Treffer
BGH Urteil

Mitwirkung nicht berufenen Hilfsrichters führt zur Aufhebung des Strafurteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 225/61
Datum
04.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte setzte Revision gegen ein Urteil wegen wissentlich falscher Anschuldigung, Anstiftung zum Meineid und uneidlicher Falschaussage durch. Der BGH hob das Urteil auf, weil ein Gerichtsassessor mitwirkte, der im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr der Verhandlung nicht bestellt war. Diesen Besetzungsfehler wertete der Senat als Verfahrensmangel i.S.d. § 338 Nr. 1 StPO. Zudem stellte der Senat klar, dass § 157 StGB hier keine Strafmilderung ermöglicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beschluss des Präsidiums über die Zuteilung eines Hilfsrichters an eine Strafkammer gilt nur für das laufende Geschäftsjahr; für das folgende Jahr ist die Verwendung des Richters im Geschäftsverteilungsplan neu zu regeln.

2

Die Mitwirkung eines Richters, der nicht unter Berücksichtigung des für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Geschäftsverteilungsplans bestellt ist, stellt einen Besetzungsmangel dar, der nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils führt.

3

§ 157 StGB (Strafmilderung bei Anstiftung) kommt nicht zur Anwendung, wenn die Anstiftung zum Meineid nicht durch unrichtige Erklärungen oder rechtswidriges Schweigen gegenüber dem Gericht begangen wurde.

4

Eine positive Aussage, die durch das Weglassen wesentlicher Umstände nur eine halbe Wahrheit vermittelt, ist unrichtig und kann den Tatbestand der uneidlichen Falschaussage bzw. der Anstiftung zum Meineid erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 20. Januar 1961

Rubrum

BGH, Urt. v. 4. Juli 1961 — 1 StR 225/61 — LG Bad Kreuznach

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hauptmann Horst W. ██ aus ██, geboren ████████████ 1925 in ███, wegen wissentlich falscher Anschuldigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

GvG § 63 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 1 Der Beschluss des Präsidiums über die Zuteilung eines Hilfsrichters an eine Strafkammer wirkt nicht über das laufende Geschäftsjahr hinaus. Ist der Richter dem Landgericht von der Justizverwaltung für längere Zeit überwiesen, so muss der Geschäftsverteilungsplan für das folgende Jahr auch über seine Verwendung neu bestimmen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. Januar 1961, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung, Anstiftung zum Meineid und uneidlicher Falschaussage zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.

I. Seine Revision beanstandet mit Recht, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

An der Hauptverhandlung wirkte Gerichtsassessor █████ ████ mit. Dieser ist in dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1961, den das Präsidium des Landgerichts am 19. Dezember 1960 beschloss, nicht zum Mitglied der Strafkammer bestellt. Er durfte deshalb an der Sitzung der Strafkammer nicht mitwirken. Zwar war er aus Anlass der Erkrankung des Strafkammervorsitzenden, Landgerichtsdirektor Assmann, im Jahre 1960 an das Landgericht abgeordnet und durch Beschluss vom 21. November 1960 der Strafkammer zugeteilt worden. Dieser Beschluss änderte aber bloß den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1960 und hatte mithin ebenso wie dieser Gültigkeit nur für eben dieses Jahr. Für das folgende neue Geschäftsjahr 1961 musste das Präsidium die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern insgesamt neu regeln und somit dabei auch über die Verwendung des Gerichtsassessors █████ neu bestimmen (ähnlich BGH 5 StR 513/59 vom 23. Februar 1960).

Der Verfahrensverstoß zwingt ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO).

II. Der Senat merkt daher zu den sachlich-rechtlichen Beanstandungen nur an:

Die Frage, ob dem Anstifter zum Meineid Strafmilderung nach § 157 StGB zugute kommen kann, hat die Entscheidung BGHSt 3, 320 nur für den Fall offengelassen, dass die Anstiftung durch unrichtige Erklärungen (oder rechtswidriges Schweigen) gegenüber dem Gericht begangen ist. Das trifft hier nicht zu. Die Ansicht des Landgerichts, die Strafmilderungsmöglichkeit nach § 157 StGB sei hier für die Anstiftung zum Meineid nicht gegeben, stimmt daher mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 1, 23, 28; 7, 255; BGH 1 StR 50/55 vom 20. Dezember 1955; siehe dazu auch § 438 Abs. 3 E 1960 mit Begründung).

Der Angeklagte wusste, dass die (rechtskräftig verurteilte) Mitangeklagte ███████ nachts mit ihm in seinem Dienstzimmer gewesen war. Er hatte das alsbald durch ein bestimmtes Anzeichen festgestellt. Dennoch bekundete er als Zeuge uneidlich vor Gericht, er sei damals betrunken gewesen und könne sich an nichts mehr erinnern. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer die Falschaussage in dieser (positiven) Bekundung gefunden hat, und meint, sie liege nur in dem Verschweigen des erwähnten Anzeichens. Indessen wurde gerade dadurch auch die positive Aussage unrichtig; denn sie erweckte den Anschein der Vollständigkeit, enthielt aber nur die halbe Wahrheit.

GeierDr. SeibertFischer
PeetzDr. Hübner
Mitwirkung nicht berufenen Hilfsrichters führt zur Aufhebung des Strafurteils — Themis