Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unklarer Tatzeit und fehlerhafter Einbeziehung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 224/85
Datum
21.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen sexuellen Missbrauchs; der BGH hob Teile der Verurteilung auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer. Grund war unzureichende Feststellung der Zeitpunkte von Beischlafhandlungen, die über die Anwendung des besonders schweren Falls nach §176 StGB entscheiden. Ferner hielt der Senat die Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe nach §55 StGB für unzulässig, mahnte aber die Reformatio in peius an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind für die Anwendung eines höheren Strafrahmens zeitlich bestimmte Tatbestandsmerkmale (z. B. Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht hinreichend festgestellt und können diese nicht mehr aufgeklärt werden, darf das Gericht nicht den schärferen Strafrahmen zugrunde legen.

2

Bei unklarer Beweislage zu entscheidungserheblichen Zeitpunkten kann der Revisionsgerichtshof zugunsten des Angeklagten annehmen, dass die maßgeblichen Einzeltaten erst nach dem relevanten Schwellenzeitpunkt erfolgt sind.

3

Bei fortgesetzten Taten setzt die nachträgliche Einbeziehung früherer Strafen nach §55 Abs.1 StGB voraus, dass der letzte Teilakt vor der früheren Verurteilung liegt.

4

Bei Zurückverweisung ist die Reformatio in peius zu beachten: Die Summe aus neuer Gesamtstrafe und bereits verbüßter/angerichteter Freiheitsstrafe darf die ursprünglich verhängte Gesamtstrafe nicht übersteigen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 6. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 224/85 in der Strafsache gegen den Pförtner Horst ████ aus ███, geboren am ██████ 1940 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu II, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die im Falle II 2 b 1. der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Marion ███████ verhängte Einzelstrafe, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendschutzkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen in Tateinheit jeweils mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in einem Fall in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 6. September 1983 zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 2 a (Tat zum Nachteil von Annette █████████) und II 2 c der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Peter ██ ███) hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Zwar lässt das Urteil unerwähnt, dass die Verletzung des § 176 StGB im ersten dieser Fälle bereits einige Monate vor Ende der Tat, nämlich mit Erreichung des 14. Lebensjahres des Tatopfers, endete. Angesichts des mehrjährigen Tatzeitraums hat sich ein etwaiges Versehen des Landgerichts aber nach der Überzeugung des Senats nicht auf die milde Strafe ausgewirkt.

2. Anders liegt es im Falle II 2 b der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Marion ████████). Auch hier bleibt unerwähnt, dass die Tatbestandserfüllung nach § 176 StGB mit der Vollendung des 14. Lebensjahres des Tatopfers am 15. April 1984 ihr Ende fand. Nicht festgestellt ist, dass der drei- bis viermalige Beischlaf des Angeklagten mit Marion, aufgrund dessen die Strafkammer einen besonders schweren Fall angenommen hat (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB), vor diesem Zeitpunkt vollzogen wurde. Offenbar konnte das Landgericht die genauen Zeitpunkte dieser Einzelakte nicht ermitteln. Es führt nur aus, diese seien „gegen Ende des Zeitraums“, den es „bis Ende August 1984“ ansetzt, geschehen (UA S. 9). Nähere Feststellungen hierzu sind nicht mehr zu erwarten. Demgemäß geht der Senat zugunsten des Angeklagten davon aus, dass sämtliche Beischlafsfälle sich erst ereignet haben, als Marion ████████ bereits 14 Jahre alt war. Danach hat das Landgericht die Strafe hier zu Unrecht dem schärferen Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB entnommen. Das führt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.

3. Die auf § 55 Abs. 1 StGB gestützte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 6. September 1983 war unzulässig. Denn bei fortgesetzten Taten, wie sie hier vorliegen, ist Voraussetzung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, dass auch der letzte Teilakt vor der früheren Verurteilung liegt (RGSt 59, 168/169; BGH StV 1981, 620, 621). Das wird bei der neuen Entscheidung zu beachten sein. Allerdings hat das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zur Folge, dass die Summe aus der neuen Gesamtstrafe und der früher verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten die im angefochtenen Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht überschreiten darf (BGH, Beschl. vom 5. Januar 1977 – 2 StR 746/76; vgl. auch BGHSt 8, 203, 204/205).

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