Revision teilweise erfolgreich: Freispruch Untreue aufgehoben, Jagdwilderei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 222/59
- Datum
- 03.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer Zueignung bedarf es des rechtswidrigen Zueignungswillens; äußerlich zueignungsähnliches Verhalten reicht ohne entsprechenden inneren Willen nicht aus.
Für den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) ist entscheidend, ob dem Geschädigten durch das pflichtwidrige Verhalten ein Vermögensnachteil entstanden ist.
Ein zeitweiliges Vorenthalten von Geld und dessen pflichtwidrige Fehlbuchung können einen Nachteil i.S.d. § 266 StGB begründen, insbesondere wenn dadurch die Möglichkeit anderweitiger Verfügung oder Unkenntnis über den Geldeingang entsteht.
Fehlen die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 266 StGB, entfällt die weitere Prüfung der inneren Tatseite.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 3. Februar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████████ Fritz █████, geboren am █████, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Seier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anschuldigung der Untreue freigesprochen worden ist. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Freispruch des Angeklagten von der Anschuldigung der Jagdwilderei ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hat zwar eine Reihe von Handlungen vorgenommen, in denen die rechtswidrige Zueignung des Kronenhirsches, den er versehentlich (als einen Kümmerer) geschossen hatte, gefunden werden kann. Das hat das Landgericht indessen nicht verkannt. Dem Urteil liegt vielmehr die zutreffende Annahme zugrunde, dass auch ein solches Verhalten, das äußerlich als Zueignung erscheint, so nur dann als Zueignung angesehen werden darf, wenn es von dem Willen des Täters bestimmt ist, sich die Sache zuzueignen. Gerade diese Feststellung war der Strafkammer jedoch hier nicht möglich. Sie hat dem Angeklagten nicht widerlegen können, dass es ihm allein darum zu tun war, die wahre Sachlage nur zeitweilig zu verschleiern, nämlich solange, bis sich ihm bei guter Jagdlaune des Jagdherrn die günstige Gelegenheit geboten hätte, ihm sein Missgeschick zu entdecken, den wahren Sachverhalt zu offenbaren und die Angelegenheit so ohne die sonst befürchtete Folge zu bereinigen, dass der Jagdherr ihm dann das Revier entziehen werde. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher insoweit zu verwerfen.
II. Dagegen hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit es sich gegen den Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf der Untreue wendet. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Jagdherr zwar dadurch keinen Nachteil gehabt, dass er den Erlös für das erlegte Wild (291,60 DM) nicht alsbald für das Jagdrevier verwenden konnte. Die Strafkammer hat aber offengelassen, ob ihm nicht durch das Verhalten des Angeklagten in der Zeit von Dezember 1956 bis zur Aushändigung des Geldes im Juli 1957 ein Schaden „irgendwelcher Art“ ent-
standen ist. Gerade darauf kommt es für § 266 StGB an. Die Möglichkeit eines Schadens für den Jagdherrn beschränkt sich nicht darauf, dass er den Wilderlös nicht im Jagdrevier verwenden konnte. Er kann durch das zeitweilige Vorenthalten des Geldes auch anderweiten Nachteil gehabt haben, ob er den Betrag bei Kenntnis von seinem Eingang vom Angeklagten herausverlangt, für sich verbraucht oder sonstigen Zwecken außerhalb des Jagdreviers zugeführt hätte. Schon dass er die Möglichkeit solcher Verfügung nicht erkennen konnte, weil der Angeklagte den Geldeingang pflichtwidrig in eine andere Kasse buchte, kann einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB begründen – insbesondere dann, wenn der Angeklagte den Betrag noch in die Jahresabrechnung 1956 hätte aufnehmen müssen, was dem Urteil bisher nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung feststellen müssen. Ergibt sich, dass der Jagdherr durch das Verhalten des Angeklagten einen Nachteil gehabt hat, so wird von dieser Grundlage aus auch die innere Tatseite neu zu prüfen sein. Fehlt es schon am äußeren Tatbestand des § 266 StGB, so ist für die Prüfung der inneren Tatseite kein Raum mehr.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Werner | Dr. Willms | ||
| Mantel | Dr. Hübner |