Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen unklarer Einbeziehung einer Geldstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 224/73
- Datum
- 26.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einbeziehung einer nach § 266 Abs. 1 StGB zusätzlich zu verhängenden Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe erfordert, dass das Urteil erkennbar darlegt, inwieweit §§ 73 Abs. 3, 74 Abs. 3 StGB berücksichtigt worden sind.
Fehlt die Darlegung nach den §§ 73 Abs. 3, 74 Abs. 3 StGB bei der Bildung der Gesamtstrafe, ist der Gesamtstrafenausspruch fehlerhaft und kann den Angeklagten beschweren.
Bei einem derartigen Feststellungs- oder Darlegungsfehler ist der Urteilssausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Soweit keine Revisionsrechtfertigungen vorliegen, ist der übrige Urteilsteil nicht zu beanstanden und weitergehende Revisionen sind zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 24. Oktober 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 224/73 in der Strafsache gegen
4. den Immobilienmakler Adolf Ru███ aus ████, dort geboren am ██ ███ 1930, 26. den Kaufmann Helmut ██ aus ████, dort geboren am ██ 1926, zur Zeit in Haft, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Scherbauer wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1972 hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Revision des Angeklagten Ru[REDACTED] gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe bei dem Angeklagten █████████ leidet daran, dass eine nach § 266 Abs. 1 StGB zusätzlich zu verhängende Geldstrafe, welche die Strafkammer auf 300,– DM festgesetzt hat (UA S. 25), in die Gesamtstrafe einbezogen worden ist, ohne dass das Urteil erkennen lässt, inwieweit hierbei den Vorschriften der §§ 73 Abs. 3, 74 Abs. 3 StGB Rechnung getragen wurde (UA S. 26). Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein (BGHSt 23, 260). Der Gesamtstrafausspruch kann somit keinen Bestand haben.
Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler, so dass sowohl die weitergehende Revision des Angeklagten █████████ als auch das Rechtsmittel des Angeklagten Ru[REDACTED] zu verwerfen ist.
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