Revision: Aufhebung der Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher Notzucht und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 224/70
- Datum
- 11.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notzucht setzt Vorsatz voraus; bedingter Vorsatz genügt, wenn der Täter die Möglichkeit ernsthaften Widerstandes des Opfers in Kauf nimmt.
Zum Gewaltbegriff im Sinne des § 177 StGB gehört nicht, dass dem Täter jeder nur erdenkliche Widerstand entgegengesetzt wird; es genügt, dass der geleistete (wirkliche, nicht nur scheinbare) Widerstand dem Täter deutlich macht, dass er nur über ihn hinweg zu seinem Ziel gelangen kann.
Fehlen Feststellungen dazu, welche Vorstellung sich die Täter von der Bereitschaft oder Einwilligung des Opfers machen konnten, ist eine rechtsfehlerfreie Überprüfung des Vorsatzes nicht möglich und das Urteil aufzuheben.
Der Tatrichter hat darzulegen, ob dem Opfer naheliegende Möglichkeiten zur Gegenwehr (z. B. Herbeirufen Dritter, Verlassen des Ortes) tatsächlich offenstanden oder bewusst außer Betracht gelassen wurden.
Erstreckt ein Revisionsgericht die Aufhebung eines Urteils, so ist diese Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben, soweit dies erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 224/70
in der Strafsache gegen
1. den Werkzeugmacher Klaus ████ aus ███, geboren am ███ █████ 1947 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Friseur Werner ██ aus ███████, geboren am ████ 1946 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
3. den Maurer Rudolf K. ███ aus ███████, geboren am ████ 1947 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlicher Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mees, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████, █████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit die Beschwerdeführer und der Mitangeklagte D. wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht verurteilt worden sind,
b) im übrigen Strafausspruch gegen den Angeklagten ███.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat die Angeklagten ████, ███ und K. je wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter Notzucht, ███ außerdem wegen eines Diebstahls zu Freiheitsstrafen verurteilt; den Mitangeklagten D. hat sie der fortgesetzten, gemeinschaftlich begangenen Notzucht für schuldig erklärt, hat die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und einen Jugendarrest von drei Wochen angeordnet. Die Angeklagten ████, ███ und ██ rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt tragen die Annahme des Landgerichts, dass alle vier Angeklagten Gewalt angewendet haben, um mit Gisela ██ zum Geschlechtsverkehr zu kommen (§ 177 StGB). Dagegen reichen die Darlegungen zum inneren Tatbestand nicht aus, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ob der für die Notzucht erforderliche Vorsatz zutreffend angenommen worden ist.
1. Notzucht kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei bedingter Vorsatz genügt; dieser ist gegeben, wenn der Täter mit der Möglichkeit ernsthaften Widerstandes des Opfers rechnet (BGH GA 1956, 316). Anzeichen für mangelnde Ernstlichkeit des Widerstandes kann es sein, wenn naheliegende Möglichkeiten, sich zu widersetzen, außer Acht gelassen werden; dabei werden allerdings strenge Anforderungen zu stellen sein, da es zum Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB nicht gehört, dass dem Täter jeder nur erdenkliche Widerstand entgegengesetzt wird; vielmehr genügt es zum Begriff der Gewalt, wenn der geleistete (wirkliche, nicht bloß scheinbare) Widerstand dem Täter deutlich macht, dass er nur über ihn hinweg zu seinem Ziel gelangen kann (BGH, Urteil vom 6. März 1956 – 1 StR 19/56).
2. Auch bei Beachtung dieser Anforderungen bestand jedoch bei den besonderen Umständen des Falles für den Tatrichter Anlass, sich eingehender, als dies geschehen ist, mit der inneren Tatseite auseinanderzusetzen.
