Revision wegen aktiver Bestechung aufgehoben — Voraussetzungen des § 333 StGB geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 22/61
- Datum
- 07.03.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit nach § 333 StGB setzt voraus, dass der Zuwendende zumindest in groben Umrissen damit rechnet, durch die Zuwendung eine konkrete pflichtwidrige Amtshandlung herbeizuführen.
Die bloße Absicht, sich allgemeines Wohlwollen oder eine beschleunigte, aber pflichtgemäße Erledigung zu verschaffen, begründet noch nicht den Tatbestand des § 333 StGB.
Eine Beschleunigung von Amtsgeschäften ist nur dann strafbar, wenn sie mit einer pflichtwidrigen Bevorzugung, Benachteiligung Dritter oder sonstiger Verletzung dienstlicher Grundsätze verbunden ist.
Die Qualifizierung mehrerer Handlungen als fortgesetzte Tat setzt voraus, dass die einzelnen Handlungen von Anfang an in den Vorsatz des Täters einbezogen waren; unvorhersehbare spätere Entwicklungen rechtfertigen dies nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 28. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt ████████████████ geboren am ███, wegen aktiver Bestechung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, ████████████████ beim Bundesgerichtshof – ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 8. Januar 1954 stieß der Personenkraftwagen der offenen Handelsgesellschaft Josef ██ Nachf. in ██, Saar, deren ständiger Rechtsberater der Angeklagte war, mit einem amerikanischen Militärlastwagen zusammen, der an unübersichtlicher Stelle zum Überholen eines vor ihm fahrenden Kraftwagens angesetzt hatte und durch plötzliches Bremsen auf der vereisten Straße in die Gegenfahrbahn geriet. An dem PKW entstand Sachschaden. Die Insassen wurden verletzt, besonders schwer die mittlerweile verstorbene Miteigentümerin der Firma, die Witwe Margarete ████. Zur Regelung des Schadensfalles wandte sich der von der Gesellschaft damit beauftragte Angeklagte an das damalige Sekretariat für US-Besatzungsschäden beim Landesentschädigungsgericht in Koblenz (jetzt Landesentschädigungsamt), das Schadensersatzansprüche von Deutschen gegen die amerikanischen Stationierungsstreitkräfte vorbereitend zu bearbeiten und dann dem für die Entscheidung zuständigen amerikanischen Claims Office Team in München entsprechende Vorschläge zu unterbreiten hatte. Er verhandelte wiederholt mit dem Angestellten Hu███, dem zuständigen Sachbearbeiter. Dieser arbeitete unter seinem Abteilungsleiter bei der Prüfung der Anträge und der Fertigung der Entwürfe für die Entschädigungsvorschläge weitgehend selbständig. Nach einer längeren, den ganzen Tag beanspruchenden Unterredung am 2. April 1954, bei der die einzelnen Schadensposten eingehend erörtert wurden, lud der Angeklagte den Angestellten ████ zur Entschädigung für das entgangene Mittagessen zum Abendessen ein. Bei dieser Gelegenheit stellte er ihm erneut die Dringlichkeit der Schadensabwicklung vor und versprach, ihm 1.000,– DM zu zahlen, wenn er den Fall schnell bearbeite und für die beschleunigte Weiterleitung des Vorschlags an die Amerikaner sorge. Als ein von Hu██ am 5. April 1954 entworfener Entschädigungsvorschlag vom geschäftsführenden Beamten seiner Behörde angehalten und nicht an die amerikanische Dienststelle weitergeleitet wurde und als der Angeklagte auf eine Anfrage bei den Amerikanern erfuhr, dass der Vorschlag dort noch nicht eingegangen war, bat der Angeklagte den Angestellten █████ gegen Erstattung der Fahrtauslagen zur Besprechung der Sache nach Trier zu kommen. Bei dieser Unterredung machte er Hu██ den Vorschlag, gemeinsam nach München zu fahren und dort bei der amerikanischen Dienststelle vorzusprechen, mit deren deutschem Dolmetscher ██████ dienstlich bekannt war. Als ████████ äußerte, dass es ihm für eine Fahrt nach München an der entsprechenden Garderobe fehle, gab ihm der Angeklagte 300,– DM zur Anschaffung eines Anzugs. Am 9. Mai 1954 fand die vorgesehene Reise statt. Die durch ███ vermittelte Unterredung hatte den Erfolg, dass die amerikanische Dienststelle die Vorgänge in Koblenz anforderte. Auch die Fahrtkosten nach München wurden ████ ██ █████ vom Angeklagten erstattet. Eine Zahlung der am 3. April 1954 versprochenen 1.000,– DM erfolgte nicht.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter aktiver Bestechung zu einer Geldstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, welcher die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Prozessvoraussetzungen
1. Verjährung. Die Revision meint, das Strafklagerecht sei verjährt. Das trifft nicht zu. Zwar ist der Name des Angeklagten in der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Koblenz vom 12. März 1959 nicht ausdrücklich genannt. Es ergibt sich jedoch aus den Akten, dass sich der dieser Anordnung vorausgehende Antrag der Staatsanwaltschaft auch auf ihn bezog, denn dieser Antrag knüpft an einen polizeilichen Ermittlungsbericht an, in dem der Angeklagte namentlich genannt ist.
2. Amnestie. Die Ansicht der Revision, dass auf die Tat des Angeklagten die saarländischen Straffreiheitsgesetze Nr. 4895 und Nr. 556 vom 27. Januar und 22. Dezember 1956 Anwendung zu finden hätten, weil diese Gesetze nach § 5 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I, 1011) Bundesrecht geworden seien, ist abwegig. Die genannten Gesetze können allein schon deshalb keine Anwendung finden, weil Straffreiheit von einem Land nur im Bereich seiner Justizhoheit gewährt werden kann. Zudem hätten sie, wenn überhaupt, nur innerhalb ihres Geltungsbereichs Bundesrecht werden können (Art. 125 GG).
