Treffer
BGH Urteil

Revision im Betrugs-/Untreuekomplex: Strafausspruch wegen Schuldumfangs aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 224/64
Datum
21.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts sowie (fortgesetzten) Betrugs und Untreue ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch im Wesentlichen, ergänzte jedoch, dass der einfache Bankrott fahrlässig begangen ist. Beim fortgesetzten Betrug gegenüber Lieferanten/Handwerkern entfiel der angenommene „Stundungsbetrug“, weil Feststellungen zu einem Wertverlust der Forderungen fehlten. Wegen dieser Schuldumfangsbeschränkung hob der BGH den gesamten Strafausspruch auf und verwies zur neuen Strafzumessung zurück; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bankrotthandlung der unordentlichen Buchführung kann als einfacher Bankrott auch fahrlässig begangen werden, wenn der Verantwortliche pflichtwidrig eine geordnete Buchführung nicht sicherstellt.

2

Ein Vermögensschaden durch betrugsbedingte Stundung fälliger Forderungen liegt nur vor, wenn die gestundeten Ansprüche infolge der Stundung an wirtschaftlichem Wert verlieren; hierzu bedarf es konkreter Feststellungen.

3

Aus der Verflechtung eines Werkvertrags mit Vereinbarungen über die Beschaffung und Verwendung von Baugeldern kann eine Vermögensfürsorgepflicht des Unternehmers gegenüber den Bestellern folgen, die den Untreuetatbestand tragen kann.

4

Täuschungen über Zahlungsfähigkeit/-willigkeit können auch durch Dritte dem Täter zugerechnet werden, wenn diese mit seinem Wissen und Wollen gegenüber Vertragspartnern entsprechende Erklärungen abgeben.

5

Wird der Schuldumfang eines abgeurteilten Tatkomplexes reduziert, ist der Strafausspruch regelmäßig aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unzutreffende Schuldannahme die Einzel- oder Gesamtstrafe beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 19. Dezember 1963

Rubrum

1 StR 224/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Hans N. ██ aus ███, geboren am ███ ████ ██ in ████, Kreis DO, wegen fortgesetzten Betruges u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Berner in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 1963 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass der einfache Bankrott fahrlässig begangen ist.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges – zu zwei Jahren Gefängnis Gesamtstrafe und 500 DM Geldstrafe verurteilt. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts, Vergehen gegen § 83 GmbHG, § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Bankrotthandlung der unordentlichen Buchführung auch fahrlässig begangen werden kann (BGHSt 15, 103). Der Angeklagte hatte den Angestellten Apitzsch, der gerade als Hauptbuchhalter eingestellt worden war, nach verhältnismäßig kurzer Zeit beauftragt, den Schriftverkehr der Gesellschaft zu erledigen, und dadurch der Buchhaltung die einzige wirkliche Fachkraft genommen. In Kenntnis bereits aufgelaufener Buchungsrückstände und trotz des Hinweises auf die Folgen für die Buchführung hatte er kurz danach auch noch den als Hilfsbuchhalter angelernten Angestellten M. nach auswärts abgezogen, ohne für einen ausreichenden Ersatz in der Buchhaltung zu sorgen. Dadurch wuchsen deren Rückstände so stark an, dass sie später nicht einmal annähernd aufgearbeitet werden konnten (UA 42). Die Buchführung gewährte so schließlich auch im Zusammenhang mit den Unterlagen und Belegen keine Übersicht über den Vermögenszustand der Gesellschaft mehr. Die Ansicht der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe es mindestens seit April 1960 (UA 58) fahrlässig unterlassen, diesen Missständen abzuhelfen, steht entgegen der Auffassung der Revision mit den Feststellungen über dessen Buchführungskenntnisse nicht im Widerspruch. Auch wenn der Angeklagte davon nur so viel verstand, wie sein durchsehnittlicher Handwerker zum Bestehen der Meisterprüfung wissen muss, durfte das Landgericht annehmen, dass er erkennen konnte und musste, dass nur eine dafür ununterbrochen zur Verfügung stehende Fachkraft die von dem Steuerberater B. angelegten ███████ ordentlich weiterführen konnte. Darauf hatte ihn █████ bei der Abgabe der Buchhaltung ausdrücklich hingewiesen; dasselbe hatte ihm der Angestellte ████ bei der Wegnahme ███ zu verstehen gegeben; außerdem beobachtete der Beschwerdeführer, ein im Geschäftsleben erfahrener Kaufmann und Organisator (UA 59), der möglicherweise die wegen der Verquickung von Gesellschafts- und Gesellschaftergeschäften schwierigen Buchungen selbst nicht ausführen konnte, aber über das Bestehen dieser Schwierigkeiten und über den Umfang des Buchungswerks unterrichtet war (UA 39), dass die Buchführung des Unternehmens immer stärker in Unordnung geriet und dann keinen Überblick über dessen Vermögenszustand mehr gewährte. Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe grob fahrlässig und nicht vorsätzlich unterlassen, die Mängel in der Buchhaltung zu beseitigen, offenbart daher eine sehr vorsichtige Beurteilung.

