Revision verworfen; Grenze zur nicht geringen Menge bei Cannabis: 7,5 g Wirkstoff
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 223/95
- Datum
- 30.05.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann einen Schuldspruch berichtigen, soweit die Berichtigung den bereits getroffenen Strafausspruch nicht berührt.
Bei Cannabisprodukten ist bei der Abgrenzung zur nicht geringen Menge auf die Menge des wirksamen Inhaltsstoffs abzustellen; die Grenze liegt bei 7,5 g Wirkstoff.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die rechtliche Würdigung des Tatbestands und die angewandte Rechtsauffassung mit einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs vereinbar sind.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 13. Dezember 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 223/95 vom 30. Mai 1995 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ 1969 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Dezember 1994 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er im Fall II 1 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Berichtigung des Schuldspruchs, die hier den Strafausspruch nicht berührt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht auch im Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (NJW 1994, 1577 ff.) zu Recht angenommen, bei Cannabisprodukten liege die Grenze zur nicht geringen Menge bei 7,5 g des Wirkstoffs (vgl. BGH StV 1995, 255 f.).
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