Revision verworfen: Bestätigung von Strafzumessung und Unterbringung wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 225/51
- Datum
- 03.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen, den Angel enthaltenden Tatsachen substantiiert darlegt.
Ein Schreib- oder Offizialfehler in der Bezeichnung einer Einzelstrafe steht der Wirksamkeit der Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen, sofern die Gesamtstrafenbildung nachvollziehbar bleibt.
Zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB genügt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die auf einem hohen Grad von Psychopathie in Verbindung mit Hirnschädigung beruht, auch wenn Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben, aber erheblich vermindert sind.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist zulässig, wenn das Gericht die Möglichkeit milderer Maßnahmen geprüft und ausdrücklich verworfen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 20. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Otto R. █████, geboren ███ in ███, zurzeit in Gerichtsgefängnis in [REDACTED] (Untersuchungshaft), wegen Diebstahls i. i. u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Liantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz vom 20. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens des Diebstahls im Rückfall (Holzdiebstahl), wegen zweier Verbrechen des Betrugs im Rückfall (Zechbetrügereien) und wegen eines Vergehens der leichtfertigen falschen Anschuldigung zu Strafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
II. Die Revision beantragt die Aufhebung des Urteils, sie rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Soweit sie eine Verletzung des Verfahrensrechts behauptet, gibt sie keine den Angel enthaltenden Tatsachen an, wie es § 344 Abs. 2 StPO fordert. Sie ist insoweit unzulässig.
Die sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet.
Die rechtliche Würdigung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts, die Strafzumessungserwägungen und die Gesamtstrafenbildung lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn die wegen des Diebstahls erkannte Strafe von drei Monaten Gefängnis an einer anderen Stelle des Urteils als eine solche von vier Monaten bezeichnet wird, so ist hier ein Schreibversehen offensichtlich, das die Gesamtstrafe nicht beeinflusst haben kann.
Bei der Begründung der verminderten Zurechnungsfähigkeit geht das Landgericht von einer charakterlichen Minderwertigkeit und von einer Psychopathie recht schweren Grades aus. Wenn auch nicht jeder Grad von Psychopathie die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB rechtfertigt, die eine Bewusstseinsstörung, eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche voraussetzt, so ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen eine auf einem hohen Grad von Psychopathie in Verbindung mit einer Hirnschädigung beruhende krankhafte Störung der Geistestätigkeit angenommen hat. Diese Störung ist nach den Feststellungen nicht der Art, dass sie die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit ausschließt; sie vermindert sie aber erheblich. Das Landgericht hat daher § 51 Abs. 2 StGB zutreffend angewendet. Auch die Gründe, die es dazu bestimmt haben, die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Es hat auch geprüft, ob eine weniger eingreifende Maßnahme ausreichend sei, und dies ausdrücklich verneint.
Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
III. Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Richter | Dr. Peetz | Glanzmann | |||
| Liantel | Dr. Geier |