Totschlag: Gutachtenablehnung und widersprüchliche Begründung zu § 51 Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 223/56
- Datum
- 26.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung sind grundsätzlich allein die schriftlichen Urteilsgründe; behauptete Abweichungen zur mündlichen Urteilsverkündung sind hierfür unerheblich.
Urteilsgründe müssen zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB einen widerspruchsfreien, nachvollziehbaren Gedankengang zur Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt erkennen lassen.
Lehnt der Tatrichter die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit der Begründung eigener Sachkunde ab, ist dies rechtsfehlerhaft, wenn die Entscheidungsgründe und die Beweislage nahelegen, dass diese Sachkunde tatsächlich nicht vorhanden ist (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Nicht jede nicht krankhafte starke Gemütserregung begründet eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB; die Rechtsordnung verlangt grundsätzlich die Beherrschung von Trieben und Leidenschaften, sodass § 51 StGB bei bloßer Jähzorn- oder Erregbarkeitsneigung regelmäßig ausscheidet.
Eine wirksame Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch scheidet aus, wenn die beanstandete Frage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht trennbar mit der Frage der Zurechnungsunfähigkeit und damit dem Schuldspruch verknüpft ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Augsburg, 10. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Karl S. aus ████████ (Landkreis ███████), dort geboren am ███████ 1912, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Törchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 10. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags zur Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Gegen das Urteil haben er und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Auf den von dem Beschwerdeführer behaupteten Widerspruch zwischen den in der Hauptverhandlung mündlich verkündeten und den schriftlich abgefassten Urteilsgründen kann die Revision auch dann nicht gestützt werden, wenn „die nachträgliche Zubilligung der Wohltat des § 51 Abs. 2 StGB [...] nicht Gegenstand der gemeinsamen Beratung des Schwurgerichts in seiner vollen Besetzung war“. Gegenstand der revisionsrichterlichen Prüfung sind nur die schriftlichen Urteilsgründe (u.a. RGSt 4, 382; BGH 1 StR 29/56 vom 13. März 1956). Deren Maßgeblichkeit kann nicht mit der Behauptung angefochten werden, ihr Inhalt entspreche nicht dem Beratungsergebnis. Es erübrigt sich daher, auf das von der Revision in dieser Richtung gestellte Beweisangebot einzugehen.
2. Die Sachbeschwerde
Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht.
Der Revision kann zwar nicht zugegeben werden, dass die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe dem alsdann getöteten Polizeihauptwachtmeister B. einen „Denkzettel“ verabreichen wollen, mit der späteren Feststellung, er habe mit dem tödlichen Ausgang des Stichs gerechnet und ihn innerlich gebilligt, es spreche nichts für einen sog. „Kennzeichenstich“, denkgesetzlich unvereinbar sei. Der Zusammenhang, in dem die erste Feststellung getroffen ist, lässt zweifelsfrei erkennen, dass das Schwurgericht nur seiner Überzeugung Ausdruck geben wollte, der Angeklagte habe ████████ nicht in Verteidigungsabsicht, sondern mit dem im Zorn gefassten Entschluss verfolgt, sich an dem nächtlichen Ruhestörer zu rächen. Das schließt nicht aus, dass der Beschwerdeführer seinem Opfer nicht nur einen mehr oder weniger harmlosen „Kennzeichenstich“ versetzen wollte, sondern einen tödlichen Ausgang der ███ zugedachten Verletzung in Kauf nahm.
Dagegen ist die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB im angefochtenen Urteil nicht rechtlich bedenkenfrei begründet. Das Schwurgericht legt im Anschluss an den Einwand der Verteidigung, der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Tat wegen Bewusstseinsstörung zurechnungsunfähig oder doch in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, dar, die Gutachten der von der Verteidigung geladenen Sachverständigen des Landgerichtsarztes Dr. ████████ und des Professors Dr. K. könnten zwar diese Auffassung in gewisser Weise unterstützen, sie beruhten jedoch nur auf der Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und gingen insoweit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, als sie im Wesentlichen auf die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gegebene, mit den Feststellungen des Schwurgerichts nicht vereinbare Darstellung des Geschehensablaufs gestützt seien. Im Gegensatz hierzu wird jedoch an späterer Stelle des Urteils ausgeführt, dass sich das Schwurgericht den Gutachten nicht völlig habe verschließen können; es sehe keinen Anlass, an der Sachkunde der Gutachter zu zweifeln, und komme auch auf Grund eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, infolge einer bei ihm vorhandenen Gemütserregung erheblich beeinträchtigt gewesen sei.
