Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung: erfolglose Anstiftung zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug nicht strafbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 223/61
Datum
20.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und die Verurteilung insoweit aufgehoben. Kernfrage war, ob erfolglose Anstiftung zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug strafbar ist. Der Senat verneint dies und hebt die betreffende Verurteilung sowie die Gesamtstrafe unter anderem Gesichtspunkten auf; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgslose Anstiftung zur Beihilfe ist nach der Gesetzeslage nicht strafbar; wer nicht den Entschluss zur Beihilfe beim vorgesehenen Gehilfen weckt, bleibt straffrei.

2

Versicherungsbetrug im Sinne des § 265 StGB kann auch dadurch verwirklicht werden, dass ein Dritter die gegen Feuerschaden versicherte Sache in betrügerischer Absicht in Brand setzt; hierfür sind nicht notwendigerweise weitere Täuschungshandlungen erforderlich.

3

Ein Senat darf den Schuldspruch nicht von sich aus in eine andere rechtliche Qualifikation abändern, auf die der Angeklagte nicht im Eröffnungsbeschluss hingewiesen worden ist.

4

Für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs sind enge sachliche und zeitliche Bezüge erforderlich; zeitlich über ein Jahr auseinanderliegende, wiederholte Ansinnen begründen regelmäßig keinen Fortsetzungszusammenhang.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 23. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █ aus ██████████, den ████████ █████, ██████, geboren am 19.1.1917 in ███████ (Opf.), zur ████ ██ anderer Sache in Strafhaft, wegen schwerer Brandstiftung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 23. Januar 1961 zu Nr. 2 des Urteilsspruchs (Fall ██████) und bezüglich der Gesamtstrafe, jeweils mit den Feststellungen, aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ist für schuldig befunden worden: der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, der fortgesetzten erfolglosen Anstiftung zu schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug (Fall ████████) und der erfolglosen Anstiftung zum Meineid in zwei Fällen (█████ und ████).

Er ist dieserhalb, unter Einbeziehung früher verhängter Zuchthausstrafen, zu einer Gesamtstrafe von elf Jahren Zuchthaus verurteilt worden (außerdem wurde auf Ehrverlust und Eidesunfähigkeit erkannt).

Die Revision des Angeklagten, die allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur in geringfügigem Umfang Erfolg.

II. Den Schwerpunkt der Verurteilung bildet der Brand des Anwesens des Angeklagten in Kastl in der Nacht vom 10. zum 11. Oktober 1957. Die Strafkammer legt unter sehr sorgfältiger Beweiswürdigung dar, dass der Angeklagte den Brand selbst gelegt hat, um sich die Versicherungssummen für die Gebäude und bewegliche Habe zu verschaffen (S. 3 ff., 17 bis 71 UA). Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§§ 306 Nr. 2, 265 Abs. 1 StGB) lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es beschwert ihn nicht, dass nicht auch auf eine Geldstrafe nach § 265 Abs. 1 StGB erkannt worden ist.

III. Die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung der damaligen Strafgefangenen Georg ████ und Alfred ███ zum Meineid ist rechtlich einwandfrei.

IV. Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Herbst 1953 oder Sommer 1954 seine damalige, von ihm abhängige Geliebte, Frau Therese ████████, mehrfach zu bestimmen versucht, das gegen Feuersgefahr versicherte, etwas abseits liegende Zuhaus, in dem sie zusammen mit der gebrechlichen Anna ███████ und das ihr vom Angeklagten „verkauft“ (aber nicht wirksam übereignet) war, anzuzünden. Die Bedenken Therese █████████, dass Anna ███████ einem solchen Brand umkommen könne, ließen den Angeklagten kalt (S. 98 UA). Frau ██████████████ lehnte jedoch sein Ansinnen jedesmal ab.

Ferner hat der Angeklagte im Herbst 1955 Frau ██████ wiederholt aufgefordert, sie solle entweder selbst sein Anwesen in Brand stecken oder ihren (damals 11 Jahre alten) Sohn Klaus hierzu „anrichten“, damit er, der Angeklagte, in den Besitz der Versicherungssummen gelange. Auch diese Aufforderungen lehnte Frau ███ stets ab.

Die Würdigung der Strafkammer enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, soweit sie in dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers fortgesetzte erfolglose Anstiftung zur schweren Brandstiftung (also: bezüglich des Zuhauses und seines Anwesens) gesehen hat (vgl. im Übrigen die Ausführungen zu diesem Urteil).

Rechtlich bedenklich ist jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug. Nach Wortlaut und Tragweite des § 49a Abs. 1 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 ist die erfolglose Beihilfe kein Verbrechen mehr im Sinne dieser Vorschrift.

Demnach muss erst recht derjenige straffrei bleiben, dem es nicht einmal gelingt, in dem in Aussicht genommenen Gehilfen den Entschluss zur Beihilfe zu wecken. Das hat der Bundesgerichtshof in der vom Landgericht (in anderem Zusammenhang) selbst angeführten Entscheidung BGHSt 7, 234, 237 ausgesprochen; vgl. auch BGH NJW 1960, 1163, 1164 Nr. 13. Diese Auffassung wird auch sonst allseitig vertreten.

