruf nicht wie eine Fessel abstreifen und nicht nach Belieben in einer beruflichen Angelegenheit bald in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, bald als Privatperson auftreten – schon gar nicht allein vermöge der Erklärung, er sei zwar früher in der Sache als Rechtsanwalt aufgetreten, handle jetzt aber als Privatmann.
2. Demnach kann die Verurteilung des Angeklagten nicht mit der bisherigen Begründung bestehen bleiben; die Sache kann jedoch auch noch nicht abschließend entschieden werden.
Von seinem Standpunkt folgerichtig erörtert das Landgericht nämlich die Auffassung nicht näher, der Beschwerdeführer habe dem Ehemann nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern als rechtskundiger Privatmann rechtlich beigestanden. Sie versteht sich nach dem Ausgeführten nicht schon deswegen von selbst, weil er dem Ehemann damals aus welchen Gründen immer seine Hilfe, auch durch Geldzuwendungen angedeihen ließ, ihn sogar in seine Wohnung aufgenommen hatte und auch dort, nicht in der Kanzlei, seine Tätigkeit für ihn entfaltete. Vielmehr muss die Strafkammer die Frage unter Berücksichtigung des oben Dargelegten nach den Grundsätzen der Entscheidung RGSt 62, 289 prüfen, also aufklären, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer den Ehemann beraten und mit rechtskundigem Beistand unterstützen sollte, insbesondere ob Einverständnis darüber bestand, dass der Angeklagte weder der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 300 StGB) unterworfen noch daran gehindert sein sollte, später wieder in derselben Rechtssache als Anwalt der Frau gegen den Ehemann aufzutreten, falls diese ihn darum angehe.
3. Durch die Aufhebung des Urteils samt den Feststellungen werden die übrigen Rechtsausführungen des Landgerichts großenteils, insbesondere zur inneren Tatseite, und damit auch die gegen sie gerichteten Revisionsangriffe gegenstandslos. Soweit dies nicht der Fall ist, wie zu den Fragen der anwaltlichen Vertretung der Frau durch den Beschwerdeführer, des Interessengegensatzes und derselben Rechtssache, ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit sind die Einwände der Revision offensichtlich unbegründet. Zu Unrecht hat sich die Strafkammer indes im Hinblick auf künftige ehrengerichtliche Maßnahmen der Prüfung enthoben gesehen, ob gegen den Angeklagten ein Berufsverbot zu verhängen sei. Sie muss der Frage selbständig nachgehen, falls sie wieder zur Verurteilung des Beschwerdeführers kommt.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
1. Umfang der Revision.
Die Staatsanwaltschaft hat ihr ursprünglich unbeschränktes Rechtsmittel nur insoweit aufrechterhalten, als der Angeklagte (in der Sorgerechtssache) nicht wegen schweren Parteiverrats verurteilt und von der Anklage des einfachen Parteiverrats (in einem Strafverfahren gegen den Ehemann) freigesprochen worden ist. Danach scheint sie insoweit in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft anzunehmen, dass § 356 Abs. 2 StGB keinen Strafschärfungsgrund, sondern im Verhältnis zum Abs. 1 einen selbständigen Straftatbestand enthalte. Indessen ist die Beschränkung des Rechtsmittels auch von diesem Standpunkt aus unwirksam. Denn nach dem Sachverhalt, den der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten zur Last legt, stehen das Vergehen gegen § 356 Abs. 1 StGB und das Verbrechen nach § 356 Abs. 2 StGB zueinander im Verhältnis der Tateinheit; sie könnten also nur einheitlich abgeurteilt werden. Enthält § 356 Abs. 2 StGB einen Straferschwerungsgrund, so ist die Schuldfrage berührt (§ 263 Abs. 2 StPO); sie kann gleichfalls nur einheitlich beantwortet werden.