Diese Ausführungen lassen einen folgerichtigen Gedankengang vermissen. In ihrem ersten Teil lehnt es das Schwurgericht ohne Einschränkung ab, sich den gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen, die eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat bejahten, anzuschließen; im zweiten Teil dagegen stellt der Tatrichter fest, dass er in Übereinstimmung mit den Gutachten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für gegeben erachte. Die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht diese Entscheidung begründet, sind zwar für sich betrachtet so zu verstehen, dass das Gericht unterscheiden und den Gutachten der Sachverständigen nur insoweit folgen will, als sie wegen einer durch Jähzorn und Wut ausgelösten Gemütserregung eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers annehmen, nicht auch insoweit, als die Gutachten eine aus dem Ehebruch der Frau ████████ nachwirkende seelische Spannung sowie Schlaftrunkenheit bejahen. Selbst wenn man indes der eingangs allgemein erklärten Ablehnung der Gutachten eine solche Beschränkung unterstellen will, ist der aufgezeigte Widerspruch nicht völlig behoben; denn der im Urteil angegebene Grund für diese Ablehnung, nämlich dass die Sachverständigen im Gegensatz zu der Feststellung des Schwurgerichts von einem Handgemenge des Angeklagten mit B. ausgegangen sind, ist gerade auch für die Frage von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Angeklagte in Jähzorn und Wut gehandelt hat. Es kann also nicht ohne weiteres gesagt werden, dass der verschiedenartige Ausgangspunkt, den das Schwurgericht und die Sachverständigen insoweit zugrunde gelegt haben, auf die Annahme einer beim Angeklagten im Zeitpunkt der Tat vorhandenen starken Gemütserregung ohne Einfluss gewesen ist.
Der Angeklagte kann, obwohl seine Strafe nach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 StGB gemildert worden ist, durch den aufgezeigten Rechtsfehler beschwert sein, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass das Schwurgericht die Frage völliger Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ohne den aufgezeigten Widerspruch anders beurteilt hätte, als dies geschehen ist. Es erwähnt in dem angefochtenen Urteil selbst, dass Professor Dr. M. erklärt habe, er könne diese Frage nicht mit Bestimmtheit beantworten.
In der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, den Angeklagten von Gerichts wegen fachärztlich begutachten zu lassen, wobei dem Sachverständigen erforderlichenfalls gemäß § 81 StPO Gelegenheit zu geben sein wird, zur Vorbereitung seines Gutachtens den Angeklagten eingehend zu untersuchen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Auch dieses Rechtsmittel, das vom Oberbundesanwalt vertreten worden ist, greift durch.
1. Schon der Verfahrensrüge kann der Erfolg nicht versagt werden.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat nach der Anhörung der von der Verteidigung gestellten Sachverständigen Dr. ████████ und Professor Dr. █████ die Einholung eines Obergutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beantragt. Das Schwurgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die vernommenen Sachverständigen in Übereinstimmung mit seiner eigenen Auffassung bei dem Angeklagten das Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder einer Geistesschwäche verneint hätten und dass es die weitere Frage, ob der Angeklagte bei dem gegen B. geführten tödlichen Stich in einem einer Bewusstseinsstörung gleichkommenden starken „Affekt“ gehandelt habe, auf Grund seiner eigenen Sachkunde beantworten könne.
Die Revision sieht hierin eine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO. Diese Rüge ist insoweit unbegründet, als sie darauf gestützt wird, dass die vernommenen Sachverständigen nach den eigenen Ausführungen des Schwurgerichts in dem angefochtenen Urteil von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seien, weil sie die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gegebene, nicht zutreffende Darstellung des Geschehensablaufs als erwiesen angesehen hätten, und dass ein neuer Sachverständiger wegen der Möglichkeit einer Anstaltsbeobachtung über Forschungsmittel verfügt hätte, die denen der vernommenen Sachverständigen überlegen gewesen wären. Denn auf diese Gesichtspunkte käme es nur dann an, wenn der Tatrichter den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt hätte, dass durch die erstatteten Gutachten das Gegenteil der von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft behaupteten Tatsache – der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten – bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Schwurgericht hat indes den Beweisantrag aus anderem Grunde abgelehnt, nämlich deshalb, weil es sich selbst die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der Beweisfrage zutraute (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Es kann sich daher nur darum handeln, ob diese Voraussetzung zu Unrecht bejaht worden ist.