II. Verfahrensbeschwerde
Die Rüge, dass die Bezeichnung verlesener Schriftstücke nicht ins Protokoll aufgenommen und dadurch gegen § 273 StPO verstoßen worden sei, ist eine unzulässige Protokollrüge (vgl. LR 20. Aufl. Anm. 8 zu § 271 StPO).
III. Die Sachrüge greift durch.
1. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe Hu██ die Zuwendung der 1.000,– DM versprochen, um sich das Wohlwollen Hu██s zu erwerben und ihn zu einer möglichst günstigen und schnellen Abwicklung der Angelegenheit zu bewegen; er habe in diesem Rahmen eine Pflichtwidrigkeit Hu██s zum mindesten in Kauf genommen. Eine konkrete Pflichtwidrigkeit habe er sich dabei nicht vorzustellen brauchen.
Damit ist die Anwendung des § 333 StGB nicht zu rechtfertigen. Denn es fehlt an der Feststellung von tatsächlichen Vorstellungen des Angeklagten, aus denen entnommen werden könnte, dass er mit einem pflichtwidrigen Verhalten Hu██s als Gegenleistung für das in Aussicht gestellte Geldgeschenk rechnete. Dies wäre etwa der Fall, wenn er erwartete, Hu██ werde mit Rücksicht auf das versprochene Geschenk eine höhere Entschädigungssumme vorschlagen, als wenn er sich bei seinem Vorschlag ausschließlich von sachlichen Erwägungen leiten ließe. Der Wunsch, sich durch das Geschenk lediglich des allgemeinen Wohlwollens des Beamten zu versichern, genügt nicht. Wollte der Angeklagte mit dem Geschenk eine Beschleunigung des Amtsgeschäfts erreichen, so konnte auch dieses Ziel allein die Anwendbarkeit des § 333 StGB nicht begründen, da die schnelle Erledigung anfallender Dienstgeschäfte ebenso im Bereich pflichtgemäßer Amtsführung liegt wie eine wohlwollende Behandlung des Publikums. Pflichtwidrige Beschleunigung verlangt nur der, der dem Beamten eine bevorzugt rasche Erledigung um den Preis der Benachteiligung anderer Gesuchsteller oder unter Verletzung oder Außerachtlassung sonst beachteter Grundsätze und Kautelen zumutet. Mag der Täter mangels Einblicks in den innerdienstlichen Betrieb der Behörde im allgemeinen auch keine klaren Vorstellungen haben, worin die erwartete Pflichtwidrigkeit im einzelnen bestehen könnte, so muss er doch wenigstens in solchen allgemeinen Umrissen eine tatsächliche Vorstellung von dem erwarteten pflichtwidrigen Verhalten des Beamten besitzen. Dass er mit dem Geschenk „die Unbefangenheit des Beamten“ trübt, ist für die Anwendung des § 333 StGB weder entscheidend noch ausreichend (vgl. BGHSt 15, 88; BGH 2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960, NJW 1961, 469 Nr. 18; ferner besonders zur Frage der pflichtwidrigen Beschleunigung die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung BGH 1 StR 611/60 vom 16. Februar 1961).
2. Soweit das Landgericht in der Zuwendung der 300,– DM zur Anschaffung eines Anzugs für die Reise nach München eine aktive Bestechung gesehen hat, können die Feststellungen gleichfalls die Verurteilung nicht tragen. In der bloßen Vermittlung des Zugangs zu den maßgebenden Personen der amerikanischen Dienststelle wäre noch nicht einmal eine in das Amt Hu██s einschlagende Handlung, geschweige denn eine pflichtwidrige Amtshandlung zu sehen. In einem sachlichen Eintreten für die Ansprüche der Firma ██, mit denen er dienstlich befasst gewesen war und erneut dienstlich befasst werden konnte, wäre zwar eine in das Amt einschlagende Handlung Hu██s, eine pflichtwidrige Amtshandlung jedoch etwa nur dann zu erblicken, wenn der hohe Betrag in dem vorher von ihm ausgearbeiteten Entschädigungsvorschlag von Rücksichten auf das in Aussicht gestellte Geschenk von 1.000,– DM bestimmt gewesen wäre und die Vorsprache bei der amerikanischen Dienststelle dazu dienen sollte, den dortigen Sachbearbeiter für diesen pflichtwidrig zustandegekommenen Vorschlag zu gewinnen. Dies müsste sich der Angeklagte zum mindesten als möglich vorgestellt haben, als er den Angestellten █████████ bei der Begegnung in Trier mit dem Geschenk der 300,– DM als Fürsprecher bei der amerikanischen Dienststelle gewinnen wollte. Damit wäre der Tatbestand erfüllt, auch wenn sich der Vorgang tatsächlich nicht so abgespielt haben sollte.
Ein weiterer den Angeklagten allerdings nicht beschwerender Rechtsfehler des angefochtenen Urteils liegt darin, dass das Landgericht die zu 1. und 2. behandelten Taten als eine fortgesetzte Handlung beurteilt hat.
Als der Angeklagte dem Angestellten ████████ die 1.000,– DM versprach, konnte er noch gar nicht wissen, dass die Dinge einen Lauf nehmen würden, der eine Vorsprache bei der amerikanischen Dienststelle und eine Einschaltung █████████ bei dieser Vorsprache gegen Bezahlung ratsam erscheinen ließ. Deshalb konnte er die spätere Tat auch nicht in seinen Vorsatz aufnehmen.
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