Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch im Haschischhandel bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 224/78
Datum
04.07.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch wegen mehrerer vorgeworfener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch des Landgerichts. Entscheidend war, dass eine pauschale Einräumung „in der Vergangenheit“ zu unbestimmt ist, um in den konkret angeklagten Zeitraum eingeordnet zu werden. Verfahrensrechtliche Hinweise und die Beweiswürdigung begründen keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 264 StPO verwendete ‚Tat‘ ist nach verfahrensrechtlicher Auffassung ein geschichtlich zusammenhängender Vorgang; räumlich, zeitlich oder personell abgrenzbare Handlungen können nicht ohne weiteres als dieselbe Tat gewertet werden.

2

Ein pauschales Geständnis ‚in der Vergangenheit‘ ist zu unbestimmt, um ohne nähere zeitliche Konkretisierung in einen eng umgrenzten, im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Zeitraum einbezogen und zur Verurteilung herangezogen zu werden.

3

Ein Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO auf eine mögliche andere rechtliche Würdigung ersetzt nicht die erforderliche inhaltliche und zeitliche Bestimmtheit der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten.

4

Bei der Sachverhaltswürdigung verletzt die Annahme der Kammer nicht die Denkgesetze, wenn Zeugenaussagen wegen unvereinbarer Zeitangaben unterschiedlich bewertet und die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen schlüssig begründet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen/Jagst, 30. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Fotografen Ekkehard E ████ aus ██ (Ostalbkreis), dort geboren am ███ 1950, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ██ █

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 30. Januar 1978 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage, er habe sich in der Zeit von Januar bis 12. März 1976 fünf selbständiger Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, freigesprochen.

Gegen einen Teil des Freispruchs wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Dem Angeklagten lag im Eröffnungsbeschluss zur Last, er habe u. a. durch vier rechtlich selbständige Handlungen jeweils tateinheitlich

1. jeweils entgegen den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes vorsätzlich Cannabisharz und seine Zubereitungen abgegeben oder erworben, ohne dass das Bundesgesundheitsamt eine Ausnahme zugelassen habe, wobei besonders schwere Fälle deshalb vorgelegen hätten, weil er Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen besessen oder abgegeben habe;

2. jeweils Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Zoll hinterzogen oder Bannbruch begangen worden sei, angekauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie abgesetzt oder abzusetzen geholfen, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wobei er gewerbsmäßig gehandelt habe.

Der Angeklagte habe diese Tatbestände verwirklicht, indem er

a) im Januar 1976 an Ulrich ██ in ███ mindestens 100 – 120 Gramm Haschischöl zum Preis von 14,- DM pro Gramm verkauft habe,

b) im Januar oder Februar 1976 in ███ an Ulrich ███ weitere 250 Gramm Haschisch zum selben Grammpreis verkauft habe,

c) im Februar 1976 in ████ ███ an Ulrich ███ etwa 200 Gramm Haschischöl ebenfalls zum Grammpreis von 14,- DM verkauft habe,

d) am 12. März 1976 in ███ von Ulrich ██ 5 kg Haschisch, das sich dieser kurz zuvor aus einer Quelle in ██████ besorgt habe, zum Preis von 14.000,- DM gekauft habe.

Das Landgericht hat durch die Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich der Angeklagte in der in Anklage und Eröffnungsbeschluss konkret vorgeworfenen Weise strafbar gemacht hat. Es sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe in der Zeit von Januar 1976 bis 12. März 1976 von ███ Haschisch nicht erworben und nicht an ihn verkauft, als nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit widerlegt an. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

II. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Ein Verstoß gegen § 264 StPO liegt nicht vor.

1. Gegenstand der Urteilsfindung waren u. a. vier selbständige Erwerbs- und Verkaufsvorgänge, bei denen Ulrich ███ als Verkäufer oder Käufer in Erscheinung getreten sein soll.

Der Zeitraum war mit Januar 1976 bis 12. März 1976 fest umrissen.

Der Angeklagte hat „selbst eingeräumt, dass er in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Haschisch und Haschischöl für eigene Zwecke erworben und dieses auch selbst verbraucht hat“ (UA S. 3). Er hat jedoch weder den Zeitraum benannt, in dem das geschah, noch die Personen bezeichnet, von denen er die Betäubungsmittel erhielt.

Unter diesen Umständen war die Strafkammer nicht gehalten, einen etwaigen fortgesetzten unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO in die Urteilsfindung einzubeziehen und den Angeklagten deshalb zu verurteilen.

Dem Generalbundesanwalt ist darin beizupflichten, dass die Strafkammer auf Grund der Angaben des Angeklagten ein etwaiges fortgesetztes Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in die Entscheidung hätte einbeziehen müssen, wenn die vom Angeklagten eingeräumten Handlungen in den in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss genannten Zeitraum einzuordnen gewesen wären.

