Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs (Fall B I) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 224/84
- Datum
- 26.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betrugs setzt das Vorliegen einer Vermögensverfügung voraus, dass das Einverständnis des Geschädigten objektiv und im Verständnis aller Beteiligten eine Verfügung über das betreffende Vermögensgut bewirkt.
Stehen die sonstigen Feststellungen dem von der Anklage angenommenen Verständnis entgegen, kann aus dem geäußerten Einverständnis keine Verfügung über die Kaufpreisforderung abgeleitet werden.
Erweist sich ein wesentlicher tatsächlicher oder rechtlicher Befund als sachlich-rechtlich fehlerhaft, ist die daraus folgende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einer oder mehrerer Verurteilungen kann die Gesamthöhe der Freiheitsstrafe betreffen; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ist in diesem Umfang zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 18. Oktober 1983
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
1 StR 224/84
in der Strafsache gegen
██ aus ███████
den Kaufmann Helmut Adam, ████ geboren am ██ 1949 in ███ (Kreis [REDACTED]), aus █████████████████
sowie den Kaufmann Peter █████, geboren am █████ in ███████
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Ziffer I 3 und II – auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall B I der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten M__ wegen Betrugs zum Nachteil der ████████████ Bank in ███████ (Fall B I der Urteilsgründe; UA S. 6/15, 57/58) hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand. Die vom Landgericht angenommene Vermögensverfügung – Zustimmung, dass Frau ███ einen Teil des Kaufpreises mit befreiender Wirkung an den Angeklagten statt an die Bank bezahlt – widerspricht den übrigen Feststellungen. Danach wurde dem Vertreter der Bank lediglich vorgespiegelt, Frau ██ solle dem Angeklagten die Mittel für ein Darlehen verschaffen, das der Angeklagte sodann der Firma ████████ GmbH & Co KG gewähren wolle; die Beschaffung des Geldes durch Frau ███ und das Darlehensgeschäft hatten nichts mit dem Kaufvertrag vom 2.7.1976 zu tun (UA S. 8). Bei dieser Sachlage kann sich das Einverständnis mit dem Vorhaben nicht auf eine Verfügung über die Kaufpreisforderung beziehen, weder nach seinem objektiven Erklärungswert noch nach dem Verständnis aller Beteiligten (vgl. BGH NJW 1984, 721). Näher liegt es, Frau ██ ███ als Geschädigte anzusehen, wenn ihr der Angeklagte die Weiterleitung des Geldes an die ███████ Bank zugesagt hatte (UA S. 9). Von dieser Version ist auch die Anklage ausgegangen (UA S. 14). Der neue Tatrichter wird die Frage erneut zu prüfen haben.
Von dem aufgezeigten Rechtsfehler wird zwangsläufig auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe betroffen. Die weitergehenden Angriffe des Angeklagten M__, ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten ███, sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.
| Herdegen | Maul | Granderath | |||
| Ulsenheimer | Schikora |