Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gegen Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 222/99
Datum
17.08.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist. Das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist nicht eingehalten wurde. Der Antrag wird verworfen, da die Fristversäumnis dem Angeklagten zurechenbar ist; sein Verteidiger habe im Einvernehmen nicht begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn die Frist ohne Verschulden des Antragstellers versäumt wurde.

2

Die Verfristung der Revisionsbegründung führt zur Unzulässigkeit der Revision, wenn die Begründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingeht.

3

Die Erklärung des Verteidigers, ein Rechtsmittel sei im Einvernehmen mit dem Angeklagten nicht begründet worden, kann das Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung begründen.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist zu verwerfen, wenn der Antragsteller keine Umstände darlegt, die die Fristversäumung als nicht seinem Verschulden zuzuschreiben erscheinen lassen.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1999 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revision innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht begründet worden war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil die Frist nicht ohne Verschulden des Angeklagten versäumt wurde. Sein damaliger Verteidiger hat erklärt, dass das Rechtsmittel im Einvernehmen mit dem Angeklagten nicht begründet worden ist. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 19. April 1999 ist damit zu Recht erfolgt.

SchaferWahlSchomburg
BruningBoetticher
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