Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 226/58
Datum
03.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung nach Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und verlangt eine geringere Gesamtstrafe mit Aussetzung zur Bewährung. Der BGH verwarf die auf den Strafausspruch beschränkte Revision als unbegründet. Das Landgericht habe mildernde Umstände (u.a. verminderte Zurechnungsfähigkeit) berücksichtigt und keine rechtlichen Fehler bei der Würdigung von Vorstrafen und Abschreckungstatbeständen begangen. Die Vollstreckungsbehörde habe über Gesundheitsfragen und Bewährung zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler in den Ermessenserwägungen.

2

Verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und kann den Strafrahmen nach unten erweitern.

3

Auch lange zurückliegende, nicht getilgte Vorstrafen dürfen im Rahmen der Strafzumessung herangezogen werden, insbesondere wenn sie Rückschlüsse auf eine Neigung des Täters zulassen.

4

Der Gedanke der Abschreckung Gleichgesinnter kann strafzumessend berücksichtigt werden, darf aber nicht in unzulässiger Weise die anderen Strafzwecke überwiegen.

5

Fragen der Vollstreckungseignung, insbesondere wegen Krankheit und der Bewährungsaussetzung, sind von der Vollstreckungsbehörde zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 27. Januar 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Rentner Karl ████ aus █████ (Kreis █████), geboren am ███████ 1887 in ███, wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hilbner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████████, ███ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27. Januar 1958 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen – in einem Fall gegenüber zwei Kindern tateinheitlich begangen – zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie ist hierbei davon ausgegangen, dass Schmitt in jedem der drei Fälle infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB war.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten macht geltend, die Strafkammer habe die Vorschrift des § 176 Abs. 2 StGB dadurch verletzt, dass sie gegen ihn trotz „Vorhandenseins erheblicher mildernder Umstände“ auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt habe; eine solche von nicht mehr als neun Monaten Gefängnis mit Aussetzung zur Bewährung sei angemessen gewesen.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Die Strafbemessung ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überantwortet. Seine Ermessenserwägungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin prüfen, ob sie von einem Rechtsfehler beeinflusst sind. Das ist hier zu verneinen.

Wie die Urteilsausführungen zur Strafzumessung ergeben, hat die Strafkammer keineswegs verkannt, dass für den Angeklagten erhebliche Strafmilderungsgründe sprechen. Sie hat ihm deshalb mildernde Umstände zugebilligt und wie hier, so auch bei der eigentlichen Strafzumessung innerhalb des nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB nach unten erweiterten Strafrahmens des § 176 Abs. 2 StGB alle von der Revision ins Feld geführten Strafmilderungsgründe ausdrücklich berücksichtigt. Nicht erwähnt hat sie nur die leichte Geistesschwäche des Angeklagten; es ist jedoch mit Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht diesen von ihm an anderer Stelle des Urteils festgestellten, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstand übersehen hat.

Auf der anderen Seite ist auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht in rechtlich fehlerhafter Weise Umstände zuungunsten des Beschwerdeführers verwertet hat. Die im Übrigen noch nicht getilgten – zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, vor allem die beiden wegen Unzucht mit Kindern, durfte das Landgericht heranziehen, obwohl sie schon lange Zeit zurückliegen (vgl. u. a. BGHSt 6, 243, 245, 246; BGH MDR 1955, 501). Für die zwei einschlägigen Vorstrafen versteht sich dies an sich von selbst; aus diesen früheren Bestrafungen hat die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten den Schluss ziehen dürfen und auch gezogen, dass er „nunmehr einer bereits in jungen Jahren vorhanden gewesenen Neigung zu Unzuchtshandlungen, die er lange Jahre hindurch unterdrücken konnte, wieder zu erliegen droht“.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Landgericht auch dem Gedanken der Abschreckung „Gleichgesinnter“ Rechnung getragen hat; dass es dabei diesen Gedanken den anderen Strafzwecken gegenüber nicht in unzulässiger Weise überbewertet (vgl. u. a. BGHSt 7, 28, 32, ferner die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 483/56 vom 11. Januar 1957, angeführt bei Dallinger in MDR 1957, 526, 527), ihn vielmehr nur nebenbei mitberücksichtigt hat, ergibt sich nicht nur aus den Urteilsausführungen selbst, sondern auch aus dem Maß der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe (siehe unten). Auf die übrigen Straferschwerungsgründe, die das Landgericht verwertet hat, braucht nicht näher eingegangen zu werden; sie können ebenfalls zu keinen rechtlichen Bedenken Anlass geben.

Wie die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer, so können auch die Einzelstrafen (sieben, vier und vier Monate Gefängnis) und die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe (ein Jahr Gefängnis) ihrer Höhe nach aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, umso weniger als die Einzelstrafen im Hinblick auf die Mindeststrafe von einem Monat fünfzehn Tagen Gefängnis als maßvoll zu bezeichnen sind. Mit ihrem Einwand, das Landgericht hätte eine neun Monate Gefängnis nicht übersteigende Gesamtstrafe aussprechen und für sie Aussetzung zur Bewährung bewilligen müssen, greift die Revision nur in unzulässiger Weise die Ermessensfreiheit des Tatrichters an. Inwieweit im Übrigen der Krankheitszustand des Beschwerdeführers der Strafvollstreckung entgegensteht, hat die Vollstreckungsbehörde zu prüfen.

Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

MantelDr. GeierHilbner
PeetzDr. Hengsberger
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