Das trifft zu. Dabei kann auf sich beruhen, inwieweit ein Gericht sich nach der Erfahrung des Lebens die Sachkunde für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang die Einsichts- und Willensfähigkeit eines Angeklagten infolge eines bei Begehung der Tat vorhandenen hochgradigen Erregungszustandes beeinträchtigt war, überhaupt zutrauen kann. Denn der unter I 2 hervorgehobene gedankliche Widerspruch, die Erklärung des Sachverständigen Professor Dr. ████████, dass er die Frage eines völligen Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht mit Bestimmtheit beantworten könne, und die Tatsache, dass das Schwurgericht diese Frage mit dem Hinweis auf Umstände, die vornehmlich das Auffassungs- und Einsichtsvermögen betreffen, verneint hat, legen die Annahme nahe, dass der Tatrichter im vorliegenden Fall die von ihm beanspruchte eigene Sachkunde tatsächlich nicht besessen hat. Er hätte daher den Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht ablehnen dürfen.
2. Aber auch die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung der §§ 51 Abs. 2, 213 StGB rügt, greift durch.
Wie die Urteilsgründe einerseits eine ausreichende und rechtsfehlerfreie Prüfung der Frage vermissen lassen, ob der Angeklagte bei Ausführung der Tat nicht etwa zurechnungsunfähig war, lassen sie andererseits nicht zweifelsfrei erkennen, ob sich das Schwurgericht dessen bewusst war, dass nicht jede auf einer – nicht krankhaften – starken Gemütserregung beruhende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB die Schuld aufhebt oder erheblich vermindert.
Die Rechtsgemeinschaft muss grundsätzlich von jedem Mitglied die Beherrschung seiner Triebe und Leidenschaften verlangen, weil sonst die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch § 51 StGB zum Schaden des Rechtsfriedens unerträglich eingeschränkt würde. Wo an sich überwindbare Willens-, Gefühls- und Triebfehler, wie die Neigung zum Jähzorn oder sonstige leichte Erregbarkeit, zur Tat führen, ist der Schutz dieser Vorschrift in der Regel auszuschließen (OGHSt 3, 19, 22 f.; 3, 80, 82; BGHSt 3, 194, 198; vgl. auch BGH LM Nr. 5 und 10 zu § 51 Abs. 1 StGB). Nur in besonders gestalteten Ausnahmefällen kann etwas anderes gelten. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob das Schwurgericht diese Einschränkung der Anwendbarkeit des § 51 StGB hinreichend bedacht hat. Es lässt auch die gebotenen Darlegungen darüber vermissen, dass die Einsichts- und Willensfähigkeit des Angeklagten infolge des ihm zugebilligten starken Erregungszustandes in einem die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Grade herabgesetzt war. Das Schwurgericht stellt im Anschluss an die Gutachten der vernommenen Sachverständigen lediglich fest, dass der Angeklagte durch Jähzorn und Wut auf den vermeintlichen Gegner zu der Tat bewogen wurde und dass er „demnach“ bei Ausführung des Verbrechens im Zustand eines erheblichen „Affekts“ handelte, um dann den Angeklagten zwar wegen seines angeblich folgerichtigen Verhaltens und seines guten Erinnerungsvermögens nicht als zurechnungsunfähig, wohl aber als erheblich vermindert zurechnungsfähig zu bezeichnen.
Die Staatsanwaltschaft hat erklärt, dass sie die Revision auf das Strafmaß beschränke. Dieser Erklärung kommt jedoch keine rechtliche Bedeutung zu, weil sich im vorliegenden Fall die Frage erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von der seiner Zurechnungsunfähigkeit, die den Schuldspruch betrifft, nicht von vornherein trennen lässt (vgl. oben I 2 vorletzter Absatz). Auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
| Dr. Törchner | Peetz | Martin | |||
| Mantel | Dr. Hübner |