Revision der Staatsanwaltschaft wegen Vergewaltigungen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 224/97
- Datum
- 10.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn ein Rechtsfehler (fehlerhafte oder fehlende Erwägungen) vorliegt.
Der Tatrichter muss nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe anführen; eine vollständige Darstellung aller Umstände ist nicht erforderlich (§ 267 Abs. 3 StPO).
Ungeschützter Geschlechtsverkehr kann bei der Strafzumessung als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.
Täuschung, die das Opfer zur Mitnahme in die Wohnung veranlasst, begründet nicht ohne weiteres den Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB); es bedarf des Vorsatzes, das Opfer in eine hilflose Lage zu bringen.
Ausländerrechtliche Nachteile können als mildernder Umstand in die Strafzumessung eingehen, müssen aber aus den Urteilsgründen ersichtlich und nachvollziehbar begründet sein.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 16. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 1 StR 224/97 vom 10. Juni 1997 in der Strafsache gegen █████████████████, geboren am ████ in █████, Kosovo, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Granderath, Dr., Dr. Brüning, Wahl, Dr. Bötticher als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████, ███████ als Verteidiger, Rechtsanwältin ████████, ███████ als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen einer weiteren Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen beging er beide Taten (zuerst im Wald, sodann in seiner Wohnung) am frühen Morgen des 30. April 1996 gegenüber Edita ███, der Nebenklägerin, die er am vorangegangenen Abend in der ████-Innenstadt kennengelernt hatte. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme minder schwerer Fälle i. S. v. § 177 Abs. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das gilt auch für die Entscheidung, ob ein Fall als minder schwer anzusehen ist oder nicht. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Ein solcher Rechtsfehler ist von der Revision nicht aufgedeckt worden:
Die Strafkammer hat festgestellt, in beiden Fällen habe der Angeklagte den Geschlechtsverkehr (jeweils dreimal) ungeschützt bis zum Samenerguss vollzogen. Ungeschützter Geschlechtsverkehr kann strafschärfend berücksichtigt werden (BGHSt 37, 153). Dass das Gericht diesen Umstand bei der Strafzumessung aus dem Blick verloren hat, ist umso weniger zu besorgen, als „die überdurchschnittliche Intensität der beiden sexuellen Übergriffe“ erschwerend ins Gewicht gefallen ist.
Der Tatrichter braucht auch nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe anzuführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGHSt 24, 268). Das ist hier geschehen. Was die zweite Tat angeht, war die Strafkammer nicht gehalten, ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass er die Geschädigte durch die Lüge, er werde ihr von da aus ein Taxi rufen, dazu bewog, ihn wieder in seine Wohnung zu begleiten. Dies geschah „nämlich ohne den Gedanken an erneute sexuelle Kontakte“ (UA S. 21). Entgegen der Meinung der Revision erfüllte das Verhalten des Angeklagten nicht den Tatbestand einer Entführung i. S. v. § 237 StGB. Die Feststellungen ergeben nicht, dass er bei der gemeinsamen Rückkehr in die Wohnung mit dem Vorsatz handelte, die Geschädigte in eine hilflose Lage zu bringen.
Im Rahmen der für jede der Taten vorgenommenen Gesamtschau hat die Strafkammer den schwerwiegenden Bewährungsbruch des einschlägig vorbestraften Angeklagten nicht übersehen. Sie durfte jedoch den im Urteil aufgeführten Milderungsgründen erhebliches Gewicht beimessen. Dass die Strafkammer die ausländerrechtlichen Besonderheiten unangemessen stark zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hatte (vgl. BGH NStZ 1997, 77), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
| Schäfer | Brüning | Bötticher | |||
| Granderath | Wahl |