Treffer
BGH Urteil

Versuch ungenehmigter Vermittlung von Kriegswaffen: Abgrenzung Versuch/Vorbereitung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 225/88
Datum
09.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen ein LG-Urteil, das mehrere Angeklagte wegen versuchter ungenehmigter Vermittlung von Kriegswaffen verurteilte und in drei Fällen freisprach. Der BGH verwirft die Revision. Er betont, dass nach §22 StGB die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch zu ziehen ist und Tatbestandsverwirklichung nach §16 Abs.1 Nr.7 KWKG der Vertragsabschluss ist. Bloße Sondierungen oder unverbindliche Anfragen genügen nicht zum Ansetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch bei § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG richtet sich nach § 22 StGB; maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

2

Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG ist der Abschluss des Vertrages; auch die Tatbestandsmodalitäten des Vermittelns und des Nachweises setzen regelmäßig den konkreten Vertragsschluss voraus.

3

Handlungen gelten als Ansetzen i.S.v. § 22 StGB, wenn sie im ungestörten Fortgang ohne weitere Zwischenakte unmittelbar zum Vertragsabschluss führen sollen; dies liegt insbesondere vor, wenn verbindliche, alle wesentlichen Vertragsangaben enthaltende Angebote an ernsthaft interessierte Erwerber übermittelt werden.

4

Sondierungen, bloße Anfragen oder Alternativ-Offerten ohne wesentliche Spezifikation stellen Vorbereitungshandlungen dar und genügen nicht zum Überschreiten der Schwelle zum Versuch; für eine Bestrafung wegen Beihilfe bedarf es eines Gehilfenvorsatzes, der bei rein eigener Vorbereitungshandlung fehlt.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 15. Dezember 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 225/88 in der Strafsache gegen

1. Kurt Lothar C______, geboren am ███ 1946 in ████████████, 2. Barrie Edward Masters, geboren am ████████████ 1940 in █████, 3. Helmut Julius ███████, geboren am ███ 1931 in ███████,

wegen versuchter ungenehmigter Vermittlung von Verträgen über Kriegswaffen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████████████████ als Verteidiger des Angeklagten Bradford, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Dezember 1987 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten in einer Reihe von Fällen wegen versuchter Verstöße gegen § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass es in drei von der zugelassenen Anklage erfassten Fällen auf Freispruch erkannt hat. Das – vom Generalbundesanwalt nur für zwei Fälle vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die Schwelle des Übergangs von Vorbereitungshandlungen zum Versuch der Vermittlung eines Vertrages über außerhalb des Bundesgebietes befindliche Kriegswaffen nicht zu hoch angesetzt. Die Grenze zwischen Versuch und Vorbereitungshandlung ist insoweit nicht auf Grund allgemeiner Erwägungen zur Zielsetzung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder mit Hilfe von Strafwürdigkeitsüberlegungen, sondern wie bei allen anderen Delikten nach den Grundsätzen des § 22 StGB zu ziehen. Entscheidend ist allein, ob der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG ist nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vertragsabschluss. Dies gilt nicht nur für die Tathandlung des Kontrahenten selbst (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1988 – 3 StR 573/87), sondern auch für die Tatbestandsmodalitäten des Vermittelns und des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages (BGH NStZ 1983, 172; BGHR KWKG § 16 Abs. 1 Nr. 7 Nachweis 1). Diese insbesondere auch aus der Einstufung der Tat als Verbrechen hergeleitete einschränkende Auslegung des Straftatbestandes ist der maßgebende Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, wann im Einzelfall die Schwelle zum Versuch überschritten ist. Die Grenzziehung hat zu berücksichtigen, dass § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG nicht etwa jede beliebige genehmigungsbedürftige Tätigkeit für den Fall des Fehlens der Genehmigung mit Strafe bedroht. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Verhalten nach § 4a KWKG der Genehmigung bedarf, besagt deshalb noch nichts für die Frage, ob die Schwelle zum Versuch eines Verbrechens nach § 16 KWKG überschritten ist.

Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin insoweit auf Nadler (NStZ 1983, 510); er stützt seine Auffassung auf die vom Bundesgerichtshof abgelehnte Ansicht, § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG sei eine akzessorische Sanktionsnorm, die „das verwaltungsrechtliche Gebot“ des § 4a KWKG „mit einer Kriminalstrafe bewehrt“. Schon deshalb scheidet auch der von der Staatsanwaltschaft im Anschluss an Holthausen (NStZ 1983, 172) angestrebte Rückgriff auf formale Kriterien, wie sie nach der 2. DV zum KWKG für den Antrag auf Genehmigung aufgestellt werden, von vornherein aus. Er würde im Übrigen auch die Kriterien der Genehmigungsbedürftigkeit zu Unrecht mit denjenigen der Genehmigungsfähigkeit vermengen.

