Verwerfung der Revision: Ablehnung staatlicher Kostentragung bei weiter bestehendem Tatverdacht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 224/62
- Datum
- 26.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Staatskasse setzt voraus, dass die Unschuld oder das Fehlen eines begründeten Tatverdachts festgestellt ist; bleibt ein erheblicher Tatverdacht bestehen, kann die Auferlegung abgelehnt werden.
Die Billigkeitsvorschrift des § 467 StPO (Auferlegung auf die Staatskasse) ist nur dann anzuwenden, wenn die Gesamtschau der Umstände eine solche Maßnahme rechtfertigt; bei fortbestehendem, sehr erheblichem Tatverdacht ist deren Anwendung nicht geboten.
Bei der Prüfung der Kostentragung ist ein Ermessensentscheid der Strafkammer nur auf Fehler zu überprüfen; liegt ein nachvollziehbarer Befund über den Grad des Tatverdachts vor, begründet dies keinen Revisionsgrund.
Die schuldhafte Verletzung einer Aufsichtspflicht (etwa durch Unterlassen der gebotenen Überwachung eines Lehrlings bei kehrtechnischen Arbeiten) kann als pflichtwidriges Verhalten gewertet werden, das bei Kausalität für eine fahrlässige Brandstiftung strafrechtlich relevant ist.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 22. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den ███████████████████████ █████, geboren am ███ 1927 in █, 2. den █████████████████████████ Erwin R., aus ███, dort geboren am ███ █████, Sachezeichnung: ███ u.a. wegen fahrlässiger Brandstiftung,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Br. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Februar 1962 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Klempner ████, der frühere Mitangeklagte zu 1, bewohnte seit Ende 1953 mit seiner kinderreichen Familie eine außerhalb von ███ im Wald gelegene Baracke (Behelfswohnheim). Am Morgen des 25. Dezember 1960 gingen die Eltern ████████ zum Gottesdienst. Sie ließen die beiden jüngsten Kinder Jutta und Erika unter der Aufsicht des acht Jahre alten Sohnes Günter im Kinderzimmer der Wohnung zurück. Im Kinderzimmer brannte ein Brikettfeuer in einem Küchenherd. Die Türen des Raums waren verschlossen, das einzige Fenster war zugenagelt. Während der Abwesenheit der Eltern entstand in der Baracke ein Brand, dem die drei Kinder zum Opfer fielen.
Durch den Eröffnungsbeschluss wurde insgesamt elf Angeklagten (darunter auch den beiden Beschwerdeführern) fahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306 Nr. 2, 309 StGB) vorgeworfen. Die Strafkammer hat jedoch sämtliche Angeklagten (zu 2 bis 11) mangels Beweises freigesprochen. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Angeklagten pflichtwidrig gehandelt hatten. Auch bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Brand durch eine große Ansammlung von Ruß entstanden war, der sich dadurch gebildet hatte, dass ██████████ ein schadhaftes Ofenrohr und einen Waschkessel unsachgemäß angebracht hatte und lange Zeit eine ordnungsmäßige Reinigung (Rußentfernung) unterblieben war (S. 10, 11, 12 unten UA). Der Tatrichter vermochte jedoch nicht hinreichend sicher festzustellen, dass das Handeln oder Unterlassen der Angeklagten für den Brand und dessen Folgen ursächlich gewesen war. Denn es ließ sich nicht völlig ausschließen, dass die Kinder selbst den Brand verursacht hatten.
Der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen, hat die Strafkammer jedoch abgelehnt. Sie hat dazu ausgeführt: Es habe weder die Unschuld noch das Fehlen eines begründeten Tatverdachts festgestellt werden können. Zu einer Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO bestehe nach Sachlage keine Veranlassung.
Gegen die Ablehnung, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenden sich die Revisionen der Angeklagten ████████ und ████ mit der Sachrüge.
Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
a) Der Angeklagte ███ war am 21. Dezember 1960 vom Beschwerdeführer █████, dem Meistergesellen, angewiesen worden, den Schornstein der Wohnbaracke ███ zu reinigen. Ob er das getan hat, blieb zweifelhaft. Denn entgegen seiner Einlassung hatte die Ehefrau ██ bekundet, er habe den Kamin überhaupt nicht gefegt (S. 10 UA). Auf jeden Fall hat er, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, den Ruß nicht von der Kaminsohle entfernt, sondern sich, entgegen § 4 der ihm bekannten Kehrordnung, durch die Erklärung der Frau ██████ beschwichtigen lassen, ihr Mann werde den Ruß selbst herausholen. Obwohl ihm von ██████████ her aufgegeben worden war, ihn █████ zu benachrichtigen, wenn etwas Besonderes vorliege, hat er, als er ████ (während █████ in der Werkstatt tätig gewesen war) wieder traf, diesem gesagt, es sei alles in Ordnung. Die Nichtanwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO ist daher rechtlich einwandfrei. Wenn das Landgericht außerdem von der Billigkeitsvorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO keinen Gebrauch gemacht hat, weil ein sehr erheblicher Tatverdacht bestehe, so ist das gleichfalls rechtlich nicht angreifbar (BGH Urt. v. 20. Februar 1957 – 3 StR 11/57 bei Dallinger, MDR 1957, 529: „Grad des bestehen gebliebenen Tatverdachts“). Ein Ermessensfehler tritt nicht zutage.
