Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung verworfen; Revision: Einfuhr fällt, Verurteilung nach §30a BtMG bleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 222/99
Datum
17.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung zur Nachholung versäumter Revisionsbegründungen; dieser Antrag wird als unzulässig verworfen. In der Sache stellt der BGH fest, dass die Einfuhr in nicht geringer Menge unselbstständiger Teil des Handeltreibens ist und §30a Abs.2 Nr.2 BtMG dem allgemeinen Tatbestand des §30 Abs.1 Nr.4 BtMG vorgeht. Die Verurteilung wegen Einfuhr entfällt, die Verurteilung und Strafzumessung nach §30a bleiben jedoch aufrecht; die Revision wird im Übrigen als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann grundsätzlich nicht gewährt werden, um versäumte Nachholung von Verfahrensrügen zu ermöglichen.

2

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein unselbstständiger Teilakt des Handeltreibens; ein spezielleres Qualifikationstatbestand geht dem allgemeinen Tatbestand vor.

3

§30a Abs.2 Nr.2 BtMG (bewaffnetes Handeltreiben/qualifizierter Tatbestand) geht dem allgemeinen Tatbestand des §30 Abs.1 Nr.4 BtMG vor und verdrängt diesen als Tatbestand.

4

Der Wegfall eines unselbstständigen Teilakts (z. B. Einfuhr) berührt nicht notwendigerweise die Rechtsfolgenbestimmung, wenn eine vorrangige Qualifikation den Tatunrecht und die Strafzumessung trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 21. Januar 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1999

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, da die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten ist von seinem damaligen Verteidiger zwar rechtzeitig begründet worden. An der mit der allgemein erhobenen Sachrüge hat der Angeklagte auch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht gehindert werden können. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – wohl zur Nachholung von Verfahrensrügen – innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist auch die versäumte Handlung, hier den Vortrag von Verfahrensrügen, nachzuholen (§ 45 Abs. 2 StPO). Da dies unterlassen wurde, kann grundsätzlich zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

2. Neben dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleibt die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) ein unselbstständiger Teilakt des Handeltreibens. Als Qualifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemeinen Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (Weber, Betäubungsmittelgesetz § 30a Rdn. 144 f.). Das folgt neben der Gesetzessystematik auch aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach die Qualifikation erfüllt, wer beim Handeltreiben eine Schusswaffe mit sich führt, oder wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge „ohne Handel zu treiben“ einführt (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Danach prägt das bewaffnete Handeltreiben das Gesamtgeschehen und die Einfuhr zum Zwecke dieses Handeltreibens bleibt dessen unselbstständiger Teilakt – unabhängig davon, ob der Täter auch bei der Einfuhr die Waffe mit sich geführt hat oder nicht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144).

Für den Tatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG ist ebenfalls anerkannt, dass der Bandenhandel als das speziellere Gesetz zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Gesetzeskonkurrenz steht und diesem vorgeht (BGH NStZ 1995, 410; Weber aaO Rdn. 22).

Der Wegfall des Tatbestands der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluss. Das Landgericht hat die Strafe zutreffend dem § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entnommen. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert. Im Übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Wahl Briining Schafer Schomburg Boetticher

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