Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: mangelnde Begründung bei Schuldfähigkeit und Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 222/77
Datum
24.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; die Staatsanwaltschaft nahm Revision. Streitpunkt war die Beurteilung der Schuldfähigkeit bei widersprüchlichen Sachverständigengutachten und die Begründung der Unterbringungsanordnung. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da wesentliche Anknüpfungstatsachen und die Auseinandersetzung mit dem gegenteiligen Gutachten fehlen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Legt das Tatgericht infolge psychiatrischer oder suchtspezifischer Feststellungen eine verminderte Schuldfähigkeit zugrunde, sind die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und die Art der daraus gezogenen Folgerungen anzugeben, damit eine Nachprüfung im Revisionszug möglich ist.

2

Bei widersprechenden Sachverständigengutachten muss das Tatgericht den Gedankengang des entgegenstehenden Gutachters wiedergeben und mit ausreichenden Gründen widerlegen, wenn es dessen Ergebnis nicht übernimmt.

3

Erstreckt sich die Tat über einen längeren Zeitraum mit wechselndem Suchtverhalten, ist eine zeitlich differenzierte Bewertung der Schuldfähigkeit für die einzelnen Tatzeitpunkte geboten.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Verwirklichung aller Einzelakte Schuldunfähigkeit bestand, ist die Aufhebung nicht auf die Rechtsfolgen zu beschränken, sondern erstreckt sich auf den Schuldspruch.

5

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf einer nachvollziehbaren Begründung, insbesondere dazu, inwiefern die Tat als Symptom der Sucht zu sehen ist und inwiefern künftige Straftaten zu erwarten sind; abweichende Sachverständigenmeinungen sind zu behandeln.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Bayreuth, 11. Januar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 222/77 in der Strafsache gegen ████ eus ███████, geboren am den Verkäufer Ingo 3. Juli 1954 in ██████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird I. das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Bayreuth vom 11. Januar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Weiden zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und ihnen gleichgestellten Stoffen zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil der Jugendkammer zuungunsten des Angeklagten mit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat weitgehend Erfolg.

1. Das Tatgericht hat angenommen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tatbegehung erheblich vermindert war. Es hat die Strafe nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.

a) Die Revision bringt dazu vor: Die Jugendkammer habe zwei Sachverständige angehört. Sie habe sich der Meinung des einen Sachverständigen angeschlossen, ohne sein Gutachten zu würdigen. Das Tatgericht habe nicht einmal die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Folgerungen des Sachverständigen dargelegt. Mit dem Gutachten des anderen Sachverständigen habe es sich nicht auseinandergesetzt. Dieser Sachverständige habe die Ansicht vertreten, dass der Angeklagte bei Tatbegehung in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war.

b) Im angefochtenen Urteil wird zur Frage der Schuldfähigkeit ausgeführt (UA S. 8): „Bei dem Angeklagten lag im Zeitpunkt der Tat infolge seines erheblichen Drogenkonsums eine ‚Polytoxikomanie‘ vor. Dadurch war seine Schuldfähigkeit zwar nicht ausgeschlossen, jedoch erheblich vermindert.“

Auf Anknüpfungstatsachen deuten folgende Feststellungen hin (UA S. 5): „Im Frühjahr 1974 erneut ‚Der Angeklagte war drogenabhängig geworden. Während er sich zunächst auf den Genuss von Haschisch beschränkte – an manchen Wochenenden rauchte er bis zu 100 g Haschisch –, ging er im Sommer 1974 wieder dazu über, sich Heroin zu injizieren. Sein Tageskonsum betrug im Spätsommer 1974 drei bis fünf Heroin-Injektionen.‘“

Das Vergehen des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und ihnen gleichgestellten Stoffen verübte der Angeklagte in der Zeit von Ende März bis Anfang August 1974.

c) Das angefochtene Urteil ist aus folgenden Gründen fehlerhaft: aa) Es teilt die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlussfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, dem sich das Tatgericht angeschlossen hat, und die Art dieser Folgerungen auch insoweit nicht mit, als es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug erforderlich ist. Das ist ein erheblicher sachrechtlicher Fehler (vgl. BGHSt 7, 238, 239/240; 8, 113, 118; 12, 311, 314/315). Der Mangel wird nicht dadurch behoben, dass die Feststellungen in Betracht kommende Anknüpfungstatsachen andeuten. Die Tat wurde während eines Zeitraums von über vier Monaten begangen. In dieser Zeitspanne änderten sich Art und Menge des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten. Diese Tatsache legt eine differenzierende Betrachtung nahe. Auf andere wesentliche Fragen (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 162) geben auch die Feststellungen keinen Hinweis.

bb) Die Jugendkammer hat es unterlassen, sich mit dem Gutachten, das die Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahte, auseinanderzusetzen. Zwar erfordern Gutachten, die einander widersprechen, nicht ohne weiteres die Anhörung eines dritten Sachverständigen. Das Tatgericht kann auch aus Gutachten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, die Sachkunde gewonnen haben, die es ihm ermöglicht, dem einen Gutachten den Vorzug zu geben (RG HRR 1939, 603). Dem Revisionsgericht muss aber die Nachprüfung der tatrichterlichen Sachkunde möglich sein. Es ist infolgedessen erforderlich, dass der Gedankengang des Sachverständigen, zu dem sich das Tatgericht in Widerspruch setzt, wiedergegeben und mit ausreichenden Gründen widerlegt wird (vgl. BGHSt 8, 113, 118; 12, 18, 20; BGH bei Dallinger MDR 1970, 732; BGH, Urt. vom 29. Mai 1970 – 3 StR 60/70).

2. Es ist zwar unwahrscheinlich, kann aber nicht vollig ausgeschlossen werden, dass die neue Hauptverhandlung ergibt, dem Angeklagten habe bei Begehung aller Einzelakte die Hemmungsfähigkeit gefehlt. Die Aufhebung des Urteils kann deshalb nicht auf den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat beschränkt werden. Sie ist vielmehr auf den Schuldspruch zu erstrecken. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.

3. Zum weiteren Vorbringen der Revision bemerkt der Senat:

a) Die Jugendkammer hat die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unzulänglich begründet. Sie sagt nichts zu der Frage, ob und weshalb die Tat des Angeklagten als Symptomtat anzusehen ist und inwiefern der Hang im Zusammenhang mit bisherigen Taten künftige Taten wahrscheinlich macht (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. § 64 Rdn. 5 und 6).

b) Wenn das Tatgericht von der Meinung abgewichen ist, die von den nach § 246a StPO angehörten Sachverständigen zur Frage der Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel vertreten worden ist, hätte es sich mit ihr auseinandersetzen müssen (vgl. 1. c).

PfeifferPikartKuhn
LoesdauHerdegen
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