Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Grenze zur nicht geringen Menge bei Cannabis: 7,5 g Wirkstoff

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 223/95
Datum
30.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Ravensburg; der BGH verwirft die Revision als unbegründet und berichtigt den Schuldspruch in einer Teilwürdigung, ohne den Strafausspruch zu ändern. Zentrales Rechtsproblem war die Abgrenzung der "nicht geringen Menge" bei Cannabisprodukten. Das Gericht bestätigt, dass hierfür auf die Menge des Wirkstoffs abzustellen ist und setzt die Grenze bei 7,5 g Wirkstoff.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann einen Schuldspruch berichtigen, soweit die Berichtigung den bereits getroffenen Strafausspruch nicht berührt.

2

Bei Cannabisprodukten ist bei der Abgrenzung zur nicht geringen Menge auf die Menge des wirksamen Inhaltsstoffs abzustellen; die Grenze liegt bei 7,5 g Wirkstoff.

3

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die rechtliche Würdigung des Tatbestands und die angewandte Rechtsauffassung mit einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs vereinbar sind.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 13. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 223/95 vom 30. Mai 1995 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ 1969 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Dezember 1994 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er im Fall II 1 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zur Berichtigung des Schuldspruchs, die hier den Strafausspruch nicht berührt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.

Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht auch im Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (NJW 1994, 1577 ff.) zu Recht angenommen, bei Cannabisprodukten liege die Grenze zur nicht geringen Menge bei 7,5 g des Wirkstoffs (vgl. BGH StV 1995, 255 f.).

GranderathGribbohmBringewat
FothWahl
Revision verworfen; Grenze zur nicht geringen Menge bei Cannabis: 7,5 g Wirkstoff — Themis