2. Schwerer Parteiverrat (Sorgerechtssache).
Ist also die Revision der Staatsanwaltschaft als uneingeschränkt zu behandeln, so hat sie schon aus dem zu I, 1 angeführten Grunde Erfolg, freilich zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). Sie führt ferner zugunsten wie zuungunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils, weil die Ausführungen zur inneren Tatseite teils unzureichend, teils rechtlich bedenklich sind.
Einmal hat die Strafkammer nicht näher dargelegt, welchen bestimmten Nachteil der Angeklagte seiner früheren Auftraggeberin dadurch zufügen wollte, dass er nun in der Sorgerechtssache ihrem geschiedenen Mann bei der Abfassung einer Eingabe an das Jugendamt half. Das Vormundschaftsgericht hatte die elterliche Gewalt keinem der Eltern zugeteilt, sondern gemäß § 1671 Abs. 5 BGB die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes dem Kreisjugendamt als Vormund übertragen. Dass die Mutter sich später bei Gericht (erfolglos) um die elterliche Gewalt bemüht und gerade zur Tatzeit einen solchen Antrag aufs neue gestellt hatte, war dem Angeklagten unbekannt, wenigstens nach dem bisher festgestellten Sachverhalt. Dagegen wusste er, dass die Mutter zugunsten ihres geschiedenen Mannes auf ihre Elternrechte „verzichtet“ hatte und das Kreisjugendamt zum Vormund des Kindes bestellt worden war. Wegen des „Verzichts“ glaubte er sogar irrig, wie ihm das Landgericht zugutehält, den Interessengegensatz zwischen den Eltern aufgehoben. Unter diesen Umständen ist nicht ohne weiteres zu erkennen, welche Verschlechterung in der Rechtsstellung der Frau er im Einvernehmen mit dem Mann erreichen wollte, wenn er bei dem diesem geleisteten Beistand nichts anderes beabsichtigte, als für eine künftige, in noch gar nicht absehbarer Zeit nachzusuchende Übertragung der elterlichen Gewalt auf den Mann den Boden zu bereiten, wie die Strafkammer das angenommen hat.
Zum anderen scheint es, als meine die Strafkammer irrig, § 356 Abs. 2 StGB setze ein Zusammenwirken des Anwalts mit der Gegenpartei allein zu dem Zweck voraus, dem ursprünglichen Auftraggeber Schaden zuzufügen. Es schließt jedoch weder den Vorsatz des Täters zu schaden, noch eine solche Absicht aus, wenn er nebenher noch andere Ziele verfolgt. Ebenso lassen die Ausführungen über die nicht uneigennützigen Beweggründe des Angeklagten außer acht, dass er gleichwohl erkannt haben kann, seine Handlungsweise sei der früheren Partei nachteilig, und dass er diesen Nachteil sogar erstrebt haben kann, möglicherweise gerade aus den im Urteil angeführten Beweggründen.
Hiernach kann es dahingestellt bleiben, ob der Auffassung der Bundesanwaltschaft zuzustimmen wäre, § 356 Abs. 2 StGB enthalte keinen Strafschärfungsgrund, sondern einen von Abs. 1 unabhängigen Straftatbestand ganz anderen Inhalts, und ob der Angeklagte diesen schon der äußeren Tatseite nach nicht verwirklicht hat. Desgleichen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob erst der Eintritt des Nachteils den schweren Parteiverrat vollendet oder ob es zur Vollendung des Verbrechens genügt, dass der Täter seinen Willen darauf richtet, seiner ursprünglichen Partei zu schaden, wie der Senat unter Berufung auf die herrschende Meinung in dem Urteil vom 15. November 1955 – 1 StR 39/55 – bemerkt hat. Auch die Frage kann offen bleiben, welche Art von Tatwillen das Verbrechen voraussetzt: die zweckgerichtete Absicht, den bestimmten Vorsatz (wie der 4. Strafsenat im Urteil vom 24. Januar 1957 – 4 StR 530/56 – angenommen hat) oder nur den bedingten Vorsatz (was in dem angeführten Urteil dahingestellt gelassen ist).