In dem Urteilssatz hat das Landgericht nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte den einfachen Bankrott fahrlässig begangen hat. Der Klarheit halber holt der Senat das nach.

2. Ebenso hält der Schuldspruch wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zum Nachteil der ███ Siedler der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Feststellungen tragen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte den schwereren Tatbestand des Betrugs verwirklicht habe. Dasselbe gilt für die innere Tatseite. Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe seit dem 21. Oktober 1960 mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen, dass die B.-Bau-GmbH die Gegenleistungen für die weiteren Vorauszahlungen der Siedler, die er damals durch Täuschung über die wirtschaftliche Lage und die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft noch dazu zu bestimmen wusste, mindestens nicht mehr ganz würde erbringen können (UA 129). Vereinzelte etwas allgemeiner umschriebene Zeitangaben (vgl. „Mitte“ oder „Ende Oktober“ 1960; UA 110, 120, 129 oben) sollen ersichtlich denselben Zeitpunkt, den 21. Oktober 1960, als den für den Nachweis des Schädigungsvorsatzes maßgeblichen Stichtag nennen. Die Annahme dieses bedingten Vorsatzes steht mit den Ausführungen zu dem unterlassenen Konkursantrag nicht in Widerspruch. Die Erwägung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die ernstlichen Zahlungsschwierigkeiten nach dem 21. Oktober 1960 sich dem Beschwerdeführer nur als Zahlungsstockung dargestellt hatten (UA 63), besagt nur, dass der Angeklagte möglicherweise damals der Meinung war, das Unternehmen sei noch nicht dauernd zahlungsunfähig, sondern könne nur vorübergehend seine fälligen Schulden nicht begleichen. Die eingehenden Feststellungen über die wirtschaftliche Entwicklung der von Anfang an mit zu wenig Kapital ausgestatteten und in ständig wachsendem Maße an Geldmangel leidenden Gesellschaft und über das Ausmaß und das rasche Anwachsen ihrer Zahlungsschwierigkeiten in den ersten zehn Monaten des Jahres 1960, dem Beschwerdeführer bekannte Umstände, zeigen, dass dieser nach der Ansicht der Strafkammer von dem angegebenen Stichtag an jedenfalls wusste und es billigend in Kauf nahm, dass die Gegenforderungen der Siedler für ihre von diesem Zeitpunkt ab geleisteten Vorauszahlungen wegen der großen wirtschaftlichen Bedrängnis der GmbH minderwertig waren. Damit hat die Strafkammer den bedingten Vorsatz des Angeklagten, die Siedler in ihrem Vermögen zu schädigen, widerspruchsfrei und in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt.

b) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten auch eine fortgesetzte Untreue gegenüber den Siedlern gesehen.

Es hat richtig erkannt, dass die Pflicht zur Erfüllung der zwischen ihnen und der GmbH abgeschlossenen Werkverträge allein keine Pflicht der Gesellschaft zur Fürsorge für das Vermögen der Besteller begründete. Wegen der Verflechtung dieser Verträge mit den Vereinbarungen über die Besorgung der Baugelder (End- und Zwischenfinanzierung) hat es aber eine solche Pflicht der GmbH bejaht. Das ist im Ergebnis zutreffend. Bei den Abmachungen über die Beschaffung der zu den Bauten notwendigen Mittel handelte es sich um einen Auftrag, der ein Hauptteil des gesamten Vertragswerks war und zu dessen Ausführung die Siedler der GmbH einen beträchtlichen Bewegungsspielraum gelassen hatten, wie die in § 2 des Bauvertrages erteilte weitreichende Vollmacht zeigt. Die dazu notwendigen Verhandlungen mit den verschiedenen Stellen erstreckten sich über längere Zeit und waren umfangreich und für jeden der Siedler recht bedeutsam. Das alles rechtfertigt die Annahme einer Pflicht des allein über die erforderlichen Verbindungen verfügenden Unternehmens, zugleich die Vermögensinteressen seiner in allen diesen Dingen wenig erfahrenen Vertragspartner wahrzunehmen.

Ebenso hat das Landgericht die anderen äußeren und inneren Voraussetzungen der Untreue rechtsfehlerfrei bejaht. Soweit es sich um den bedingten Vorsatz der Vermögensschädigung handelt, gilt auch hier das bei dem Betrug gegenüber den Siedlern Gesagte.

Die Vermögensfürsorgepflicht der GmbH bestand schon, als der Angeklagte die Siedler nach dem 21. Oktober 1960 über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft täuschte und sie dadurch zu weiteren Vorauszahlungen bestimmte. Durch die den getroffenen Vereinbarungen widersprechende zweckfremde Verwendung dieser Gelder vergrößerte er die Gefahr, dass die Bauten in ████████ nicht fertiggestellt werden konnten, und vertiefte so den durch den Betrug bereits angerichteten Schaden. Daher bestehen gegen die Ansicht der Strafkammer, dass hier Betrug und Untreue gegenüber den Siedlern tateinheitlich zusammentreffen, keine durchgreifenden Bedenken.

