Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen Entlassung einer Zeugin vor Rückkehr des Angeklagten (§§ 230, 247 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 223/91
Datum
28.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision eine Verfahrensverletzung, weil eine Zeugin (Tochter des Angeklagten) entlassen wurde, bevor der nach § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernte Angeklagte wieder in den Saal gerufen wurde. Der BGH hielt dies für einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1 i.V.m. § 247 StPO und hob die Verurteilung in dem betroffenen Fall sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwesenheit des Angeklagten ist für bestimmte Verfahrensabschnitte grundsätzlich erforderlich; die Entlassung einer Zeugin, bevor der zuvor gemäß § 247 StPO entfernte Angeklagte wieder in den Saal gerufen wird, verletzt § 230 Abs. 1 i.V.m. § 247 StPO.

2

Die Möglichkeit, eine Zeugin später erneut zu laden, kann einen wesentlichen Verfahrensverstoß nicht nachträglich in einen unwesentlichen Vorgang verwandeln.

3

Soweit ein Verfahrensfehler nur eine Teilverurteilung betrifft, ist diese nur insoweit aufzuheben; der Rest des Urteils bleibt bestehen, sofern keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.

4

Bei Vorliegen eines in § 338 Nr. 5 StPO genannten Verfahrensmangels ist die Revision insoweit begründet und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 21. Dezember 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 223/91 in der Strafsache gegen ██, geboren am ███ 1942 in ██, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe (Fall Iris Schatzel) verurteilt wurde; im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Ein Verstoß gegen § 230 Abs. 1, §§ 247, 338 Nr. 5 StPO liegt darin, dass der Vorsitzende die Zeugin (Tochter des Angeklagten) entließ, bevor er den nach § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernten Angeklagten wieder in den Saal rief (vgl. BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1). Dagegen kann nicht vorgebracht werden, die Zeugin hätte unschwer erneut geladen werden können, das Gericht hätte einem dahin zielenden Antrag mit Sicherheit stattgegeben (so der Generalbundesanwalt); denn das verwandelt den wesentlichen Verfahrensabschnitt nicht in einen unwesentlichen.

Allerdings betraf der Verfahrensverstoß nach Sachlage nur die Verurteilung im Fall Iris [REDACTED], weshalb der Senat das angefochtene Urteil nur insoweit und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufhebt.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils – auch auf die Sachbeschwerde – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GribbohmFothBrüning
UlsamerGranderath
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