3. Einfacher Parteiverrat (Strafverfahren)
Wie die Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, trägt es den Freispruch des Angeklagten nicht, dass ihm, als er sich beim Strafrichter für den Ehemann verwandte, nicht mehr gegenwärtig war, im Auftrag der Frau die Strafanzeige gegen ihn abgefasst zu haben. Der Angeklagte kann dennoch des Parteiverrats schuldig sein, wenn er dieselbe Sache, in der er jetzt für den Mann im Strafverfahren eintrat, vorher gegen ihn schon in dem Scheidungsrechtsstreit oder in den Anhängigkeitsverfahren nach § 627 ZPO für die Frau geführt hatte. Das hat die Strafkammer indes entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt. Denn sie führt ohne Rechtsfehler aus, der Angeklagte habe dem Ehemann in dem Strafverfahren nicht dienen dürfen, weil er den Gegenstand des Strafverfahrens – eidesstattliche Versicherungen des Mannes in den Verfahren nach § 627 ZPO – schon früher während des Scheidungsrechtsstreits mit der Frau als ihr Anwalt erörtert und sie dieserhalb beraten habe. Das Landgericht meint nur, dem Angeklagten vorsätzliches Handeln nicht nachweisen zu können, weil er wegen der Verschiedenheit der Verfahren „unwiderlegbar“ keine Überlegungen über die Gleichheit der Rechtssache angestellt und diese somit nicht erkannt habe. Dabei setzt es sich jedoch in Widerspruch zu anderen Urteilsfeststellungen. Nach diesen hat der Angeklagte seine ursprüngliche Auftraggeberin um Entbindung von der Schweigepflicht gebeten, weil das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehe, und ferner einen anderen Anwalt ersucht, die Verteidigung des Mannes zu übernehmen, weil er, der Angeklagte, daran infolge der früheren Vertretung der Frau im Scheidungsrechtsstreit gehindert sei. Danach scheint er sich doch darüber klar gewesen zu sein, dass er im Strafverfahren dieselbe Sache für den Mann vertrat, die er vordem gegen ihn für die Frau geführt hatte.
Mithin hat das Urteil in seinem freisprechenden Teil ebenso wenig Bestand wie zur Verurteilung des Angeklagten. Der Freispruch lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt aufrechterhalten, dass der Angeklagte bei der Fürsprache für den Mann vor dem Strafrichter – was die Strafkammer hier gleichfalls irrig für unerheblich gehalten hat – in privater Eigenschaft auftrat. Denn dieser Annahme hat das Landgericht nur die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt, ohne sie näher zu prüfen. Das muss es unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze nachholen. Rechtlich unerheblich ist es, ob der Angeklagte das Ziel, den Richter für seinen Schützling milde zu stimmen, durch eine Vorsprache außerhalb der Hauptverhandlung überhaupt erreichen konnte. Auch durch letztlich erfolglose, aber zweckgerichtete Handlungen kann der Anwalt seinem Auftraggeber in einem für § 356 StGB bedeutsamen Sinne dienen.
Für das neue Urteil wird es sich empfehlen, zur Verdeutlichung der Frage nach der Gleichheit des Streitstoffes in der Strafsache und den früheren Ehe- und Anhängigkeitsverfahren den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen mitzuteilen. Bisher ist das nur bei der eidesstattlichen Erklärung geschehen, die die Zahlung des Prozesskostenvorschusses betrifft. Den Einwand des Angeklagten, er habe insoweit bloß seinem eigenen Kosteninteresse zuwidergehandelt, hat die Strafkammer zutreffend mit dem Hinweis widerlegt, dass er mit dem Antrag auf Zahlung des Prozesskostenvorschusses einen Anspruch der Frau verfolgte und seine eigene Gebührenforderung allein gegen diese richten konnte.
| Hübner | Seibert | Sanders | |||
| Willms | Mai |