Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 225/66
- Datum
- 19.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt eine umfassende Würdigung aller für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände voraus; der Tatrichter hat Persönlichkeit, Vorleben, Tat, Verhalten danach und etwaige überwachende Einflüsse darzustellen.
§ 23 Abs. 2 StGB verlangt keine sichere Gewähr für ein künftiges gesetzmäßiges Leben; maßgeblich ist eine auf der Gesamtschau beruhende begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens.
Eine nur knappe oder pauschale Begründung, die keine verlässliche Vorhersage über die Rückfallgefahr ermöglicht, genügt den Anforderungen an die Prognoseentscheidung und führt zur Aufhebung der Versagung der Bewährung.
Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und damit nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung führt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 27. Januar 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 225/66 URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Rudolf ██████ aus ██ ██, Krs. ███████, geboren am ███ 1924 in ███, wegen fortges. Unzucht mit einem abhängigen Kind.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Januar 1966 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der wegen fortgesetzter Unzucht mit einem abhängigen Kind, Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB, zu acht Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte bekämpft den Schuldspruch vergeblich. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168; vgl. auch BGHSt 3, 213). Die Beweiswürdigung des Tatrichters enthält keine Widersprüche.
Auch die Bemessung der Strafe lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat die Strafe zutreffend dem § 174 StGB entnommen. Die strafschärfende Wertung der Erwägung, dass das im Jahr 1963 wegen eines Sittlichkeitsvergehens durchgeführte, dann aber eingestellte Ermittlungsverfahren den Angeklagten nicht beeindruckt habe, ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat die Strafe nämllich nicht etwa in unzulässiger Weise wegen eines unbewiesenen Verdachts, sondern allein deshalb erhöht, weil der Beschwerdeführer die hier abgeurteilte Tat trotz der ihm durch jenes Verfahren zuteil gewordenen Warnung begangen und so eine verbrecherische Neigung gezeigt hat.
Dagegen begegnet die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung Bedenken. Der Angeklagte, bisher lediglich einmal wegen einer Verkehrsstraftat zu einer Geldstrafe verurteilt, hat über drei Monate der erkannten Strafe durch die darauf angerechnete Untersuchungshaft verbüßt. Die Strafkammer meint aber, der Rest der Strafe könne ihm nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei seiner schwächlichen Charakterstruktur, die sich mit zunehmendem Alter noch verschlechtern könne, vom medizinischen Standpunkt eine Rückfallgefahr möglich sei. Diese knappe Begründung lässt nicht zuverlässig erkennen, dass das Landgericht den
§ 23 Abs. 2 StGB richtig angewendet hat. Um die nach dieser Vorschrift notwendige Vorhersage zu treffen, muss der Tatrichter sich ein klares Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten, dessen Verhalten in der Gemeinschaft und dessen Verhältnissen machen; er muss das Vorleben des Angeklagten, dessen Tat und dessen Verhalten danach in ihrer Gesamtheit betrachten und gegebenenfalls auch zu erwartende günstige Umstände (BGHSt 8, 182) berücksichtigen. Wenn diese Gesamtschau die Erwartung künftigen Wohlverhaltens begründet, steht einer Strafaussetzung zur Bewährung, jedenfalls nach § 23 Abs. 2 StGB, nichts entgegen; eine sichere Gewähr für ein künftiges gesetzmäßiges Leben verlangt die Vorschrift nicht (BGHSt 7, 6, 10). Die danach erforderliche umfassende Würdigung aller für und gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechenden Umstände unter Einschluss der in anderem Zusammenhang erwähnten Überwachungs- und Beeinflussungsmöglichkeiten durch Familie und Fürsorgebehörde lässt das Urteil vermissen. Dazu kommt, dass die Annahme einer möglichen Rückfallgefahr sich schlechterdings mit einigen der Erwägungen vereinbaren lässt, die das Landgericht bei der Prüfung angestellt hat, ob der Beschwerdeführer in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei.
| Hübner | Loesdau | Pikart | |||
| Seibert | Mai |