Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – versuchter Totschlag, verbotene Eigenmacht und Kostenänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 225/70
Datum
20.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte nach Verurteilung wegen versuchten Totschlags formelle und materielle Mängel. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass das neu erkennende Schwurgericht nach Aufhebung früherer Feststellungen abweichende Tatsachenfeststellungen treffen durfte. Protokollrüge und Aufklärungsrüge wurden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde gemäß §473 Abs.4 StPO zu Teilen der Staatskasse geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Beanstandung einer mangelhaften Sitzungsniederschrift (Protokollrüge) ist unbeachtlich und begründet ohne weitergehende Darlegung keinen Verwertungsanspruch gegen das Urteil.

2

Die Aufklärungsrüge nach §244 Abs.2 StPO ist nur dann begründet, wenn der Tatrichter Pflichtverletzungen in der Sachaufklärung begangen hat, die für das Urteil entscheidungserheblich sind.

3

Nach Aufhebung eines früheren Urteils steht dem neu erkennenden Gericht die freie Möglichkeit zu, abweichende tatsächliche Feststellungen zu treffen; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nur bei Verfahrensfehlern oder offenkundigen Widersprüchen gegen Denkgesetze zulässig.

4

Verbotene Eigenmacht (§858 BGB) liegt vor, wenn Besitz ohne Rechtsgrund und ohne staatliche Hilfe erlangt wird; wer durch verbotene Eigenmacht des Besitzes entzogen wurde, kann nach §859 Abs.3 BGB durch Entsetzung den Besitz sofort wiedererlangen, auch wenn ihm die Nutzung gerichtlich untersagt ist, wobei die Schranken für Gewaltanwendung zu beachten sind.

5

Nach §473 Abs.4 StPO kann das Revisionsgericht die Kostenentscheidung ändern und einen angemessenen Teil der Revisionskosten der Staatskasse auferlegen, wenn durch das Revisionsverfahren eine erhebliche Herabsetzung der Strafe erreicht worden ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Schweinfurt, 6. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 225/70

in der Strafsache gegen den Mechaniker Johann █, geboren ████ ███ 1926 in ██, Sachbezeichnung: ██ ████ wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Woesner, Bundesrichter Le, Bundesrichter Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Schweinfurt vom 6. Februar 1970 wird verworfen; jedoch wird der Kostenausspruch dahin geändert, dass die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten ████████ im ersten Revisionsverfahren zu einem Drittel der Staatskasse zur Last fallen.

Der Strafausspruch wird – auch gegen den Mitangeklagten █████ – dahin berichtigt, dass an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen jeweils Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten; die Folgen des § 5 StGB treten nicht ein.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht, an das die Sache durch das erste Revisionsurteil (BGH, Urteil vom 11. November 1969 – 1 StR 439/69) zurückverwiesen worden ist, hat nunmehr den Angeklagten █████████ wegen tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags in zwei Fällen zur Gefängnisstrafe von drei Jahren neun Monaten, den Angeklagten ██ wegen versuchten Totschlags zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten █████████ rügt vergeblich die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Soweit die Revision vorträgt, gewisse Erklärungen und Aussagen seien in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten, beschränkt sie sich auf das Vorbringen, die Niederschrift sei mangelhaft; das ist eine unbeachtliche Protokollrüge (BGHSt 7, 162; BGH NJW 1966, 63 Nr. 22; BGHSt 21, 147, 151). Die im Zusammenhang damit stehende Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), der Tatrichter habe es unterlassen, den Inhalt eines Briefes festzustellen, den die Zeugin Hamann an den Mitangeklagten ██ in die Haftanstalt geschrieben hatte, ist unbegründet; im Urteil ist ausgeführt (UA S. 23), dass ███ diesen Brief, der ihm bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft ausgehändigt wurde, nicht mehr in Besitz hatte; im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich oder von der Revision vorgetragen, die das Schwurgericht dazu gedrängt hätten, dem Inhalt dieses Briefes nachzugehen.

II. In erster Linie bemängelt die Revision, das neu erkennende Schwurgericht habe sich nicht an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gehalten, ███████ und seine Ehefrau Inge – die Schwester des Mitangeklagten ███ – seien zum Betreten der Werkstatt berechtigt gewesen (S. 4/5 des 1. Revisionsurteils); sie übersieht dabei, dass auch die Feststellungen des ersten Schwurgerichtsurteils aufgehoben worden sind. Das neue Schwurgericht war daher in der Lage, andere tatsächliche Feststellungen zu treffen, die eine neue rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ████████ tragen können.