b) Bezüglich des Beschwerdeführers ████████ ist die Auslagenentscheidung des Landgerichts gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat den weiterhin bestehenden, sehr erheblichen Verdacht bezüglich dieses Angeklagten im Wesentlichen darin gesehen, dass dieser es, in Vertretung des Bezirksschornsteinfegermeisters ██████████, versäumt habe, die Arbeiten des Lehrlings ███ ordnungsgemäß zu überwachen (S. 10 UA). Hierzu ist zu bemerken: Nach § 58 Abs. 2 der VO über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) vom 28. Juli 1937 (RGBl. I, 835) dürfen Lehrlinge die Kehrarbeiten nicht selbständig ausführen, sondern nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Gesellen arbeiten. Nach § 50 der dazu ergangenen AusfVO v. 28. Juli 1937 (RGBl. I, 841) ist die Reinigung der gleichen Schornsteine durch den Lehrling bei zwei aufeinander folgenden Kehrungen nicht gestattet. Das Bundesgesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens vom 22. Januar 1952 (BGBl. I, 75; dazu BVerfGE Bd. 1, 264 ff.) verhält sich mit diesen Bestimmungen der angeführten Reichsverordnung nicht. Die Polizeiverordnung über die Reinigung der Schornsteine im Regierungsbezirk Trier vom 30. Dezember 1958 (Kehrordnung) ist denn auch auf Grund der §§ 7 und 8 der VOSch. erlassen worden. Diese Kehrordnung erwähnt Lehrlinge überhaupt nicht. Es kann indes hier dahingestellt bleiben, ob es demnach in jedem Fall unstatthaft ist, dass Schornsteinfegerlehrlinge ohne unmittelbare, persönliche Aufsicht des Meisters oder Gesellen Kamine fegen. Das Landgericht, das unter anderem einen Sachverständigen aus dem Schornsteinfeger-Gewerbe gehört hat, macht jedenfalls dem Angeklagten mit Recht den Vorwurf, dass er den Lehrling ███ in der Baracke ███ ohne jede Kontrolle allein arbeiten ließ (S. 10 UA). Die Strafkammer hebt hervor, dass der Meistergeselle ████ die betreffende Gegend damals noch nicht kannte und er andererseits wusste, dass die Gebäulichkeit außerhalb der Bebauungsgrenze lag, also besonders feuergefährdet war (vgl. die Ausführungen des Angeklagten ██████████, S. 8 UA). Dass der Lehrling zuvor im Oktober einmal dem Arbeiten des Gesellen █████████████ zugesehen hatte, berührte die Kontrollpflichten des nunmehr zuständigen Angeklagten nicht. Die bloße, spätere Befragung des Lehrlings, ob alles in Ordnung sei, und das Zufriedengeben mit dessen entsprechender Antwort hat das Landgericht zutreffend nicht als eine nach den Umständen gebotene Überwachung gewertet. Ein Lehrling ist nun einmal kein Geselle. Die Strafkammer hat zudem, in Erwiderung auf die Einlassung ██ (S. 7 unten, 8 oben UA), festgestellt: ██████ konnte überhaupt keine Überprüfung zur damaligen Zeit und deren Umfang angeben. Er hatte über die Ausübung der Kontrolle keinerlei Vorstellungen. Das Landgericht ist demnach zu dem Ergebnis gekommen, dass diesem Angeklagten bezüglich der Überwachung des Lehrlings eine erhebliche Nachlässigkeit zur Last fiel, und dass, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, noch am 21. Dezember 1960 die außerordentliche Rußansammlung und damit die wahrscheinliche Ursache des Brandes und des Todes der Kinder hätte beseitigt werden können (S. 12 unten UA).
Wenn daher die Strafkammer zu der Auffassung kam, dass das Verfahren auch bei ██████████ weder seine Unschuld noch das Fehlen eines begründeten Tatverdachts ergeben habe (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 11, 383) und dass zur Anwendung der Billigkeitsvorschrift des § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO auch ihm gegenüber kein Anlass bestehe, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Beide Revisionen sind somit als unbegründet zu verwerfen.
| Geier | Hübner | Mai | |||
| Seibert | Dr. Fischer |