Schließlich kann auch der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil von Lieferanten und Handwerkern bestehen bleiben. Die Revision führt hier jedoch zu einer Einschränkung des Schuldumfangs.

a) Soweit das Landgericht einen fortgesetzten Betrug darin gesehen hat, dass der Beschwerdeführer Geschäftsleute nach dem 21. Oktober 1960 noch zu Lieferungen und Arbeiten bewogen hat, für die sie keine Gegenleistung mehr erhielten (Tabelle UA 147 f. letzte Spalte), tragen die Feststellungen die Verurteilung. Entgegen der Meinung der Revision ist bei allen Geschädigten auch die Täuschung ausreichend festgestellt. Der Angeklagte bewirkte sie teilweise selbst (Karl ███ OHG, Ziegelwerk IX GmbH) und größtenteils durch seinen Bauleiter █████ und den Leiter der Raiffeisenkasse in ██████ ████, die mit seinem Wissen und Wollen den Geschäftspartnern die ███████████████████ als finanzstark und zahlungskräftig hinstellten und auf seine Veranlassung den Zweifel an diesen Angaben äußernden Fuhrunternehmer und Baustoffhändler S. durch Androhung gerichtlicher Schritte zum Schweigen brachten. Teilweise erhielten die Lieferanten und Handwerker auch auf bestimmte Fälligkeitstage ausgestellte Wechsel. So wurde mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers diesen Geschäftspartnern teils ausdrücklich teils durch schlüssiges Verhalten vorgetäuscht, die Gesellschaft sei in der Lage, deren Vorausleistungen vollständig und pünktlich zu bezahlen. Ob Lamprecht dabei selbst noch an die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens glaubte oder nicht, ist für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ohne Belang. Denn dieser rechnete jedenfalls damit, dass die Gesellschaft wegen ihrer drückenden Schuldenlast und ihrer bereits bestehenden großen Zahlungsschwierigkeiten die Leistungen, die die Lieferanten und Handwerker nach dem angegebenen Stichtag noch erbrachten, nicht mehr oder allenfalls nur mit großen Verzögerungen, aber nicht innerhalb der zugesagten Zeit würde bezahlen können, und er nahm das billigend in Kauf (UA 137). Auch diese Annahme des Landgerichts steht mit dessen bereits erwähnter Erörterung zu dem unterlassenen Konkursantrag nicht in Widerspruch; denn hier gilt dasselbe, was dazu oben bei der Behandlung des Betrugs gegenüber den █████████ Siedlern (2 a) bereits ausgeführt worden ist.

b) Dagegen rechtfertigen die Feststellungen die Verurteilung nicht, soweit die Strafkammer einen Betrug darin gefunden hat, dass der Angeklagte Lieferanten und Handwerker zur Stundung älterer fälliger Forderungen bestimmt hat (Tabelle UA 147 f. vorletzte Spalte).

Insoweit hätten die Gläubiger nämlich einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nur erlitten, wenn ihre Ansprüche durch die Stundung an wirtschaftlichem Wert verloren hätten (BGHSt 1, 262, 264). Feststellungen in dieser Richtung hat das Landgericht nicht getroffen. Wegen der großen Unübersichtlichkeit der Geschäfte und der Vermögensverhältnisse der B.-Bau-GmbH und wegen der langen inzwischen verflossenen Zeit lässt eine neue Hauptverhandlung zuverlässige Feststellungen dazu, die zu einer Verurteilung ausreichen könnten, auch nicht mehr erwarten.

Danach hat sich der Beschwerdeführer gegenüber Lieferanten und Handwerkern insoweit fortgesetzt betrügerisch verhalten, als er sie nach dem 21. Oktober 1960 zu weiteren Leistungen bewogen hat. Der Senat begrenzt deshalb die Verurteilung auf diesen Schuldumfang. Dagegen entfällt der vom Landgericht angenommene Stundungsbetrug. Der Urteilssatz braucht deshalb nicht geändert zu werden; denn in ihm hat sich der Rechtsfehler nicht ausgewirkt.

4. Die Einschränkung des Schuldumfangs bei dem fortgesetzten Betrug zum Nachteil von Lieferanten und Handwerkern zwingt zur Aufhebung des Ausspruchs über die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.

Die von der Revision gegen die Bemessung der Einzelstrafe wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts erhobenen Angriffe sind unbegründet. Die auf der Nichtnachweisbarkeit der inneren Tatseite beruhende Freisprechung von dem Vorwurf, § 64 Abs. 1 GmbHG zuwider keinen Konkursantrag gestellt zu haben, schließt es nicht aus, bei dem Bankrott die durch die Unordnung in der Buchführung der Gesellschaft entstandene erhebliche Verzögerung des Konkurses strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 10, 259).

Bei dem engen Zusammenhang der drei strafbaren Handlungen des Angeklagten lässt es sich aber nicht sicher ausschließen, dass die unrichtige Annahme des Landgerichts über den Umfang des fortgesetzten Betruges gegenüber Lieferanten und Handwerkern auch eine der beiden anderen Einzelstrafen beeinflusst haben kann. Deshalb hebt der Senat den ganzen Strafausspruch auf und verweist die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurück.

FischerWillmsMai
SeibertSanders
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