Der Versuch eines Verbrechens nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG liegt nach § 22 StGB nur vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Handlungen voraus, die im ungestörten Fortgang unmittelbar (d. h. ohne weitere Zwischenakte) zur Tatbestandserfüllung – hier also: zum Abschluss eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von im Ausland befindlichen Kriegswaffen – führen sollen (vgl. BGHSt 22, 80, 81; 26, 201, 202 ff.; 28, 162, 163; 30, 363, 364; 31, 178, 182/183; BGHR StGB § 22 Ansetzen 5 und 7 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Täter – wie in den Fällen, in denen die Angeklagten verurteilt worden sind – im eigenen oder in fremdem Namen bindende, alle wesentlichen für einen Vertragsabschluss notwendigen Angaben enthaltende Angebote von Lieferfirmen an Interessenten übermittelt, die ihm gegenüber ihr ernsthaftes Interesse am Erwerb der angebotenen Kriegswaffen bekundet haben. Sie fehlt andererseits so lange, wie sich die Bemühungen des Täters auf Sondierungen beschränken, ob auf der Gegenseite Vertragsbereitschaft besteht (vgl. BGH, Beschl. vom 12. Februar 1988 – 3 StR 573/87).

Für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann unentschieden bleiben, wo im Einzelfall die Grenze zwischen solchen Sondierungen und unmittelbar auf den Vertragsabschluss zielenden Handlungen liegt. Sie ist für die hier in Betracht kommenden drei Fälle nicht erreicht:

Im Fall VIII 1 waren den ausländischen Verhandlungspartnern statt der verlangten amerikanischen Haubitzen solche eines anderen (niederländischen) Herstellers und eines anderen Typs angeboten und von ihnen sofort abgelehnt worden; das Landgericht hat nicht einmal feststellen können, dass das Angebot wie in den anderen Fällen eine Spezifikation und eine Produktbeschreibung enthalten hat. Das Urteil geht deshalb ohne Rechtsfehler davon aus, dass die übermittelte Alternativ-Offerte nur den Charakter einer Anfrage hatte, „ob Interesse an Verhandlungen über dieses Objekt“ bestand (UA S. 47).

Im Fall VIII 2, für den die Bundesanwaltschaft die Revision nicht vertritt, hat das Landgericht aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die sonst geständigen Angeklagten haben konkrete Angebote über das neu entwickelte Patrouillenboot an irakische Interessenten unwiderlegt in Abrede gestellt. Nach ihrer Darstellung sind die Gespräche über eine Vorstellung des neuen Bootstyps nicht hinausgelangt.

Der Fall VIII 3 betrifft allein die Beteiligung des Angeklagten J____ an Versuchshandlungen, für die der Angeklagte ██████ verurteilt worden ist. Hier hat die Strafkammer eine Beteiligung des Angeklagten J____ aus tatsächlichen Gründen für nicht erwiesen gehalten, da nach ihrer Überzeugung die Angebots-Fernschreiben von dem Mitangeklagten █████ unter dem Namen des Angeklagten J____ abgegeben worden sind, um dessen Auslandsverbindungen zu nutzen. Der sonst geständige Angeklagte ████ hatte jede Beteiligung an den Verhandlungen geleugnet. Die Kammer hatte entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Anlass, sich im Urteil ausdrücklich mit der Frage einer Beihilfe des Angeklagten ████ zu der Tat des Angeklagten ██████ zu befassen. Zwar hatte der Angeklagte J____ nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 11, 17) kurz zuvor von einer Nahostreise eine Liste über Kriegswaffen mitgebracht, für die in Jordanien und im Irak Interesse bestand; auf ihr befanden sich auch die den Gegenstand der Verurteilung des Mitangeklagten ██████ bildenden Kampfhubschrauber. Die Angeklagten ██ und ██████ hatten jedoch beschlossen, die in dieser Liste enthaltenen Gegenstände gemeinsam zu beschaffen. Der Angeklagte J____ hatte also bei der Überlassung der Liste nicht den Vorsatz, eine fremde Tat zu fördern; sein Verhalten stellte sich als eine von dem Willen zur Tatherrschaft getragene Vorbereitungshandlung zu eigener Tat dar.

Da es somit an einem Gehilfenvorsatz fehlt, schied eine Verurteilung wegen Beihilfe zu den ohne sein Wissen von dem Mitangeklagten geführten Verhandlungen aus.

SchauenburgFothGranderath
UlsamerSchimansky
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