Das ist aber entgegen der Annahme der Revision nicht der Fall. Der Ausdruck „in der Vergangenheit“ ist zu vage, als dass aus ihm der Schluss gezogen werden könnte, die Handlungen des Angeklagten seien gerade in der von der Anklage erfassten kurzen Zeitspanne von 2 1/2 Monaten, die bei der Urteilsfällung bereits zwei Jahre zurücklag, verwirklicht. Auch der Urteilszusammenhang gibt eine solche Schlussfolgerung nicht her.

Angesichts der unklaren Zeitbestimmung „in der Vergangenheit“ ist vom Tatrichter auch keine Ausführung darüber zu verlangen, ob die vom Angeklagten eingeräumten Handlungen vor oder nach der von der Anklage bezeichneten Zeitspanne lagen oder in sie einzuordnen sind.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit nicht gerügt.

Es hatte auch dem Anklagevertreter in der Hauptverhandlung freigestanden, durch Fragen oder Beweisanträge auf eine Klarung dieser Umstände hinzuwirken, falls dies möglich war, und gegebenenfalls Nachtragsanklage zu erheben.

a) Ein Einbeziehen solcher Handlungen, die von der Anklage zeitlich nicht erfasst waren, war nicht möglich.

Der Eröffnungsbeschluss bezog sich auf fünf selbständige Handlungen, die zeitlich und auch im Übrigen klar bestimmt waren. Der Begriff „derselben Tat“ ist zwar nicht im Sinne der sachlichrechtlichen Vorschriften der §§ 52, 53 StGB, sondern nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO zu verstehen. Die „Tat“ in diesem Sinne umfasst nicht nur das einzelne im Eröffnungsbeschluss erwähnte Tun des Angeklagten, sondern den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang.

Auch mehrere Handlungen im Sinne des § 53 StGB sind danach als eine Tat gemäß § 264 StPO zu werten, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; dieser ist in der Regel gegeben, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verkettet sind, dass keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 145; BGH, Urteil vom 21. März 1978 – 1 StR 499/77).

b) Das ist hier aber im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung und den möglichen Wechsel der Tatbeteiligten nicht der Fall. Das der Anklage zugrunde liegende Geschehen darf nicht durch ein ganz anderes, wenn auch gleichartiges, ersetzt werden. Wird dem Angeklagten vorgeworfen, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort eine genau bezeichnete Menge Haschisch an bestimmte Personen verkauft oder von ihnen erworben zu haben, so handelt es sich nicht um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn das Gericht zu der Annahme gelangen sollte, der Angeklagte habe zu anderer Zeit an anderem Ort von anderen Personen andere Mengen Haschisch erworben (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 271; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 264 Rdn. 26).

c) Daran ändert auch der in der Hauptverhandlung gegebene Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO auf die „mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts“ nichts. Dieser lautete:

„In den Fällen Ziff. 2–4 der Anklage kann anstelle von drei selbständigen Handlungen auch Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Handels in Betracht kommen.“

Damit war klar zum Ausdruck gebracht, dass die Strafkammer sich auf das bisher zur Aburteilung gestellte angebliche Geschehen – auch zeitlich – beschränken wollte und sich lediglich vorbehielt, es rechtlich anders zu würdigen, wenn es feststellbar sein sollte.

3. Unrichtig ist danach die Ansicht der Revision, bei Rechtskraft des Freispruchs sei eine Verfolgung des Angeklagten auf Grund seines „Geständnisses“ wegen der von ihm vage eingeräumten Handlungen nicht mehr möglich.

III. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht darin, dass

1. die Strafkammer die Aussage des Zeugen ███ wegen eines Widerspruchs zur Bekundung des Zeugen Sch[REDACTED] für unglaubhaft hält.

███ hat angegeben, die Haschischkäufe hätten Ende Januar 1976 begonnen und seien bis Mitte Februar 1976 abgewickelt worden (UA S. 11).

Sch[REDACTED] hat demgegenüber „glaubhaft“ ausgesagt, er sei mit dem Angeklagten im Februar 1976 drei bis vier Wochen in Frankreich gewesen. Beides ist miteinander nicht vereinbar.

Wenn der Angeklagte im Februar 1976 drei bis vier Wochen in Frankreich war, kann er nicht in ████████ ████ „bis Mitte Februar 1976“ Haschischgeschäfte getätigt haben. Dass beide Zeugen nur ungefähre Zeiträume angegeben haben, ist nicht ersichtlich.

2. Auch im Übrigen bietet das angefochtene Urteil keinen Anlass zu sachlichrechtlicher Beanstandung.

MayrWoesnerZipfel
MöslHerdegen
Revision verworfen: Freispruch im Haschischhandel bestätigt — Themis