Die Feststellungen ergeben nun allerdings, dass der Angeklagte in Wirklichkeit in beiden Fällen Therese ███████████████ angestiftet hat, sowohl schwere Brandstiftung als auch Versicherungsbetrug als Täterin zu begehen. In letzterer Hinsicht gilt folgendes: Versicherungsbetrug im Sinne des § 265 Abs. 1 StGB begeht, wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt. Täter des Vergehens nach § 265 StGB kann sowohl der Versicherte selbst wie auch jeder Dritte sein (RGSt 23, 426). Im vorliegenden Fall sollte Frau ███ (selbst oder im 2. Fall zumindest durch ihren 11-jährigen Sohn als Werkzeug) die brandversicherten Gebäude und Sachen nicht nur in Brand setzen, sondern sie sollte dies auch in betrügerischer Absicht tun, nämlich zu dem Zweck, dem Versicherten (der wohl in beiden Fällen der Angeklagte war) die Versicherungssummen zu verschaffen (S. 75 UA). Bezüglich des von Therese ██ bewohnten Zuhauses könnten allerdings einige übrigens nicht sehr deutliche Urteilswendungen (S. 8, 71, 77 UA) darauf hindeuten, dass Therese ███ insoweit sich oder sich und dem Angeklagten die Versicherungssummen verschaffen sollte. Auch bei dieser Gestaltung wäre erfolglose Anstiftung Therese ██████ zu einem von ihr als Täterin zu begehendem Versicherungsbetrug gegeben. Denn als Täter in betrügerischer Absicht im Sinne des § 265 StGB handelt auch, wer die vor Feuersgefahr versicherte Sache eines anderen in Brand setzt, um die Versicherungssumme zu erlangen, auf die weder er noch der Versicherte einen Anspruch hat (RGSt 62, 297, 298). So wäre es hier gewesen. Dass auch dem Angeklagten kein Anspruch auf die Versicherungssumme einer Sache zugestanden hätte, zu deren Inbrandsetzung er selbst angestiftet hatte, bedarf keiner Ausführung (§ 61 VVG). Weitere Täuschungshandlungen setzt § 265 StGB, der gegenüber dem Betrug (§ 263 StGB) ein selbständiges Verbrechen darstellt, nicht voraus (vgl. auch RGSt 23, 426).

Für Fortsetzungszusammenhang (S. 77 UA) zwischen den zeitlich mindestens über ein Jahr auseinanderliegenden (jeweils mehrfachen) Ansinnen des Angeklagten an Frau ██████ besteht übrigens kein Anhalt (vgl. BGHSt 1, 315 ff.).

Nach alledem hätte der Angeklagte auf Grund der bisherigen Feststellungen bezüglich des Tatkomplexes [REDACTED] bei richtiger Rechtsanwendung wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zur schweren Brandstiftung und zum Versicherungsbetrug in zwei Fällen verurteilt werden müssen.

Das Revisionsgericht kann nun nicht das Rechtsmittel des Angeklagten insoweit etwa aus der Erwägung verwerfen, er sei durch die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung nur zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug nicht beschwert. Die Frage der Beschwer stellt sich hier nicht. Der Angeklagte hat Anspruch darauf, dass das Recht gegen ihn richtig angewendet wird (BGH 1 StR 553/60 vom 20. Dezember 1960, S. 6). Das ist hier bezüglich der Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug nicht geschehen. Denn ein solches Delikt gibt es nicht (vgl. auch BGHSt 8, 34, 57).

Der Senat kann auch nicht den Schuldspruch von sich aus berichtigen. Denn das Tun des Angeklagten war insoweit im Eröffnungsbeschluss (Bl. 1297 Bd. IX d. A.) als fortgesetzte erfolglose Anstiftung zur schweren Brandstiftung und zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug gekennzeichnet. Auf die Möglichkeit, dass erfolglose Anstiftung zum Versicherungsbetrug angenommen werden könne (§ 265 Abs. 1 StGB), war er nicht hingewiesen worden (Bl. 1321 – 1537 R GoA).

Daher muss die angefochtene Entscheidung, mit Rücksicht auf die angenommene Tateinheit, zu Nr. 2 des Urteilsspruchs ganz, jeweils mit den Feststellungen, sowie zur Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die Einsatzstrafe und die übrigen Einzelstrafen (S. 93, 94 UA) bleiben bestehen. Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen.

V. Die Strafkammer hat Gelegenheit, bezüglich der Ansinnen des Angeklagten an Frau ██████████████████ Feststellungen zu treffen und auch die Aufforderung des Beschwerdeführers an Frau ████, den Brand im zweiten Fall unter Umständen durch ihren Jungen legen zu lassen, in die rechtliche Würdigung mit einzubeziehen. Offenbar sollte in diesem Fall Frau [REDACTED] entweder selbst oder durch ihren Sohn den Brand legen (vgl. S. 9 UA: „Zumindest ihren ... Sohn Klaus dazu anrichten“). Die Ausführung, dass dies vom Angeklagten „nur hilfsweise“ gewollt gewesen sei (S. 76 UA), stimmt mit den Feststellungen S. 9 und 71 unten UA nicht überein.

Das Verbot der Schlechterstellung in Art und Höhe der Strafe (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist zu beachten (vgl. auch BGHSt 14, 381; 15, 164).

JustizangestellterSeibertHübner
WillmsDr. GeierFischer
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