Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben (BtM): Feststellungen unzureichend, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 224/79
- Datum
- 19.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Beihilfe ist erforderlich, dass die Tatbeiträge der Nebenbeteiligten konkrete, nachgewiesene Handlungen oder objektiv ersichtliche Förderungshandlungen darstellen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Der Tatrichter darf Feststellungen nicht in Widerspruch zu seinen eigenen Schilderungen setzen; offensichtliche Widersprüche in den Urteilsgründen führen zur Aufhebung.
Die bloße Wohnungsnutzung oder Anwesenheit bei Transport/Abholung begründet für sich genommen keinen schuldausschlaggebenden Tatbeitrag; Empfangsvollmachten oder aktive Teilnahme müssen sich aus den Feststellungen ergeben.
Für die Strafzumessung und die Bestimmung des besonders schweren Falls muss die Kenntnis beziehungsweise das Zutun der Angeklagten hinsichtlich der Menge des Betäubungsmittels in den Urteilsgründen belegt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 9. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ die Erzieherin Ingrid Maria M ████ aus M, geboren am ███ ██ 1953 in ███ – Sachbezeichnung: FIC u.a. – wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Laufhütte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████ als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellter C_ als
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Mwird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. November 1978, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte Mwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
Die Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben des Mitangeklagten FIC hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer sieht eine Förderung der Haupttat darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Anschrift und die von ihr gemietete Wohnung für den Handel mit Haschisch in einer größeren Menge zur Verfügung gestellt habe (UA S. 13, 14).
Soweit der Tatrichter von einem Zurverfügungstellen der Anschrift ausgeht, setzt er sich schon mit seinen eigenen Feststellungen in Widerspruch (UA S. 8); denn danach kannte die Angeklagte den Inhalt des Paketes nicht, als sie sich gegenüber ████ damit einverstanden erklärte, dass ein Paket an ihre Adresse geschickt werde. Als sie informiert wurde, war das Paket bereits unterwegs.
Auch für ein Zurverfügungstellen der Wohnung geben die Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Die Angeklagte hatte die Wohnung zwar angemietet, bewohnte sie aber in Lebensgemeinschaft mit dem Mitangeklagten FIC. Inwieweit sie hätte verhindern können und müssen, dass FIC das Paket in die gemeinsame Wohnung bringt, kann den Urteilsgründen nicht
entnommen werden. In der Wohnung hat sie sich um das Paket und seinen Inhalt nicht gekümmert.
Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, ob sie bei der Empfangnahme des Paketes aktiv geworden ist. Das Paket war zwar an sie adressiert, nach den bisherigen Feststellungen hat es aber der Mitangeklagte ██████████ allein in Empfang genommen (UA S. 8). Ob sie █████████ in einer auch für die Postbehörde erkennbaren Weise zur Abholung bevollmächtigt hatte oder ob sie sich zu einer eventuell erforderlichen Legitimation bereithielt, kann aus der bloßen Angabe in den Urteilsgründen, dass sie anschließend gemeinsam mit Florchinger und dem an einer Abnahme von Haschisch interessierten ███████ in die gemeinsame Wohnung gefahren ist, nicht hergeleitet werden. Die Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, dass sich die Angeklagte an Verkaufsverhandlungen beteiligt hat. Die bloße Anwesenheit im Pkw reicht hierfür nicht aus.
Das Urteil ist daher aufzuheben.
Zu bemerken bleibt noch, dass die genaue Kenntnis der im Paket enthaltenen Menge von 4 kg Haschisch, von der die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen ausgeht, durch die Urteilsgründe nicht belegt ist.
| Pikart | Herdegen | Niepel | |||
| Zipfel | Laufhütte |