Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 226/63
Datum
15.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die beiden Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht ein. Streitpunkt war u.a. die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts statt des Jugendgerichts sowie Verfahrensfragen (Sachverständigenbeweis, Beweisanträge). Der BGH verwirft die Revisionen: keine Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens, keine Erforderlichkeit weiterer Beweiserhebungen und überzeugende Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei verbundenen Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche entscheidet das angerufene Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über die Eröffnung vor Jugend- oder Erwachsenengericht; ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur bei Missbrauch dieses Ermessens zulässig.

2

Die Strafkammer kann selbst über die Frage urteilen, ob ein Angeklagter nach JGG zu behandeln ist; hierfür ist nicht stets die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich.

3

Zur Prüfung verminderter Schuldfähigkeit wegen Alkoholeinflusses ist ein Gutachten nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen; das Gericht kann aus Geständnis und Tatbeschreibung überzeugend Rückschlüsse auf Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit ziehen.

4

Ein Beweisantrag zur Erhebung von Leumunds- oder Registerauskünften über eine Zeugin kann zurückgewiesen werden, wenn die Beweiswürdigung durch umfassende Geständnisse und vorhandene Feststellungen nicht beeinträchtigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 15. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. ███ █████████████ aus G, geboren am [REDACTED] in Pommern, 2. ███ ██████████████ █████ ██████ K. aus [REDACTED], geboren am 1942 in [REDACTED]/Saar, beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, [REDACTED] der Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Januar 1963 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Januar 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die beiden Angeklagten unternahmen am 1. September 1962 mit dem Kraftwagen des Angeklagten K. eine Vereinigungsfahrt, die sie am folgenden Morgen gegen 3.30 Uhr nach Worms auf einen Festplatz führte, wo das Treiben gerade zu Ende gegangen war. Die Hausfrau █████ aus Frankenthal, die in dieser Nacht als Kellnerin auf dem Festplatz gearbeitet hatte und von Bekannten, die sie mit nach Hause nehmen wollten, im Stich gelassen worden war, fragte den ihr zufällig begegnenden Angeklagten ████, ob er vielleicht nach Frankenthal fahre. K. erbot sich darauf, sie nach Hause zu bringen. Während der anschließenden Fahrt, für die K. einen Umweg wählte, wurde ███████, der neben Frau ███ auf dem Rücksitz Platz genommen hatte, sogleich zudringlich. Frau ██████ wehrte sich heftig und schrie. Ihre Aufforderung, zu halten und sie aussteigen zu lassen, beachtete K. nicht. Er bog schließlich in einen Feldweg ein und hielt dort an. Sodann zwang zunächst ████, von K. tatsächlich unterstützt, einen mindestens zehn Minuten dauernden Geschlechtsverkehr herbei. Anschließend verkehrte ██ ████ mit Frau ███████, obwohl diese sich weiterhin wehrte und ihn bat, sie im Hinblick auf eine erst kürzlich überstandene Operation in Ruhe zu lassen. Im Anschluss an ██████████████████ mißbrauchte █████ das Opfer ein weiteres Mal. Infolge der Vergewaltigungen erlitt Frau ██████ an der Innenseite der Oberschenkel und im Bereich des Kreuzbeins mehrere Blutergüsse. Noch eine Zeitlang danach hatte sie Schmerzen im

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht zu je drei Jahren Gefängnis verurteilt. Es hat ferner den Kraftwagen eingezogen und dem Angeklagten K. die Fahrerlaubnis für fünf Jahre aberkannt. Gegen das Urteil haben beide Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Beide Angeklagten rügen einen Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr. 4 StPO, weil nicht das Jugendgericht, sondern das Erwachsenengericht entschieden habe. Die Verbindung der Verfahren gegen beide Angeklagte entsprach den nach § 103 Abs. 1 JGG zu beachtenden Erfordernissen. Das wird auch von den Revisionen nicht in Frage gestellt. Diese meinen jedoch, das Verfahren habe nach §§ 112, 103 Abs. 2 JGG vor das Jugendgericht gehört, weil das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den Angeklagten ████ gelegen habe. Sie verweisen dazu vor allem darauf, daß K. außer wegen Notzucht auch wegen Entführung angeklagt war. Auf der anderen Seite wäre jedoch zu beachten, daß der erwachsene Angeklagte ██████ mit der Gewaltanwendung begann und das Opfer zweimal und ungleich brutaler mißbrauchte und daß das Landgericht die Schuld beider Angeklagter im Ergebnis gleich bewertet hat. Bei solcher Sachlage kann es mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die Staatsanwaltschaft Anklage beim Erwachsenengericht erhoben und die Strafkammer ihrem Antrage entsprochen hat. Ob in verbundenen Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche oder Heranwachsende vor dem Jugendgericht oder dem Erwachsenengericht zu eröffnen ist, entscheidet das von der Staatsanwaltschaft angerufene Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es hat dabei notwendiger Weise einen gewissen Spielraum, der sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht im allgemeinen entzieht. Nur in Fällen des Mißbrauchs des Ermessens und des Verkennens seiner Voraussetzungen kann das Revisionsgericht eingreifen (vgl. BGHSt 10, 327).

Hiernach kann es dahingestellt bleiben, ob die Rüge des Angeklagten ███████ schon deshalb fehl geht, weil dieser zur Tatzeit erwachsen war und deshalb möglicherweise überhaupt nicht dadurch verletzt sein kann, daß er statt von einem Jugendgericht von einem Erwachsenengericht abgeurteilt worden ist.

2. Auch die weiteren vom Angeklagten K. allein erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Entscheidung darüber, ob ███████ als Jugendlicher oder Erwachsener zu bestrafen sei, konnte sich die Strafkammer selbst zutrauen; einen Sachverständigen brauchte sie deshalb nicht hinzuzuziehen. Daß der Angeklagte zur Tatzeit 20 1/2 Jahre alt war, der nach § 1 Abs. 2 JGG in Betracht kommenden Altersgrenze also recht nahe kam, durfte sie selbstverständlich berücksichtigen. Die Meinung der Revision, Notzucht sei eine typische Jugendverfehlung, ist abwegig. Über eine etwaige alkoholbedingte Beschränkung der Zurechnungsfähigkeit K.s Sachverständigenbeweis zu erheben hatte die Strafkammer bei dem verhältnismäßig geringen und über einen längeren Zeitraum verteilten Alkoholgenuß des Angeklagten keine Veranlassung. Den Antrag, über die Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ durch Einholung eines Strafregisterauszugs und Erkundigungen über den Leumund Beweis zu erheben, hat die Strafkammer mit Recht als Beweisermittlungsantrag zurückgewiesen. Was die Strafkammer zur Aufklärung in dieser Hinsicht drängen sollte, ist angesichts der umfassenden Geständnisse beider Angeklagter unerfindlich.

3. Die Sachrügen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.

Zu Unrecht rügt die Revision des Angeklagten ██████, daß das Landgericht den § 51 StGB falsch angewandt habe. Die Strafkammer hat es insbesondere nicht versäumt, Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten ██████ durch den vorausgegangenen Alkoholgenuß zu prüfen. Wenn es dazu in den Urteilsgründen heißt, der genauen Darstellung des Tatgeschehens durch den Angeklagten sei zu entnehmen, „wie sehr er selbst sein Verhalten wahrgenommen hat und kontrollieren konnte“,

so liegt darin ein denkgesetzlich möglicher und überzeugender Schluß.

Unterleib.SeibertHübner
Dr. GeierWillmsMai
Revisionen gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht verworfen — Themis