BGH: Aufhebung von Freisprüchen mangels Feststellungen zum schuldausschließenden Notstand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 223/63
- Datum
- 08.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein schuldausschließender Notstand setzt voraus, dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht und keine anderen zumutbaren Mittel zur Abwendung der Gefahr vorhanden sind.
Bei der Annahme eines Notstands muss das Gericht konkrete Feststellungen dazu treffen, weshalb staatliche Hilfe oder andere zumutbare Unterstützungsangebote dem Angeklagten nicht zugänglich oder nicht zumutbar waren.
Die bloße Behauptung von Schwierigkeiten bei der Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis rechtfertigt allein noch nicht die Annahme einer unverschuldeten Notlage; das Gericht muss darlegen, weshalb der Angeklagte ohne eigenes Verschulden gerade in die konkrete Zwangslage geraten ist.
Sind die Feststellungen des Tatrichters zur Rechtfertigungs- oder Entschuldigungslage lückenhaft, hat die Revisionsinstanz aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 1. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus Hendrikus van den Dekker, geboren ████████████████ 1915 in ████ ████████, wegen Diebstahls u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. ████████████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 2 bis 4, 6 bis 15, 17, 18 und 20 von dem Vorwurf des Diebstahls und des Betruges und im Fall 16 vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die von ihr für nachgewiesen erachteten, teilweise schweren Diebstähle und Betrügereien in einem schuldausschließenden Notstand begangen.
Das Landgericht meint, der Angeklagte, der wegen seiner Teilnahme am 2. Weltkrieg auf deutscher Seite von den holländischen Behörden in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden sei, hier aber nicht die für ihn als Staatenlosen zur Aufnahme einer ständigen Arbeit notwendige Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, habe sich in einer Gefahr für Leib oder Leben befunden, der er nicht anders als durch die ihm vorgeworfenen Rechtsbrüche hätte begegnen können. Diese Ansicht findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.
Die Strafkammer hat selbst dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Hilfe der Fürsorgebehörden hätte in Anspruch nehmen können und dass er das auch gewusst habe. Sie ist aber der Ansicht, dies sei ihm nicht zuzumuten gewesen, weil er dann mit der Einweisung in ein Lager oder mit seiner Ausweisung oder mit seiner Verhaftung hätte rechnen müssen, wenn er zu dieser Zeit gerade wegen einer Straftat gesucht worden wäre. Diese Auffassung kann nicht gebilligt werden.
Inwiefern die Einweisung in ein Ausländerlager, in dem er Unterkunft und die Möglichkeit, einer geregelten Arbeit nachzugehen, oder Versorgung bis zur endgültigen Entscheidung über die erstrebte Aufenthaltserlaubnis gefunden hätte, für den Beschwerdeführer mit einer Gefahr für Leib oder Leben verbunden gewesen sein könnte, ist unerfindlich.
Ebenso geht aus den bisherigen Feststellungen nicht hervor, dass der Angeklagte bei einer ordnungsgemäßen Ausweisung oder bei seiner Verhaftung in der Bundesrepublik Deutschland Körperschäden von gewisser Erheblichkeit hätte befürchten müssen (vgl. BGH LM StGB § 52 Nr. 8), zumal das Urteil auch keine Angaben über die Folgen seiner Kriegsverletzung enthält.
Die von ihr als gegeben angesehene Notlage hat die Strafkammer als unverschuldet erachtet, weil der Angeklagte auf die Erteilung der für die Aufnahme einer ständigen Arbeit notwendigen Aufenthaltserlaubnis keinen Einfluss gehabt habe (UA 13). Auch diese Meinung begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Urteil erwähnt, dass der Beschwerdeführer 1955 vor dem Verwaltungsgericht auf die Gewährung einer solchen Erlaubnis geklagt, dabei aber keinen Erfolg gehabt habe (UA 12). Weshalb seine Klage abgewiesen worden ist, hat das Landgericht nicht untersucht. Schon deshalb hätte es nicht von „Fehlern und Versäumnissen der Verwaltungsbehörden“ sprechen dürfen (UA 15). Außerdem hat die Strafkammer bisher nicht dargetan, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit der hier erörterten Verfehlungen unverschuldet in Not befand. Dass er und auch andere Personen, die ihm helfen wollten, sich seit 1946 verschiedentlich um eine Aufenthaltserlaubnis für ihn bemüht, dabei aber keinen Erfolg gehabt hatten, rechtfertigt eine solche Annahme nicht.
Es hätte vielmehr dargelegt werden müssen, dass der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden gerade in die Lage geraten war, in der er vom 29. Juni 1960 bis 27. März 1961 glaubte, seinen Lebensunterhalt nicht anders als durch Diebstähle und Betrügereien erlangen zu können. Dazu hätte dargelegt werden müssen, wo und wovon der Angeklagte vor Begehung dieser Verfehlungen gelebt hatte, warum er diese Existenzgrundlage aufgegeben hatte, ob ihm damals eine Hilfe zur Seite stand, etwa die Fürsorgestellen für entlassene Strafgefangene oder ein Bewährungshelfer, und ob und in welcher Weise er von dieser Seite unterstützt wurde.
Schon wegen dieser Rechtsfehler musste der Freispruch in dem von der Revision ergriffenen Umfang aufgehoben werden, ohne dass es noch eines Eingehens darauf bedurfte, ob nicht auch der Umfang der Rechtsbrüche der Meinung der Strafkammer, der Angeklagte habe in einem schuldausschließenden Notstand gehandelt, entgegensteht.
| Justizangestellter | Dr. Willms | Mai | |||
| Geier | Fischer | Sanders |