Das geschlechtlich erfahrene Mädchen (vgl. UA S. 20) saß nach den Feststellungen mit den vier Angeklagten in einem Lokal am Tisch, als ███ anregte, mit ihr „einen Block zu machen“ (UA S. 4); ██ wurde aufgeklärt, damit sei gemeint, dass alle vier Männer mit dem Mädchen geschlechtlich verkehren sollten. Der Tatrichter stellt jedoch nicht fest, ob Gisela ████████ diese Äußerungen hörte und damit stillschweigend dem Vorhaben zustimmte, oder ob mindestens die Angeklagten davon ausgehen konnten, das Mädchen habe das gehört und sei einverstanden. Gisela █████████ ging sodann ohne Widerspruch mit den vier Männern in das im 5. Stock gelegene Pensionszimmer ██, das von innen versperrt wurde, und begann in Gegenwart der anderen mit ██, mit dem sie schon früher geschlechtlich verkehrt hatte, Zärtlichkeiten auszutauschen.
Ist die Annahme des Landgerichts, das Mädchen habe „nunmehr“ die Absicht der Angeklagten erkannt, mit ihr geschlechtlich zu verkehren (UA S. 5), schon schwer mit der Lebenserfahrung zu vereinbaren, so hätte es vor allem der Feststellung bedurft, welche Vorstellung sich die Angeklagten nach dem Vorangegangenen von der Bereitschaft des Mädchens zur Hingabe machen konnten und tatsächlich gemacht haben; es musste in einem Fall wie diesem geprüft werden, ob die Angeklagten davon ausgehen konnten, die Gewaltanwendung sei nicht unwillkommen (vis haud ingrata).
Mit ██, mit dem Gisela █████ ohne Zwang zärtlich gewesen war, verkehrte als erster mit ihr. Der Tatrichter stellt einerseits fest, in welcher Weise dabei Gewalt angewendet wurde, und teilt die anschließende Äußerung des Mädchens mit, dass es mit ██, H. und D. „nicht den Geschlechtsverkehr ausüben wolle“ (UA S. 6). Wenn diese Äußerung so zu verstehen sein sollte, dass Gisela ███ mit dem bisherigen Geschehen einverstanden gewesen sei, nun aber nicht mehr weitermachen wolle, könnte darin ein Widerspruch zu der vorangegangenen Feststellung über die Gewaltanwendung liegen. In diesem Zusammenhang könnte ferner von Bedeutung sein, dass Gisela ████, nachdem in der Folge auch ████ und ████ mit ihr verkehrt hatten, erklärte, „dass sie nicht mehr wolle“ (UA S. 7), und dass sie späterhin H., nachdem die anderen drei Männer sich entfernt hatten, freiwillig die Fortsetzung des unterbrochenen Geschlechtsverkehrs gestattete (UA S. 8).
3. Das angefochtene Urteil lässt ferner eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob Gisela ██ naheliegende Möglichkeiten, sich zu widersetzen, außer Acht gelassen hat. Das Tatgeschehen spielte sich in einem Zimmer einer Fremdenpension ab; es sind keine Feststellungen darüber getroffen, ob es nicht ein Leichtes gewesen wäre, Pensionsinhaber, Hauspersonal oder andere Gäste aufmerksam zu machen und so das Treiben der Angeklagten zu verhindern, wobei zu würdigen wäre, dass das Mädchen Gelegenheit hatte, zur Toilette zu gehen, und anschließend wieder in das Zimmer zurückkehrte; ob es bei dem Gang zur Toilette aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung der Angeklagten unbekleidet war, ist nicht festgestellt. Es konnte ferner nicht außer Betracht bleiben, dass Gisela ████, nachdem die vier Männer mit ihr verkehrt hatten, freiwillig allein mit H. im Zimmer blieb und später, als die anderen Angeklagten mit einem betrunkenen gehbehinderten Amerikaner zurückkehrten, dem Amerikaner am Geschlechtsteil spielte und ihm bei dieser Gelegenheit auf Geheiß von ████ den Geldbeutel entwendete.
III. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt worden sind; gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den Angeklagten D. zu erstrecken, der selbst nicht Revision eingelegt hat.
IV. Soweit die Revision des Angeklagten ██ die Verurteilung wegen Diebstahls angreift, ist sie, was den Schuldspruch angeht, offensichtlich unbegründet. Dagegen ist der Strafausspruch auch insoweit aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einzelstrafe für den Diebstahl von der Verurteilung wegen Notzucht beeinflusst worden ist.
| Noel | Loesdau | Meise | |||
| Pikart | Strickert |