1. Während dem Urteil des ersten Schwurgerichts zu entnehmen war, dass nach dem Übergabevertrag das in Rede stehende Anwesen mit dem betrieblichen Inventar an Inge ███████ bereits übergeben war und dass diese seit dem 1. Januar 1964 große Teile des Unternehmens bereits auf eigene Rechnung führte (Urteil des Schwurgerichts Bamberg vom 14. März 1969 – UA S. 11), dass ferner Karl-Heinz ██ sich zum Betreten der Werkstatt lediglich subjektiv für berechtigt hielt (UA S. 45), ist nunmehr festgestellt, dass Inge ██████ endgültig von ██████ weggezogen war (UA S. 6) und bei ihrem Wegzug den Besitz an der Werkstatt und an den übrigen Räumen des Anwesens aufgegeben hatte, wenngleich sie gewerbepolizeilich noch als Inhaberin des Betriebes gemeldet war und von ihrem neuen Wohnsitz ██████████ aus noch die Steuererklärungen erledigte (UA S. 27/28). Was die Revision gegen diese Feststellungen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, mit denen sie nicht gehört werden kann; Verfahrensfehler, auf denen die Feststellungen beruhen könnten, zeigt sie nicht auf; Verstöße gegen die Lebenserfahrung oder gegen Denkgesetze sind nicht ersichtlich.

2. War aber Karl-Heinz ███ im Besitze der Werkstatt, so ist die Folgerung des Schwurgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte █████████ ungeachtet der für seine Ehefrau sprechenden gerichtlichen Entscheidungen vor allem der mit Urteil vom 29. Dezember 1967 bestätigten einstweiligen Verfügung vom 31. Oktober 1967 (UA S. 6/7) durch sein gewaltsames Eindringen in die Werkstatt verbotene Eigenmacht begangen habe (§ 858 BGB), da die Voraussetzungen für die Ausübung von Selbsthilfe (§ 229 BGB) nicht vorgelegen hätten (UA S. 26/27). Dass obrigkeitliche Hilfe durch den Gerichtsvollzieher zu erlangen gewesen wäre und dass eine Vereitelung des Anspruchs auf Inbesitznahme der Werkstatt durch Inge █████████ auch dann nicht gedroht hätte, wenn diese Hilfe erst am folgenden Tage gewährt worden wäre (vgl. auch BGH VRS 30, 281), stellt der Tatrichter unangreifbar fest; dass ███████ auch subjektiv auf Grund früherer Vorfälle und nach seinen Rechtskenntnissen das Rechtswidrige seiner Handlungsweise erkannte, stellt das Schwurgericht (UA S. 26/27) im Gegensatz zum Urteil des ersten Tatrichters (UA S. 57) ebenfalls fest. Dass für die Annahme verbotener Eigenmacht Verschulden nicht notwendig wäre, sondern dass die verbotene Eigenmacht nur objektive Rechtswidrigkeit erfordert (RGZ 67, 387, 389), kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.

Bei dieser Sachlage ist auch die weitere Folgerung rechtlich nicht zu beanstanden, dass ███████, dem der Besitz der Werkstatt durch verbotene Eigenmacht entzogen worden war, sich des Besitzes sofort nach dessen Entziehung durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen durfte (§ 859 Abs. 3 BGB), obwohl ihm durch Gerichtsentscheidungen die Benutzung der Werkstatt verboten war. Das trägt auch die Annahme des Schwurgerichts, dass sich ██████ als [REDACTED] und Frau ███, die Werkstatt betraten, weder objektiv in einer Notwehrlage befanden noch subjektiv eine solche angenommen habe, da er sich bewusst gewesen sei, dass er den durch verbotene Eigenmacht erlangten Besitz nicht mit Gewalt verteidigen dürfe. Die Wendung im Schreiben des anwaltschaftlichen Vertreters an Inge ████████, dass ihrem „Umzug nach ███████ nichts mehr im Wege stehe“ (UA S. 10), besagte nicht, dass die Werkstatt durch verbotene Eigenmacht in Besitz genommen werden dürfe. Dass eine Notwehrlage auch nicht gegenüber der mit ███ in die Werkstatt eintretenden Frau ██ bestanden habe, da █████ diese zur Mithilfe bei der nach § 859 Abs. 3 BGB zulässigen Besitzkehr habe heranziehen dürfen, nimmt das Schwurgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler an.

III. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ████████ ersehen. Lediglich die Kostenentscheidung ist gemäß § 473 Abs. 4 StPO dahin zu ändern, dass von den Kosten und notwendigen Auslagen des ersten Revisionsverfahrens ein angemessener Teil der Staatskasse zur Last fällt, da im Ergebnis eine erhebliche Herabsetzung der zunächst verhängten Strafe erreicht worden ist. Im Übrigen muss der Urteilsspruch der am 1. April 1970 eingetretenen Rechtsänderung angepasst werden (Art. 95, 89 des 1. StrRG).

WoesnerPfeifferMeise
MoslStrickert
Revision verworfen – versuchter Totschlag, verbotene Eigenmacht und Kostenänderung — Themis