Wiedereinsetzung gegen Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 222/99
- Datum
- 17.08.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn die Frist ohne Verschulden des Antragstellers versäumt wurde.
Die Verfristung der Revisionsbegründung führt zur Unzulässigkeit der Revision, wenn die Begründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingeht.
Die Erklärung des Verteidigers, ein Rechtsmittel sei im Einvernehmen mit dem Angeklagten nicht begründet worden, kann das Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung begründen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist zu verwerfen, wenn der Antragsteller keine Umstände darlegt, die die Fristversäumung als nicht seinem Verschulden zuzuschreiben erscheinen lassen.
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1999 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revision innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht begründet worden war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil die Frist nicht ohne Verschulden des Angeklagten versäumt wurde. Sein damaliger Verteidiger hat erklärt, dass das Rechtsmittel im Einvernehmen mit dem Angeklagten nicht begründet worden ist. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 19. April 1999 ist damit zu Recht erfolgt.
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