Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Betrug aufgehoben – Zurückverweisung mangels Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 222/81
Datum
07.07.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch wegen Betruges ein; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe die für einen Betrug maßgeblichen Feststellungen zu Schaden und Vorsatz nicht tragfähig begründet. Insbesondere sei unklar, ob und inwieweit die Hingabe von Wechseln einen unmittelbaren Vermögensnachteil des Lieferanten verursacht habe. Auch fehlten genaue Feststellungen zur Kenntnis und Zutrauung des Lieferanten angesichts langjähriger Geschäftsbeziehungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt nur vor, wenn die Verfügung des Getäuschten sein Vermögen im Vergleich zum Zustand vor der Verfügung ungünstiger macht; maßgeblich ist der Unterschied des Vermögenswerts vor und nach der Verfügung.

2

Bei Leistungsaustausch ist ein unmittelbarer Ausgleich erforderlich; die unsichere Erwartung, dass der Empfänger die gelieferten Sachen verarbeitet und dadurch Forderungen tilgt, stellt keinen unmittelbaren Vermögensausgleich dar, sondern allenfalls einen mittelbaren Ausgleich.

3

Für die Bejahung des Betrugsvorsatzes sind konkrete Feststellungen dazu erforderlich, ab welchem Zeitpunkt die Angeklagten im Bewusstsein handelten, dass die Hingabe von Wechseln bei Fälligkeit voraussichtlich nicht eingelöst werden würde.

4

Die Kenntnisse und die Beziehungslage des Geschädigten (z. B. langjährige Geschäftsbeziehung, Einblick in die wirtschaftliche Lage des Schuldners) sind bei der Prüfung von Täuschung und Schaden zu berücksichtigen und können die Bewertung einer Schädigung beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 27. November 1980

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL 1 StR 222/81

in der Strafsache gegen

die Geschäftsführerin Elisabeth ███ aus ██████████, geboren am █ 1928 in ██, den Holzkaufmann Hans-Dieter B. aus ███, geboren am █ 1949 in ██,

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ███████ als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen den Freispruch nicht.

Die Angeklagten waren sich spätestens ab Anfang März 1976 darüber im klaren, dass die Einlösung der von ihnen für Holzlieferungen des Lieferanten ██████ hingegebenen Wechsel erheblichen Zweifeln begegnete. Sie rechneten damit, dass einmal Wechsel bei Fälligkeit nicht eingelöst werden könnten, was alsbald zum Zusammenbruch ihrer Firma führen würde.

In diesem Fall würde Holzlieferant ███ mit seinen dann offenen Forderungen im Wesentlichen ausfallen (UA S. 4/5, 11, 13, 18).

Die Strafkammer würdigt das gesamte damit zusammenhängende Verhalten der Angeklagten als – schlüssige – Täuschungshandlung (UA S. 13).

Dennoch verneint das Landgericht Betrug, weil es am Schädigungsvorsatz fehle. Die Angeklagten hätten nämlich gehofft, den schon bestehenden Schuldsaldo bei ███ abzubauen, jedenfalls nicht zu erhöhen und selbst im Falle eines Wechselprotests auf den Stand von Anfang März 1976 zurückzuführen (UA S. 12, 19). Diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ein Schaden i.S.v. § 263 StGB tritt allerdings nur ein, wenn sich die Vermögenslage des Getäuschten infolge seiner Verfügung ungünstiger gestaltet als zuvor; maßgebend ist der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Verfügung (RGSt 74, 129; BGHSt 15, 342, 343; 16, 220, 221). Werden Leistungen ausgetauscht, so kommt es darauf an, ob die Einbuße, die der Getäuschte durch seine Verfügung erleidet, zu eben diesem Zeitpunkt durch unmittelbaren Zuwachs voll ausgeglichen wird (LK-Lackner, StGB, 10. Aufl. § 263 Rdnr. 143, 144).

Vom Vorliegen eines solchen Ausgleichs konnte die Strafkammer jedoch hier nicht ohne weiteres ausgehen. Sie durfte jedenfalls nicht allein darauf abstellen, dass der Schuldsaldo der Angeklagten gegenüber ███ sich in der Zeit von Anfang März 1976 bis zum ersten Wechselprotest im Juli 1976 nur unwesentlich erhöhte.

Waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sägewerks bereits im Augenblick der Wechselhingabe so, dass ernstlich zu befürchten war, die Wechsel würden bei Fälligkeit nicht eingelöst, und lieferte ███ im Austausch gegen diese Wechsel Holz, so war das Vermögen ███ nach dem Austausch geringer als vorher, denn die unsichere Erwartung, die Angeklagten würden das Holz alsbald verarbeiten und verkaufen und dann mit dem Erlös Verbindlichkeiten von entsprechender Höhe tilgen, war von geringerem Wert als eine sichere Wechselforderung und konnte keinen unmittelbaren Ausgleich herstellen, sondern allenfalls zu einem mittelbaren Ausgleich und damit zu einer Schadenswiedergutmachung führen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1971 – 1 StR 256/71, bei Dallinger MDR 1972, 197; Urteil vom 6. Juli 1971 – 1 StR 604/70).

Rechtlich gesehen hatte ███ keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Angeklagten, das Holz zu verarbeiten, zu verkaufen und sich dadurch flüssige Mittel zu verschaffen. Auch wirtschaftlich war das Holz, sobald ███ es aus der Hand gegeben hatte, seinem Einfluss entzogen; selbst wenn die Angeklagten guten Willens waren, war ein Eingriff Dritter in den Betriebsablauf möglich mit der Folge, dass zur Bezahlung ████████ kein Geld verfügbar war.

Alledem steht nicht entgegen, dass der Wert der Holzlieferungen in der in Frage kommenden Zeit tatsächlich nahezu in voller Höhe durch Zahlungen abgedeckt wurde. Denn hierbei handelte es sich im Wesentlichen um die Bezahlung früherer Stammholzlieferungen (UA S. 7), wobei die Zahlungen möglicherweise, wie dargelegt, nur als Wiedergutmachung schon eingetretenen Schadens zu werten sind.

Eine Schädigung durfte auch nicht mit der Erwägung verneint werden, ██ hätte, wenn die Angeklagten Anfang März 1976 keine Wechsel hingegeben und deshalb kein weiteres Holz erhalten hätten, erst recht Schaden erlitten, weil dann der ganze zu dieser Zeit bestehende Schuldsaldo endgültig zu seinen Lasten geblieben wäre.

Durch die Hingabe weiteren Holzes infolge der vom Landgericht festgestellten Täuschung vergrößerte sich zunächst einmal der Umfang der von den Angeklagten zu erfüllenden Verbindlichkeiten. Dass er sich später wieder durch Zahlungen verringerte, ändert hieran nichts.

Erst aufgrund von Feststellungen, die an dieser Rechtslage ausgerichtet sind, kann die subjektive Tatseite zuverlässig geprüft werden. Da es daran fehlt,

kann der Freispruch mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.

Andererseits rechtfertigen die Feststellungen des Landgerichts auch noch keinen Schuldspruch wegen Betruges. Es ist schon nicht hinreichend belegt, dass die Angeklagten ihren Lieferanten ███ ab Anfang März 1976 getäuscht hätten. Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Angeklagten und ███ bestanden schon geraume Zeit, der Geschäftsablauf war stets der gleiche. Auch am Umsatz des Betriebes und an der Absatzlage hatte sich offenbar nichts geändert.

Welche Umstände und Überlegungen die Angeklagten gerade zu diesem Zeitpunkt zu der Überzeugung gebracht haben sollen, die von jetzt ab hingegebenen Wechsel seien im Gegensatz zu früher nun von zweifelhaftem Wert (mit der Folge, dass die Angeklagten ██ ███ durch die Wechselhingabe konkludent täuschten), wird nicht deutlich, zumal nicht gesagt wird, welche „anderen Wechselgläubiger“ (UA S. 4) außer ███ noch da waren und wie sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes allgemein darstellte. Nur bei näherer Erörterung dieser gesamten Umstände lässt sich auch die Frage beantworten, ob überhaupt und ab wann die Angeklagten verpflichtet waren, bei Hingabe der Wechsel von sich aus auf die Bedenken hinzuweisen, die der abredegemäßen Einlösung entgegenstehen konnten. Dabei kann auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich ihre Erwartung, die zusätzlich eingegangenen Verpflichtungen einstweilen pünktlich abdecken zu können, bis zum 20. Juli 1976 tatsächlich erfüllte (UA S. 4).

Im Zusammenhang hiermit würde auch näher zu prüfen sein, inwieweit der Lieferant ███ – gerade im Hinblick auf die lange und sehr umfangreiche Zusammenarbeit – Einblick in die Lage des Sägewerks hatte und wie er, hiervon ausgehend, die Qualität der empfangenen Wechsel einschätzte. Die bisherigen Feststellungen räumen die Möglichkeit nicht aus, dass ███ die angespannte Lage des Sägewerks, die sich schon aus dem Schuldsaldo ergab, im Wesentlichen kannte und dass er dennoch an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung interessiert war, um auf diese Weise am ehesten eine Abtragung der Schuld zu erreichen.

Pikart RiBGH

Dr. Ulsamer ist infolge Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

PikartFoth
Schikora
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