Revision wegen Kuppelei verworfen – Verwertung von Zeugenaussagen und Vereidigung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 224/57
- Datum
- 15.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung einer Aussage, bei der ein Vernehmungsbeamter wiedergibt, was er in die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung eines Dritten aufgenommen hat, ist zulässig, soweit der vernehmende Zeuge als solcher aussagt und nur eigenes Wahrgenommenes oder Aufgezeichnetes wiedergibt.
Die Tatsache, dass ein Zeuge später in einem gesonderten Verfahren als Beschuldigter vernommen wird, erschwert nicht die Verwertung seiner früheren Vernehmung als Zeugenaussage im vorliegenden Verfahren.
Die Vereidigung eines Zeugen ohne Vorliegen des in § 59 StPO genannten Grundes kann rechtmäßig im Wege des § 225 StPO erfolgen; das Unterlassen der Angabe des Vereidigungsgrundes in der Niederschrift begründet für sich keinen Verfahrensfehler nach § 66a StPO, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Verlesung richterlicher Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs.1 Nr.2 StPO ist mit Einverständnis des Verteidigers zulässig, wenn glaubhafte ärztliche Atteste die vorübergehende Unfähigkeit der Zeuginnen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 30. Januar 1957
Rubrum
Strafsache
In der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am █████ in ████ (Kreis ██████), wegen Kuppelei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Ebner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verkündung, als Vertreter der ██████████████████,
Justiz█████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Januar 1957 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagte ████████ ist wegen Kuppelei in zwei Fällen (§ 180 Abs. 1 StGB), begangen in ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Hotels █████ in ██, vom Landgericht ████ zu zehn Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe verurteilt worden; die Untersuchungshaft vom 10. August 1956 bis 30. Januar 1957 ist auf die Strafe angerechnet. Ihr ist außerdem die Ausübung des Berufs der Fremdenbeherbergung auf zwei Jahre untersagt worden. Ihre auf Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützte Revision ist unbegründet.
1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe unzulässigerweise die polizeiliche Vernehmung des Zeugen ████████████ durch den Zeugen Kriminalsekretär ███ über die Vernehmung des Zeugen ████████ █████████ ██████████ verwertet. Die Urteilsgründe ergeben, dass das Landgericht, das nur das verwertet hat, was der Zeuge ██ bekundet hat, „nur das, was ihn angeht, aufgenommen und nichts von sich aus hinzugefügt“ hat (UA S. 4). Damit ist aber keineswegs dargetan, dass der Zeuge ██ auch bekundet hat, was er in die polizeiliche Vernehmung des Zeugen █████ aufgenommen hatte. Das Landgericht hat sich offenbar in der Urteilsbegründung darauf beschränkt, die Bekundung des Zeugen ███ wiederzugeben, der als Vernehmungsbeamter das ausgesagt hat, was er in die Niederschrift aufgenommen hat. Die Bekundung des Zeugen ███ über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen █████ ist daher nicht zu beanstanden.
2. Die Verwertung der Aussage des Zeugen ███████ durch die Wiedergabe durch den Zeugen ████████ verstößt nicht gegen §§ 250, 251 StPO. Wie die Akten ergeben, ist der Zeuge ██ in der fraglichen Vernehmung als Zeuge vernommen worden; er ist also hierüber nicht als Beschuldigter vernommen worden. Eine Vernehmung später als Beschuldigter in einem Verfahren gegen ihn selbst wegen Kuppelei kann der Tatsache, dass er zunächst als Zeuge gehört worden ist, nicht entgegenstehen.
3. Die Rüge einer Verletzung des § 60 StPO durch die Nichtvereidigung des Zeugen ████ ist offensichtlich unbegründet. Die Vereidigung des Zeugen ███████ ohne Grund des § 59 StPO und im Wege des § 225 StPO ist nicht zu beanstanden.
Das Gesagte gilt entsprechend, soweit es sich um die Vereidigung der Zeugin ████████ handelt, deren Aussage im Übrigen nur im Falle II 2 der früheren Angeklagten ████████ (UA S. 11) betrifft, verwertet worden zu sein scheint.
4. Die Stützung des Urteils auf die Verlesung der Wiedergaben über die richterlichen Vernehmungen der Zeuginnen Helga █████ und Maria █████ gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO im Einverständnis mit dem Verteidiger ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht war nach den ärztlichen Zeugnissen, die über eine Erkrankung der Zeuginnen vorlagen (vgl. Hauptakten Bl. 328 R dA, Bl. 315 f), der Meinung, dass die Krankheit der Zeuginnen ihrem Erscheinen in der Hauptverhandlung für ungewisse Zeit entgegenstehe. Das ärztliche Zeugnis über die Erkrankung der Zeugin ████ war am 20. Januar 1957 ausgestellt und sprach von einer voraussichtlichen Dauer der Erkrankung bis etwa 28. Januar 1957. Das ärztliche Zeugnis über die Erkrankung der Zeugin ███ war am 26. Januar 1957 ausgestellt und sprach von einer voraussichtlichen Dauer der Erkrankung bis etwa 28. Januar 1957. Die unterbliebene Vereidigung der Zeugin ███ durch den erkennenden Richter als beantragt von A. ist ohne Bedenken, da der Berichterstatter bei Vereidigung der Zeugin ███ sich von ihrem Gesundheitszustand überzeugt hatte.
5. Die Rüge einer Verletzung des § 66a StPO durch die Nichtangabe des Grundes der Vereidigung der Zeugin ██ in der Niederschrift über die Vereidigung der Zeugin ██ ist offensichtlich unbegründet. Die Vereidigung erfolgte ohne Grund des § 59 StPO und im Wege des § 225 StPO.
6. Die Zeugin ███ war bereits im Vorverfahren beeidigt worden. Die Zeugin ██ war im Vorverfahren als Zeugin beeidigt worden. Die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lagen vor.
7. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beanstandung ungenügender Nachprüfung der Merkmale des § 51 Abs. 1 und 2 StGB ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil im Ganzen nachgeprüft worden. Dabei hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten █████████ ergeben. Insbesondere ergeben die Feststellungen zum inneren Tatbestand auch in den Fällen Helga █████ und Doris ███ (Urteilsgründe S. 26 ff.) in Verbindung mit den Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung (Urteil S. 17 ff.) zur Genüge, dass die Angeklagte mit der Vermietung von Zimmern an die Zeuginnen (Fall ████ bzw. von einem Einzelzimmer für den „Freund“ (Fall ██████) von der geldlichen Auswirkung abgesehen, sich über den wahren Grund der Zimmervermietung im Klaren war und ihn billigte.
8. Da die Verhängung des Berufsverbots nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.
| Peetz | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Werner | Dr. Ebner |