Revision verworfen: Annahme eines minder schweren Falles bei räuberischem Angriff bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 223/79
- Datum
- 19.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein "minder schwerer Fall" i.S.v. § 316a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 250 Abs. 2 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung aller für Tat und Täter bedeutsamen objektiven und subjektiven Umstände; der sich daraus ergebende Gesamteindruck entscheidet über die Anwendbarkeit des außerordentlichen Strafrahmens.
Bei der Prüfung, ob ein Fall als minder schwer einzustufen ist, sind wesentliche entlastende und belastende Umstände gegeneinander abzuwägen; das Vorhandensein einzelner mildernder Umstände allein genügt nicht.
Die tatrichterliche Bewertung der Strafzumessung ist von der Revisionsinstanz nur zu beanstanden, wenn sie Rechtsfehler oder Ermessensfehler enthält; eine fehlende ausdrückliche Gegenüberstellung der Umstände in der Urteilsformel ist unschädlich, wenn das Urteil insgesamt die Berücksichtigung dieser Umstände erkennen lässt.
Die Kombination verminderter Schuldfähigkeit mit weiteren mildernden Umständen kann die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle rechtfertigen; die Revisionsführung der Staatsanwaltschaft ist zurückzuweisen, sofern keine erhebliche Rechtsfehlerhaftigkeit der Würdigung dargelegt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 3. Januar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kfz-Spengler Georg ██ aus ██, ██ dort geboren am ███ ██████ 1952, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a. ————
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Laufhütte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. Januar 1979 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision greift die Staatsanwaltschaft die tatrichterliche Entscheidung insbesondere deshalb mit der Sachrüge an, weil die Strafkammer die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 316a Abs. 1 Satz 2 und nach § 250 Abs. 2 StGB bejaht hat.
Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat keinen Erfolg.
1. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, gegen den die Staatsanwaltschaft nichts vorbringt, ist es offensichtlich unbegründet.
2. Auch gegen den Strafausspruch haben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken ergeben.
a) Ein minder schwerer Fall darf angenommen werden, wenn Umstände (objektiver oder subjektiver Art) vorliegen, welche die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil auf Grund dieser Umstände die Strafwürdigkeit geringer ist als in den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen. Sind mildernde Umstände im Sinne des früheren Rechts gegeben, muss in der Regel ein minder schwerer Fall nach geltendem Recht bejaht werden (BGHSt 26, 97, 99).
Mit Recht geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als „minder schwer“ einzustufen ist, eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, angestellt werden muss. Es genügt nicht, dass einzelne mildernde Umstände vorliegen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; BGH NJW 1960, 1869, 1870; 1964, 261; 1966, 894; BGH GA 1976, 303; BGH, Urt. vom 15. Februar 1977 – 1 StR 12/77).
b) Die Meinung der Revisionsführerin, dass die Strafkammer Verstöße gegen diese Grundsätze begangen habe, die zur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müssten, teilt der Senat jedoch nicht. Die Strafkammer hat eine Reihe entlastender Umstände dargelegt (UA S. 19/20), deren Bewertung als mildernde Umstände nicht als rechtlich fehlerhaft angesehen werden kann, und sie hat die wesentlichen belastenden Umstände erörtert (UA S. 21). Aus der Tatsache, dass diese Erörterung sich erst im Anschluss an die Festlegung des Strafrahmens bei der „Bemessung der konkreten Strafe“ (UA S. 20) findet, kann nicht gefolgert werden, die Strafkammer habe die belastenden Umstände außer Acht gelassen, als sie den Strafrahmen bestimmte. Auf der Grundlage der Feststellungen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Katalog der aufgeführten belastenden Umstände weise erhebliche Lücken auf. Dass die Strafkammer die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände nicht ausdrücklich gegeneinander abgewogen hat, stellt den Strafausspruch nicht in Frage. Das angefochtene Urteil macht deutlich, dass die Strafkammer der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten, von der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als einer Möglichkeit ausgegangen werden muss, die ebenso ins Gewicht fällt, wie wenn sie als Tatsache festgestellt worden wäre, in ihrem Zusammenwirken mit anderen Umständen ausschlaggebende Bedeutung beigelegt hat. Das kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Allein die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten hätte es dem Tatgericht aber ermöglicht, einen mit zwei Jahren beginnenden und bis zu elf Jahren und drei Monaten reichenden Strafrahmen zugrunde zu legen (§ 316a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB) und innerhalb dieses Rahmens auf die Strafe zu erkennen, die gegen den Angeklagten verhängt worden ist. Das Zusammentreffen der verminderten Schuldfähigkeit mit anderen, im einzelnen aufgeführten Milderungsgründen gestattete es dem Tatgericht, als Ergebnis der Gesamtbetrachtung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände den Strafrahmen für minder schwere Fälle nach § 316a Abs. 1 Satz 2 (§ 250 Abs. 2) StGB als anwendbar anzusehen, also – bei unverändertem Höchstmaß von fünfzehn Jahren (§ 316a Abs. 1 Satz 1 StGB) – von einem Mindestmaß von einem Jahr auszugehen.
Die von der Anklagebehörde vorgenommene Bewertung der entlastenden und belastenden Umstände kann nicht an die Stelle der Bewertung des Tatgerichts treten, die nur dann keinen Bestand hätte, wenn sie auf Ermessensfehlern beruht. Das ist nicht der Fall.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herdegen | Zipfel | Laufhütte | |||
| Pikart | Niepel |