Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Raub mit gefährlicher Körperverletzung – Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 222/56
Datum
22.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und die verhängte Zuchthausstrafe. Der BGH verwirft die Revision; die Feststellungen zur Schuld und die Strafzumessung seien tragfähig und nicht willkürlich. Die Berücksichtigung der Allgemeinabschreckung als zusätzliches Strafzumessungsmerkmal ist zulässig. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer bloß fehlerhaften Strafzumessung berührt den Schuldumfang nicht und rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aufhebung des Schuldspruchs, wenn die tatbestandlichen Feststellungen bestehen bleiben.

2

Allgemeinabschreckung darf bei geeignetem Tatbild als zusätzliches, nicht gleichrangiges Kriterium in die Strafzumessung eingehen.

3

Die Würdigung der Persönlichkeit und Vorstrafen durch den Tatrichter ist für die Revisionsinstanz verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich willkürlich oder widersprüchlich ist.

4

Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nur bei konkretem Anlass; das Unterlassen ist nur bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte aufsehenerregend fehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 22. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landschaftsgärtner Werner █████ aus ███████, geboren am ███████ 1923 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███████, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. März 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die seit dem 23. März 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Seine Revision stützt sich auf Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften; sie richtet sich in erster Linie gegen den Strafausspruch, hat jedoch keinen Erfolg.

I. Der Schuldumfang des Angeklagten erleidet durch die Rechtsrüge keinen Rechtsirrtum zum Nachteil.

Dadurch, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte, wenn auch nicht die Absicht, so doch vielleicht den bedingten Vorsatz gehabt hat, Frau ███████ zu töten, indem er nämlich etwa bewusst die Möglichkeit in Kauf nahm, dass die Überfallene angesichts ihres Alters von 65 Jahren, der gegen sie ausgestoßenen Drohungen und der an ihr verübten Handlungen den Tod erleiden werde, ist der Angeklagte nicht beschwert. Das gleiche gilt von der Nichterörterung der Frage, ob etwa die Merkmale des § 251 StGB (Marterung eines Menschen bei Ausführung des Raubes) erfüllt waren.

Die Revision ist auch nur der Meinung, die von ihr erstrebte Aufhebung des Strafausspruchs müsse die Aufhebung des Schuldspruchs nach sich ziehen, um eine gerechte Strafzumessung zu ermöglichen; das ist aber nicht der Fall. Die Angriffe des Beschwerdeführers richten sich lediglich gegen solche Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts, welche das Strafmaß betreffen; der Schuldumfang wird davon nicht berührt.

II. Strafausspruch:

Die Verfahrensrügen werden wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge mit dieser zusammen erörtert.

Die Strafzumessungsgründe des Landgerichts, vor allem, soweit sie die Persönlichkeit des Angeklagten würdigen, sind knapp, reichen aber aus und lassen einen Rechtsverstoß auch im Übrigen nicht erkennen.

Mit Recht hebt das Landgericht die Schwere des düsteren Tatbildes hervor und spricht von einem „nach Gangsterart“ und „nach wohl überlegtem Plan ebenso raffiniert wie brutal“ ausgeführten Verbrechen, das „ohne weiteres zu schweren gesundheitlichen Schäden oder gar zum Tode des Opfers“ hätte führen können. Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen „auch“ aus Abschreckungsgründen eine harte Bestrafung des Angeklagten für erforderlich hält, so kann dies nicht beanstandet werden, zumindest nicht unter Berücksichtigung der in der unveröffentlichten Entscheidung des BGH 1 StR 588/55 vom 9. Februar 1956 ausgesprochenen Grundsätze, dass der Strafzweck der Allgemeinabschreckung nicht gleichrangig neben den Strafzwecken der Sühne und der Einzelabschreckung steht, vielmehr die Strafe in erster Linie nach der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Tat und ihrer Folgen zu bemessen ist. Abgesehen davon, dass die Strafkammer, wie bereits erwähnt, „auch“ aus Abschreckungsgründen eine harte Strafe für erforderlich hält, diesen Gesichtspunkt also zusätzlich und nicht gleichrangig heranzieht, erscheint es durchaus angängig, bei einem Verbrechen wie dem vorliegenden, das leicht beispielgebend wirken kann, von vornherein auch aus Gründen der Allgemeinabschreckung streng zu bestrafen, um etwaige Nachahmungsversuche im Keime zu ersticken.

