Fehlender Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) führt zur Einstellung des Verfahrens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 223/88
- Datum
- 30.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Hauptverfahrens; fehlt er, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Die bloße Verbindung von Verfahren begründet nicht die Zulassung einer anderen Anklage und ersetzt nicht die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts.
Ein Beschluss muss erkennen lassen, dass die Strafkammer die in § 203 StPO geforderte Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hat; die Nichterwähnung einer Anklage weist auf das Ausbleiben dieser Prüfung hin.
Ein nachträglicher Vermerk im Sitzungsprotokoll oder eine irrige Auffassung der Kammer über die Eröffnung kann den formellen Mangel des fehlenden Eröffnungsbeschlusses nicht heilen; vor Vernehmung des Angeklagten ist der Mangel nicht beseitigt.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 21. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 223/88 in der Strafsache gegen den Matrosen Manfred ██, geboren am █ 1962 in ████, wegen unterlassener Hilfeleistung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
"Beiden Revisionen kann der Erfolg nicht versagt bleiben; es fehlt an einer (unverzichtbaren) Verfahrensvoraussetzung: Ein Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) liegt nicht vor.
Die Staatsanwaltschaft Offenburg hatte am 8. August 1987 vor dem Landgericht – Schwurgerichtskammer – Offenburg gegen den inzwischen rechtskräftig verurteilten Zeugen Martin ███ Anklage wegen versuchten Mordes u. a. erhoben (vgl. Bd. III AS 569 – 599). Am 15. September 1987 erhob die Staatsanwaltschaft vor demselben Gericht Anklage gegen den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung (Bd. III AS 637 – 641) und stellte zugleich den Antrag, das Verfahren mit dem Verfahren gegen Martin █████ zu verbinden (Bd. III AS 635).
Die Strafkammer I (als Schwurgerichtskammer) des Landgerichts Offenburg hat am 29. September 1987 über die mit den Anklagen unterbreiteten Sachverhalte und den Verbindungsantrag wie folgt entschieden (vgl. Bd. III AS 671):
'In der Strafsache gegen Martin █████ und Manfred ██ wegen versuchten Mordes u. a. bzw. unterlassener Hilfeleistung wird das Hauptverfahren eröffnet.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 8.8.1987 wird zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Offenburg – Strafkammer I als Schwurgerichtskammer – zugelassen.
Das Verfahren gegen M. ██ wird zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren gegen M. ██████ verbunden.'
Die Strafkammer hat nur die Anklage vom 8. August 1987 (gegen M. ████), nicht auch die vom 15. September 1987 (gegen den Angeklagten) zugelassen. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezeichnung der einen und der Nichterwähnung der anderen Anklage. Die mit demselben Beschluss herbeigeführte Verbindung der beiden Verfahren hat auch nicht die Wirkung eines Beschlusses über die Zulassung der gegen den Angeklagten erhobenen Anklage und über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Maßgabe dieser Anklage. Es ist nicht erkennbar, dass die Strafkammer insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hatte.
Der fehlende Eröffnungsbeschluss ist auch nicht vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung nachgeholt worden (vgl. hierzu BGHSt 29, 224, 228). In dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 17. Dezember 1987 (Bd. IV AS 955, 959) heißt es u. a.:
'Es wurde festgestellt, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 15. September 1987 (AS 637 ff.) durch Beschluss vom 29. September 1987 (AS 671) zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde.'
Auch hieraus ergibt sich allenfalls, dass die Strafkammer irrtümlich angenommen hat, das Hauptverfahren auch hinsichtlich der Anklage vom 15. September 1987 eröffnet zu haben. Denn dieses Datum wird in dem in Bezug genommenen Beschluss nicht erwähnt. Dass die Strafkammer insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hatte, ist nicht erkennbar.
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben; das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Verfahrenseinstellung (BGH NStZ 1987, 239)."
Dem tritt der Senat bei.
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