Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung im Verfahren wegen Handeltreibens mit Heroin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 225/79
- Datum
- 12.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei Unterstellung bestimmter Tatsachen muss der Tatrichter sich mit diesen in der Urteilsgr��ndung auseinandersetzen; unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, liegt eine lückenhafte Beweiswürdigung vor.
Hält das Gericht eine bestimmte Menge Betäubungsmittel für festgestellt, hat es darzulegen, wie diese unter den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten plausibel erworben worden sein kann.
Lehnt der Tatrichter Beweisanträge mit der Begründung ab, die behaupteten Tatsachen seien bereits erwiesen, so ist zu prüfen, ob dadurch relevante Zweifel an der Zuverlässigkeit der behaupteten Aussagen unberücksichtigt bleiben.
Führt eine mangelhafte Bewertung zentraler Tatsachen zu einem unklaren Bild der Schuldfrage, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 4. August 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 225/79
in der Strafsache gegen den Arbeiter Osman Y. aus ██████████████, geboren ██████ 1943 in ██████████████, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 4. August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei – zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe „um den 14. Dezember 1977 herum von unbekannten Rauschgifthändlern im Raum Hanau 2 kg Heroin erworben“ und „es in einer Flasche im Wald versteckt“ (UA S. 12); aus diesem Vorrat stammten die an die Eheleute B. gelieferten 13,4 g und die für 1.600 DM verkaufte unbekannte Menge Heroin (UA S. 13). Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung angegeben, er habe den Verkauf für einen gewissen ███ durchgeführt; dieser habe den Besitz von 2 kg Heroin behauptet (UA S. 16). Soweit festgestellt ist, der Angeklagte habe 2 kg Heroin besessen, hält die Strafkammer ihn für überführt durch seine Äußerungen gegenüber der Mitangeklagten Christina ███ █ (UA S. 19) und der Zeugin R. (UA S. 20) sowie durch einen beim Angeklagten gefundenen Bierfilz mit einer (nicht von ihm stammenden) Beschriftung „2 Kilo“ nebst Zahlenangaben (UA S. 22).
1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung eine Reihe von Beweisanträgen gestellt, die das Landgericht mit der Begründung abgelehnt hat, die Behauptung sei schon erwiesen oder die behauptete Tatsache werde als wahr unterstellt. Die Revision beanstandet, dass diese Tatsachen im Urteil übergangen worden seien, obwohl eine Würdigung sich aufgedrängt hätte. Die Rügen haben Erfolg.
Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21. Februar 1979 (BGHSt 28, 310 = MDR 1979, 598 Nr. 90) ausführt, verbietet eine Wahrunterstellung nicht nur, dass im Urteil das Gegenteil der als wahr unterstellten Tatsache angenommen wird; es kann eine lückenhafte Beweiswürdigung dann vorliegen, wenn „der Tatrichter die Auseinandersetzung mit der als wahr unterstellten Tatsache unterlassen hat, obwohl er sich dazu gedrängt sehen musste“. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn die behaupteten Tatsachen als erwiesen bezeichnet werden. Hiernach muss die Beweiswürdigung jedenfalls zu den nachfolgend aufgeführten Punkten als rechtsfehlerhaft betrachtet werden.
a) Als schon erwiesen hat die Strafkammer die (in das Wissen der Sachbearbeiter des Finanzamts gestellte) Behauptung angesehen, der Angeklagte und seine Ehefrau hätten während ihres gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (von 1967 bis 1977, UA S. 6, 7) Nettoeinkünfte von (nur) 60.000 bis 80.000 DM gehabt. Das Landgericht hält aber offenbar auch für erwiesen, dass der Händlereinkaufspreis für 2 kg Heroin 260.000 bis 300.000 DM beträgt (UA S. 24, 26). Es hätte einer Erläuterung bedurft, mit welchen Mitteln der Angeklagte, wie festgestellt (UA S. 12), 2 kg selbst erworben haben konnte.
b) Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte die deutsche Sprache nur mangelhaft beherrscht; gleichwohl hält es ihn für überführt, weil er gegenüber den beiden Frauen „eindeutig und unmissverständlich auf den Erwerb und Besitz von 2 kg Heroin hingewiesen“ habe (UA S. 21). Der Verteidiger hatte zum Beweis für die fehlerhafte Sprechweise des Angeklagten (mit Angabe von Einzelheiten) die Vernehmung von 3 Zeugen beantragt. Diesen Antrag lehnte der Tatrichter ab, weil die behaupteten Tatsachen schon erwiesen seien. Auch hier hätte es einer eingehenden Erörterung bedurft, ob die im Einzelnen dargestellte fehlerhafte Sprechweise des Angeklagten wirklich eine eindeutige und unmissverständliche Äußerung ermöglichte, zumal die beiden Frauen nicht seine Worte, sondern nur ihr Verständnis davon wiedergeben konnten.
c) Die in einem Beweisantrag behaupteten, in das Wissen zweier Nachbarn gestellten Tatsachen (Einzelheiten über die bescheidene Lebensführung des Angeklagten) hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Mit diesen Tatsachen hätte sich das Landgericht in der Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen, weil der als wahr unterstellte Lebenszuschnitt des Angeklagten zum Bild eines Heroingroßhändlers nicht passt. Dessen hätte es umso mehr bedurft, als die Strafkammer selbst einräumt, das Verhalten des Angeklagten bei der Abgabe des Rauschgifts entspreche nicht den erfahrungsgemäß anzutreffenden Gepflogenheiten im Rauschgifthandel (UA S. 24 bis 26).
2. Diese von der Revision (unter anderem) gerügten Fehler der Beweiswürdigung zwingen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Die Frage, ob der Angeklagte im Besitz von 2 kg Heroin war, ist im vorliegenden Fall nicht nur für Schuldumfang und Strafausspruch von Bedeutung. Denn die Strafkammer hält die gesamte Einlassung des Beschwerdeführers für unglaubhaft; dies ersichtlich auch deshalb, weil er Erwerb und Besitz der 2 kg Heroin zu Unrecht abgestritten hat. Wenn der Angeklagte in diesem Punkt entlastet worden wäre, ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter der Darstellung des Beschwerdeführers ganz oder teilweise gefolgt wäre. Der Senat kann nicht absehen, welche Folgerungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den Schuldspruch hieraus gezogen werden könnten.
3. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden.
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