Wenn das Landgericht den hier abgeurteilten Fall mit einem Straßenraub an einem betrunkenen, leichtsinnigen Besucher eines ██ ██ Altstadtlokals vergleicht und ihn als schwerer beurteilt, so kann auch diesem Gedankengang nur gefolgt werden. Die Angriffe, die die Revision gegen diesen Vergleich und seine Wertung durch die Strafkammer richtet, gehen fehl. Das Landgericht will nicht etwa die erhöhte Strafwürdigkeit des Straßenraubs, die in dem Mindeststrafrahmen des § 250 StGB ihren Niederschlag gefunden hat, abschwächen, sondern es stellt die Opfer – hier eine alte wehrlose Frau, die den Täter vertrauensvoll in ihre Wohnung hereinließ, dort ein Mann, der seine hilflose Lage weitgehend selbst in leichtsinniger Weise herbeigeführt hat – einander gegenüber und kommt mit Recht zu dem Schluss, dass die Tat gegen das erstgenannte Opfer schwerer wiegt.

Es kann danach keine Rede davon sein, dass das Landgericht den Gesetzeszweck, wie er in den Strafrahmen des § 249 StGB einerseits und des § 250 StGB andererseits zutage tritt, in sein Gegenteil verkehrt hätte.

Die Strafkammer weist darauf hin, dass die Vorstrafen des Angeklagten auf anderem Gebiet liegen, dass er sich zur Zeit der Tat in einer, wenn auch zu einem erheblichen Teil selbst verschuldeten Notlage befunden hat und dass nach seinem Vorleben eine solche Tat von ihm nicht zu erwarten war. Wenn es anschließend in der Urteilsbegründung heißt:

„Eine entsprechende verbrecherische Veranlagung war jedoch vorhanden und durch den Besuch von schlechten Abenteuerfilmen und █████ ███ ███████ mit zweifelhaften Elementen der █████████ ██████ ██████ in unheilvoller Weise [REDACTED]“,

so will das Landgericht ersichtlich damit seiner Überzeugung Ausdruck geben, dass eine solche Veranlagung in dem Angeklagten vorhanden gewesen ist, und nicht etwa, wie die Revision meint, nur eine diesbezügliche Vermutung aussprechen.

An diese Feststellung des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. Dass das Landgericht, wie der Beschwerdeführer weiter ausführt, die Möglichkeit des Vorliegens einer seelischen Kurzschlussreaktion übersehen hätte, kann ausgeschlossen werden. Gegen sie spricht vor allem die wohlüberlegte Planung und Ausführung der Tat, mag der Angeklagte auch dabei in hohem Maße erregt gewesen sein.

Einen hinreichenden Anlass, einen Sachverständigen über die seelische und geistige Verfassung des Angeklagten bei Begehung des Raubüberfalls zu vernehmen, hatte der Tatrichter nicht; es kann nicht beanstandet werden, wenn er die hierbei auftauchenden Fragen aus eigener Erfahrung glaubte beantworten zu können. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO greift hiernach nicht durch. Im Übrigen hatte es dem Beschwerdeführer oder seinem Verteidiger freigestanden, in der Hauptverhandlung die Vernehmung eines Sachverständigen zu beantragen, falls sie dies für erforderlich hielten.

Auch die übrigen Beanstandungen in der Revisionsbegründung führen nicht zum Erfolg. Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO im Zusammenhang mit der Versagung mildernder Umstände oder der Begründung der Strafzumessung im Übrigen kann nicht anerkannt werden. Es sind auch keine Widersprüche oder Denkverstöße ersichtlich. Wenn der Angeklagte abwartete, bis er von Frau █████ aufgefordert wurde, in ihre Wohnung zu kommen, so lässt dies keineswegs nur den Schluss zu, dass er im letzten Augenblick Hemmungen hatte, sondern kann ebenso gut seinem Plan entsprechen, unter einem Vorwand in die Wohnung zu gelangen, zumal er nicht wusste, ob Frau ██████████ allein war.

Auch der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte hält der Nachprüfung stand.

Die Revision ist danach in vollem Umfang zu verwerfen.

SeibertDr. PeetzHübner
Dr. SauerDr. Hengsberger
Revision verworfen: Raub mit gefährlicher Körperverletzung – Strafzumessung bestätigt — Themis